Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2023, Az. 1 StR 28/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1802

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. September 2022 aufgehoben

a) im Strafausspruch, soweit sechs [X.] über sechs Monate in Bezug auf den Rechnungsempfänger [X.]                  , zwei [X.] über acht Monate in Bezug auf die Rechnungsempfängerin M.             und eine Einzelfreiheitsstrafe über sechs Monate in Bezug auf den Rechnungsempfänger [X.]                    verhängt worden sind; diese [X.] entfallen.

b) im [X.]; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, zur Steuerhinterziehung und zum Betrug in 36 Fällen und wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt sowie eine Entscheidung über die Anrechnung von erlittener Auslieferungshaft getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Den verfahrensrechtlichen Beanstandungen bleibt aus den in der Antragsschrift des [X.] zutreffend dargelegten Erwägungen der Erfolg versagt.

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch und im Ausspruch über die Anrechnung von erlittener Auslieferungshaft keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt. Soweit das [X.] in den Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, zur Steuerhinterziehung und zum Betrug betreffend die Rechnungsempfänger [X.]und [X.]                    vier beziehungsweise eine Tat sowie in den Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung betreffend die Rechnungsempfängerin M.             drei Taten angenommen hat, steht dies in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur Tatidentität der Ausführungshandlungen bei gleichzeitiger Förderung monatlich und viertel- beziehungsweise jährlich abzugebender Erklärungen des [X.] (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 1 StR 70/22 unter 2. mwN).

4

3. Auch der Strafausspruch begegnet im Wesentlichen keinen rechtlichen Bedenken.

5

a) [X.] hat jedoch – in Widerspruch zu ihrer konkurrenzrechtlichen Bewertung – für die Taten in Bezug auf die [X.] zehn statt vier [X.] zu je sechs Monaten, in Bezug auf die M.             fünf statt drei [X.] zu je acht Monaten und in Bezug auf die Gesellschaft [X.]                     zwei statt einer Einzelfreiheitsstrafe zu je sechs Monaten ([X.]), mithin neun Einzelstrafen zu viel verhängt. Der Senat hebt daher sechs [X.] zu sechs Monaten in Bezug auf den Rechnungsempfänger [X.], zwei [X.] über acht Monate in Bezug auf die M.             und eine Einzelfreiheitsstrafe über sechs Monate in Bezug auf den Rechnungsempfänger [X.]                    auf (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Diese Strafen entfallen.

6

b) Der Wegfall der vorgenannten [X.] entzieht dem [X.] die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bislang getroffenen nicht widersprechen. Es wird auch Gelegenheit haben, zu prüfen, ob (teilweise) Gesamtstrafenfähigkeit mit der Verurteilung des [X.] vom 25. Januar 2019 besteht. Eine solche erscheint mit Blick darauf, dass die Entscheidung erst am 30. März 2019 rechtskräftig geworden ist, nicht ausgeschlossen.

Jäger     

  

Bellay     

  

Wimmer

  

Leplow     

  

Allgayer     

  

Meta

1 StR 28/23

08.03.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 23. September 2022, Az: 15 KLs 2050 Js 70241/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2023, Az. 1 StR 28/23 (REWIS RS 2023, 1802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1802

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 394/22

Zitiert

1 StR 70/22

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