Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.06.2010, Az. 3 StR 84/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5468

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Gegenstand

Verfall des Wertersatzes: Anordnung des Verfalls bei Verurteilung eines Beamten des Bundeseisenbahnvermögens wegen Bestechlichkeit


Tenor

1. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2009

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in 114 Fällen verurteilt wird;

b) aufgehoben im Ausspruch

[X.]) über die Einzelstrafe im Fall II. 2. B) [X.]) der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten;

bb) über den Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen.  

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über den Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten durch die Revision der St[X.]tsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen 112 Fällen der Bestechlichkeit zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und zu seinen Lasten 57.815,29 Euro für verfallen erklärt. Gegen das Urteil wendet sich die St[X.]tsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Schuldspruch im Falle II. 2. b) [X.]) der [X.] und den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Das auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel wird vom [X.] vertreten. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

I. Revision der St[X.]tsanwaltschaft

3

1. Die Verurteilung des Angeklagten (nur) wegen 112 Fällen der Bestechlichkeit hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand; zu Unrecht gelangt das [X.] im Falle II. 2. b) [X.]) der [X.] zu einer einheitlichen Tat.

4

a) Nach den Feststellungen war der Angeklagte Beamter des [X.] und als solcher der [X.] zur Dienstleistung zugewiesen, die ihn zunächst bei der [X.] und ab 1. Januar 2003 bei der [X.] als Bauüberwacher einsetzte. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die inhaltliche Prüfung der Aufmaße und Rechnungen, welche das von der [X.] mit Tiefbauarbeiten für den Ausbau der [X.] [X.] bzw. der [X.] [X.] - [X.] beauftragte Bauunternehmen vorlegte. In den Jahren 2000 bis 2003 bestätigte der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen diese Aufmaße und Rechnungen teils ungeprüft, teils wider besseres Wissen als sachlich richtig und ermöglichte es so dem Bauunternehmen, Leistungen abzurechnen, die es nicht oder nicht in dem aufgeführten Umfang erbracht hatte. Konkret feststellen konnte das [X.], dass Abschlagsrechnungen vom 10. April 2000, 9. Oktober 2000 und 12. April 2001 insgesamt neun solcher unrichtiger Positionen enthielten; durch die Begleichung dieser Rechnungen entstand der [X.] ein Schaden von mindestens etwa 1.000.000 Euro. Von Überprüfungen und Beanstandungen sah der Angeklagte ab, weil ihm das Bauunternehmen dafür "Gegenleistungen" in Form von Bargeldzahlungen oder Sachzuwendungen gewährte oder weiter in Aussicht stellte. Für die Leistungen an den Angeklagten im Gesamtwert von mindestens 57.815,29 Euro - das [X.] stellt im Einzelnen 114 Zuwendungen im Zeitraum von Mai 2000 bis März 2003 fest - bediente es sich einer "schwarzen Kasse", im Wesentlichen bestehend aus "Antrittsgeldern", welche es seinen Subunternehmern für den Zuschlag von Aufträgen abverlangte.

5

Zu drei dieser Zuwendungen (Fall II. 2. b) [X.]) der [X.]) hat das [X.] festgestellt: Der Angeklagte erwarb am 21. März 2000 einen Pkw [X.] Auf den Kaufpreis hatte er bei Auslieferung 54.000 DM anzuzahlen; einen weiteren Teilbetrag von 32.250 DM finanzierte er über einen Bankkredit. Als "Beitrag zur Finanzierung" übergab ihm ein Mitarbeiter des Bauunternehmens, der Zeuge S., zunächst Anfang Mai 15.000 DM in bar, die er für die geschuldete Anzahlung verwendete. Zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensforderung erhielt der Angeklagte vom Zeugen S. dann im Januar und im Februar 2001 weitere Bargeldbeträge von 10.000 DM bzw. 12.000 DM.

6

b) Nimmt der Täter dafür, dass er Diensthandlungen vorgenommen hat oder künftig vornehme, wiederkehrend Zuwendungen entgegen, so stehen die einzelnen Tathandlungen dann in tatbestandlicher Handlungseinheit, wenn sie Teilleistungen betreffen, die auf einer einheitlichen, die Gewährung eines bestimmten Vorteils insgesamt umfassenden [X.] beruhen (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 331 Rn. 39 mwN). Eine Übereinkunft des Angeklagten mit den Verantwortlichen des Bauunternehmens dahin, dass dieses ihm zur Finanzierung seines [X.] einen vorab der Höhe nach festgelegten und in Teilbeträgen auszuzahlenden Zuschuss gewähren werde, hat das [X.] indes nicht festgestellt. Aus den Feststellungen ergibt sich vielmehr, dass jeder der Zahlungen eine eigenständige [X.] zu Grunde lag. Dies führt zu drei rechtlich selbständigen Taten.

7

c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Schon aufgrund der Einlassung des Angeklagten schließt der Senat aus, dass eine neue Hauptverhandlung zur Feststellung einer einheitlichen, alle drei Zahlungen umfassenden [X.] führen kann. Danach hat der Zeuge S. dem Angeklagten zur Finanzierung des [X.] zunächst 15.000 bis 20.000 DM angeboten. Auf seine - des Angeklagten - Bemerkung, dieser Betrag reiche aus, erhielt er vom Zeugen 15.000 DM. Erst einige Zeit danach stellte ihm der Zeuge zur rascheren Tilgung des Kredits noch "weiteres Geld" in Aussicht. Dazu steht nicht im Widerspruch, dass der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen S. den Wunsch nach einem Pkw geäußert und der als Geschäftsführer des Bauunternehmens auftretende frühere Mitangeklagte [X.] hierauf entschieden hat, der Angeklagte bekomme einen Pkw [X.], jedoch solle ihm der dafür erforderliche Geldbetrag in Raten ausbezahlt werden, um Abhängigkeit zu erzeugen. Dies belegt allein die Absicht des früheren Mitangeklagten [X.], der ersten Zahlung weitere folgen zu lassen.

8

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 2. b) [X.]) der [X.] und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Der neue Tatrichter wird für die Annahme jeder der drei zur Finanzierung des [X.] geleisteten Zahlungen eine gesonderte Einzelstrafe auszusprechen haben. Insoweit besteht Anlass zu folgendem Hinweis:

9

Der Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 335 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 3 StGB) stünde nicht bereits entgegen, dass die Finanzierung des Pkw innerhalb der sich über nahezu vier Jahre erstreckenden Unrechtsbeziehung ein atypisches Geschehen darstellt, das sich so nicht wiederholt hat. Anders könnte dies zu beurteilen sein, soweit diese Zuwendungen das Tatgeschehen überhaupt erst eingeleitet haben und fortlaufende Zahlungen noch nicht im Raum standen. Hierzu werden ergänzende Feststellungen zu treffen sein.

3. Die für die weiteren 111 Taten ausgesprochenen Einzelstrafen haben dem gegenüber Bestand.

a) Der Senat schließt aus, dass das [X.] ein im Fall II. 2. b) [X.]) der [X.] aus der Annahme eines einheitlichen Geschehens etwa abgeleitetes erhöhtes Tatunrecht bei der Bemessung der durchweg milden Einzelstrafen für die weiteren Taten erschwerend berücksichtigt hat (§ 301 StPO).

b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stößt es auch nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken, dass das [X.] in den Fällen II. 2. b) [X.]) (1) bis (62) der [X.] trotz gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten keine besonders schweren Fälle der Bestechlichkeit angenommen hat. Sind die Merkmale eines Regelbeispiels erfüllt, so besteht zwar die Vermutung dafür, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist, jedoch kann diese indizielle Bedeutung durch Umstände entkräftet werden, die für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens unangemessen erscheint; dies hat der Tatrichter im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller die Bemessung der Strafe bestimmenden Umstände zu überprüfen [X.] 46 Rn. 91 mwN). Nach diesen Maßstäben hat das [X.] den dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Beurteilungsspielraum in den genannten Fällen noch nicht überschritten. Es hat die Anwendung des erhöhten Strafrahmens trotz des Seriencharakters der Taten deshalb für unangemessen erachtet, weil der [X.] jeweils nur 500 DM betrug und darüber hinaus gewichtige Strafmilderungsgründe vorliegen.

4. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft ist das Urteil schließlich auch aufzuheben, soweit das [X.] den Wertersatzverfall angeordnet hat (§ 301 StPO).

a) Allerdings steht § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegend einer Verfallsanordnung nicht entgegen. Nach den Feststellungen (oben I. 1. a)) besteht kein Anspruch eines Verletzten, dessen Erfüllung dem Angeklagten den Wert des aus seinen Taten [X.] entziehen würde.

[X.]) Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur derjenige sein, dessen Individualinteressen durch das vom Täter übertretene Strafgesetz geschützt werden sollen. Soweit der Angeklagte wegen Bestechlichkeit verurteilt worden ist, trifft dies weder auf das Bundeseisenbahnvermögen noch auf die [X.] oder die ihrem Konzern zugehörigen Unternehmen zu. Schutzgut des § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB ist nicht das Vermögensinteresse der [X.], sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes ([X.]St 30, 46, 47 f.; [X.], [X.], 560; 2000, 589, 590).

[X.]) Der Verfall ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die [X.] durch die pflichtwidrigen, auch als Untreue (§ 266 Abs. 1 1. Alt. StGB) zu bewertenden Diensthandlungen einen Vermögensnachteil erlitten hat, zu dessen Ersatz der Angeklagte nach § 75 Abs. 1 [X.] - auf ihn anwendbar nach § 7 Abs. 1 [X.], § 12 Abs. 4 [X.] Bahn [X.] - verpflichtet ist. Erhält der Amtsträger aufgrund der mit einem Dritten getroffenen [X.] für eine den Dienstherrn schädigende Untreuehandlung eine Belohnung, so hat er diese grundsätzlich "für" die Tat zulasten des Dienstherrn und nicht "aus" ihr erlangt; auf [X.] "für" die Tat bezieht sich § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht ([X.]St 30, 46, 47; [X.], [X.], 560). Dass hier nicht unmittelbar der Dienstherr geschädigt und die [X.] zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt ist, ändert daran nichts (vgl. § 1 Nr. 25 DBAG-ZuständigkeitsVO).

"Aus" der Tat zum Nachteil des Dienstherrn ist der [X.] allerdings dann erlangt, wenn er mit dem durch das pflichtwidrige Handeln entstandenen Schaden inhaltlich so verknüpft ist, dass der Vermögensnachteil des Dienstherrn und der Vermögenszuwachs beim Täter gleichsam spiegelbildlich miteinander korrespondieren, etwa wenn einem Dritten Vorteile aus dem Vermögen des Dienstherrn verschafft werden, die dessen Aufwendungen für den [X.] kompensieren oder die ganz oder teilweise dem Täter zufließen sollen (vgl. [X.]St 47, 22, 31; [X.]R StGB § 73 Verletzter 4, 5; [X.], [X.], 423). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor, denn das Bauunternehmen hat die dem Angeklagten zugeflossenen Bestechungsgelder nicht aus dem aufgrund der Untreuehandlungen des Angeklagten unberechtigt erhaltenen Anteilen ihres [X.] finanziert, sondern dort aus anderen Quellen gespeisten "schwarzen Kasse" entnommen.

Darauf, dass von der Verfolgung der in Betracht kommenden Untreuehandlungen des Angeklagten gemäß § 154 StPO abgesehen worden ist, kommt es nach alledem nicht mehr an.

cc) Zwar hat ein Bundesbeamter nach § 71 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.d.F. des [X.] vom 5. Februar 2009 ([X.] [X.]) einen Vermögensvorteil, den er in Bezug auf sein Amt angenommen hat, dem Dienstherrn herauszugeben (so schon zum früheren Rechtszustand BVerwGE 115, 389 mwN; zur Geltendmachung gegenüber zugewiesenen Beamten des [X.] nunmehr § 1 Nr. 25 DBAG-ZuständigkeitsVO). Dies führt jedoch nicht zu einer doppelten Inanspruchnahme des Beamten, wenn er den Vorteil zugleich im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat, denn nach dem Wortlaut von § 71 Abs. 2 Satz 1 [X.] kann der Dienstherr die Herausgabe nur verlangen, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden ist. Danach kommt dem Verfallanspruch des St[X.]tes gegenüber dem Ablieferungsanspruch des Dienstherrn der Vorrang zu (vgl. BVerwGE [X.]O; [X.] NVwZ-RR 2003, 136); dies gilt auch dann, wenn der Verfall erst nach der Geltendmachung des Anspruchs durch den Dienstherrn angeordnet wird (Plog/Wiedow, [X.], § 71 [X.] 2009 Rn. 0.2; § 70 [X.] aF Rn. 3a).

dd) Dass der Angeklagte Kapitalgesellschaften des Privatrechts zur Dienstleistung zugewiesen war, führt auch nicht zu einem neben die Verfallsanordnung tretenden Anspruch auf Herausgabe des [X.]s nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 667, 681 Satz 2, 687 Abs. 2 Satz 1 BGB; hierzu [X.], NJW 2001, 2476, 2477). Diese Vorschriften sind auf das Beamtenverhältnis unanwendbar (BVerwGE [X.]O); die Rechtsstellung eines Beamten des [X.] bleibt auch bei seiner Zuweisung zur Dienstleistung an die [X.] gewahrt (Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG; § 12 Abs. 4 [X.] Bahn [X.]). Auf die Frage, ob auch der [X.] Herausgabeanspruch von vornherein mit der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfallserklärung belastet ist (vgl. [X.]Z 39, 1; [X.] LAGReport 2005, 289), kommt es nicht an.

b) Indes hat die Anordnung des [X.] deshalb keinen Bestand, weil das [X.] rechtsfehlerhaft nicht geprüft hat, inwieweit sie für den Angeklagten eine unbillige Härte wäre (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB). So kann der Verfall eine unbillige Härte sein, wenn der Täter auf Grund der Rechtsverfolgung eines Geschädigten voraussichtlich sein gesamtes Vermögen verlieren wird (vgl. [X.], wistra 1999, 464). Dies liegt hier nicht fern, denn der Angeklagte haftet - jedenfalls gesamtschuldnerisch mit den Verantwortlichen des Bauunternehmens - für den der [X.] entstandenen Schaden. Dass das [X.] nicht hat feststellen können, ob der [X.] nach Einbehalt von ca. 22 Mio. DM aus der Schlussrechnung "dauerhaft ein Vermögensschaden verbleiben wird", schließt seine Inanspruchnahme nicht aus. Nennenswerte Vermögensgegenstände des Angeklagten über seinen Miteigentumsanteil an dem weitgehend a[X.]ezahlten Wohngrundstück hinaus sind nicht ersichtlich. Der neue Tatrichter wird deshalb ergänzende Feststellungen zu dessen Wert sowie zum Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme des Angeklagten zu treffen haben.

II. Revision des Angeklagten

Soweit der Angeklagte das Verfahren beanstandet, ist die Rüge nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Sachrüge ist die Anordnung des Verfalls aufzuheben (oben I. 4. b)); das weitergehende Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

[X.]     

Ri[X.] [X.] befindet sich im Urlaub
und ist daher gehindert zu unterschreiben.

von [X.]

[X.]

Schäfer     

     Mayer     

Meta

3 StR 84/10

24.06.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Duisburg, 8. Juli 2009, Az: 34 KLs 40/08, Urteil

§ 75 Abs 1 S 1 BBG, § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 332 Abs 1 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.06.2010, Az. 3 StR 84/10 (REWIS RS 2010, 5468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5468

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 275/12

5 StR 306/12

5 StR 306/12

3 StR 84/10

3 StR 375/20

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