Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2016, Az. 1 StR 315/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8047

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[X.]:[X.]:BGH:2016:180716B1STR315.15.2

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/15

vom
18. Juli
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 18.
Juli 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO, §
354 Abs.
1 StPO analog beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Oktober 2014 wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen
73 bis
77 der Urteilsgründe jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 27
Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in sechs Fällen in Tatmehrheit mit versuch-tem Betrug in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt gemäß §
349 Abs.
4 [X.]V.m.
§
354 Abs.
1 StPO analog lediglich zu einer Herab-setzung der Einzelstrafen in den Fällen
73 bis 77 der Urteilsgründe. Im Übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des
[X.]s genannten Gründen unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
1.
Im Fall
63 der Urteilsgründe hat das [X.] nicht beachtet, dass von den 15.840
Flaschen zu je 0,75
Liter Schaumwein,
die aus [X.] in das [X.] [X.] verbracht worden waren,
4.800
Flaschen in das Steuerlager der B.

GmbH aufgenommen wurden. Die in diesem Fall
hinterzogene [X.] beträgt daher statt 16.156,80
Euro lediglich 11.260,80
Euro. Damit wurden im Fall
63 der Urteilsgründe, in dem zudem Branntweinsteuer in Höhe von 6.435,19
Euro verkürzt wurde, lediglich Steuern im Umfang von 17.695,99
Euro statt 22.591,99
Euro hinterzogen. Der [X.] kann jedoch ausschließen, dass dieser Rechenfehler Auswirkungen auf die
Höhe der vom [X.] festgesetzten Einzelstrafe von acht Monaten Frei-heitsstrafe hatte. Denn ausgehend von seinen in den Urteilsgründen dargeleg-ten, am [X.] anknüpfenden Maßstäben (UA S.
181) hätte das [X.] für den entsprechend verringerten Schuldumfang ebenfalls eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt.
2.
Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend auf-gezeigt hat, beträgt der Hinterziehungsumfang in den Fällen
73 bis 77 der Ur-teilsgründe (sog. Revera-Fälle) jeweils (nur) 79.070,54
Euro. In diesen Fällen ist daher die vom [X.] im Rahmen der Strafzumessung gezogene Grenze
von 80.000
Euro, ab der das [X.] Einzelstrafen von einem Jahr und vier Monaten verhängt
hat (UA S.
182), nicht überschritten. Da den vom [X.] in den Urteilsgründen dargelegten, am [X.] anknüpfenden Maßstäben für die Strafzumessung zu entnehmen ist, dass
es
bei
Verkürzungs-beträgen von 60.000
Euro bis 80.000
Euro jeweils [X.] von einem Jahr und zwei Monaten verhängt hätte, kann der [X.] ausschließen, dass das [X.] in den Fällen
73 bis 77 der Urteilsgründe andere Einzel-2
3
4
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4
-
strafen als ein Jahr und zwei Monate verhängt hätte, wenn es erkannt hätte, dass die [X.] in diesen Fällen die Grenze von 80.000
Euro nicht überschritten. Der [X.] setzt daher analog §
354 Abs.
1 StPO in den Fäl-len
73 bis 77 der Urteilsgründe die [X.] jeweils von einem Jahr und vier Monaten auf ein Jahr
und zwei Monate herab.
Der [X.] kann

in Übereinstimmung mit der vom [X.] in seiner Antragsschrift vertretenen Auffassung

ausschließen, dass das Land-gericht bei Zugrundelegung dieser Einzelstrafen eine niedrigere als die festge-setzte Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Denn betroffen sind lediglich fünf von 37
Einzelstrafen, wobei die Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Mona-ten Freiheitsstrafe unberührt bleibt. Zudem vermindert sich, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, der strafzumessungsrechtlich [X.] lediglich um weniger als ein Prozent.
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels insgesamt aufzuerle-gen (§
473 Abs.
1 und 4 Satz
1 StPO).
Raum
Graf
Jäger

Radtke
Fischer
5
6

Meta

1 StR 315/15

18.07.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2016, Az. 1 StR 315/15 (REWIS RS 2016, 8047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8047

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