Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2013, Az. V ZR 10/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5214

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
V [X.]
Verkündet am:

7. Juni 2013

Mayer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 308 Nr. 1
Klauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenom-men werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 [X.] unvereinbar, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich
ist.

[X.], Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 -
V [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7.
Juni
2013
durch die Vorsitzende Richterin
Dr.
[X.], [X.]
Czub, die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
und [X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2011 aufge-hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notarieller Erklärung vom 30. Mai 2005 machte die Klägerin der [X.] das Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung. Das Angebot enthielt u.a. folgende Bestimmung:

widerruflich gebunden. Nach Ablauf der Frist erlischt lediglich die Bindung an das Angebot, nicht jedoch das Angebot selbst, das dann in stets widerruflicher Weise fortbesteht. Zur Wirksamkeit der Annahme genügt deren Erklärung zu notariellem Protokoll, ohne dass es des Zugangs der Annahmeerklärung beim

Mit notarieller Urkunde vom 12. Juli 2005 erklärte die Beklagte die [X.]. Der Vertrag wurde durch Zahlung des Kaufpreises von sowie
Auflassung und Eigentumsumschreibung vollzogen.
Die Klägerin verlangt nunmehr die Rückzahlung
des Kaufpreises Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung der Wohnung, die Feststellung des An-1

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3
-

nahmeverzugs der [X.] sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfol-gungsr-trag nicht zustande gekommen sei, da ihr Angebot im [X.]punkt der [X.] bereits erloschen gewesen sei. Das [X.] hat die Klage [X.]; das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträ-ge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.], da die Klägerin den Kaufpreis mit Rechtsgrund geleistet habe. Der Kaufvertrag sei auf Grund der Klausel über die bindungsfreie Fortgeltung des Angebots zustande gekommen,
auch wenn die Beklagte die Annahme erst nach dem Ablauf der Bindungsfrist erklärt habe.
Die Klausel unterliege zwar nach § 310 Abs. 3 [X.] den Vorschriften über die richterliche Kontrolle des Inhalts Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§
307 bis 309 [X.]),
sie halte dieser aber stand.
Die Bindungsfrist von einem Monat gehe nicht wesentlich über den sich aus § 147 Abs. 2 [X.] ergebenden [X.]raum von vier Wochen hinaus und sei daher nicht nach § 308 Nr. 1 [X.] unwirksam. Die Bestimmung über die bindungsfreie Fortgeltung des Angebots sei ebenfalls nicht nach §
308 Nr. 1 [X.] unwirksam;
denn der Verwender be-halte sich keine Annahmefrist vor, wenn der Käufer sein Angebot stets widerru-fen könne. Die [X.] benachteilige den Käufer auch nicht unan-gemessen
im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.].
Das Interesse der [X.] an der Aufrechterhaltung der latenten Kundenbeziehung sei schutzwürdig. Die Interessen des Käufers seien durch das Widerrufsrecht ausreichend gewahrt. Dem Käufer sei es -
wie sich an den Bestimmungen über andere [X.] (§§ 312,
312 d, 495 [X.])
zeige
-
zumutbar, dass er aktiv werden müsse, wenn er den Vertrag nicht mehr wolle.
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-

II.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Begründung des Be-rufungsgerichts trägt die Abweisung eines Anspruchs nach § 812 Abs.
1 Satz 1 Alt. 1 [X.]
nicht.
Der
Kaufpreis kann ohne Rechtsgrund auf einen nicht [X.] gekommenen Vertrag gezahlt worden sein.
1. Der Kaufvertrag ist
mit der Beurkundung der Annahmeerklärung der [X.] nach
§ 152 Satz 1 [X.] nur dann zustande gekommen, wenn die Erklärung der Klägerin wirksam ist, dass ihr Antrag über die Bindungsfrist von einem Monat hinaus als widerrufliches Angebot fortbesteht.
a) Andernfalls wäre das Angebot im
[X.]punkt der Annahme bereits erlo-schen gewesen. Nach der gesetzlichen Regelung
in § 146 [X.] erlischt ein [X.], wenn er abgelehnt oder nach den §§ 147 bis 149 [X.] nicht rechtzeitig angenommen wird. So
wäre es hier, da bei der Annahme sowohl die [X.] von vier Wochen, innerhalb derer der [X.] auf sein Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung nach § 147 Abs. 2 [X.] den Eingang der Ant-wort des Empfängers unter regelmäßigen Umständen erwarten darf ([X.], Urteil vom 11. Juni 2010 -
V [X.], NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 12) als auch die
in dem Angebot bestimmte Bindungsfrist von einem Monat verstrichen [X.]. Soweit der [X.] nichts
anderes äußert, deckt sich eine von ihm er-klärte Bindungsfrist mit der dem Empfänger für die Annahme seines Angebots eingeräumten Frist

148 [X.]), mit
der Folge, dass das Angebot mit dem [X.] der Bindungsfrist erlischt ([X.], aaO, Rn. 15).
b) Die Wirksamkeit der Erklärung der Klägerin über die Fortgeltung ihres Angebots, hängt jedoch davon ab, ob -
wie es das Berufungsgericht annimmt
-
eine von der [X.] vorformulierte Klausel vorliegt, die den Vorschriften über die richterliche Kontrolle des Inhalts Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§
307 bis 309 [X.])
unterliegt.
2.
Wirksam wäre die Erklärung über die Fortgeltung ihres Angebots ge-wesen, wenn das Angebot von der Klägerin selbst formuliert oder von den Par-6
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teien im Einzelfall ausgehandelt worden wäre. Dann hätte die Beklagte
das [X.] auch noch nach mehr als sechs Wochen nach dessen Abgabe
anneh-men können.
Die gesetzlichen
Regelungen
in §§
145, 146 [X.]
schließen näm-lich Modifikationen der Wirksamkeit und der Dauer des Angebots nicht aus. Ein Angebot kann danach auch unbefristet, jedoch widerruflich ausgestaltet werden ([X.], Urteil vom 26. März 2004 -
V
ZR 90/03, NJW-RR 2004, 952, 953; [X.], Urteil vom 8. März 1984 -
VII
ZR 177/82, NJW 1984, 1885, 1886).
3.
Unwirksam wäre die Erklärung im Angebot der Klägerin
dagegen
dann,
wenn es sich dabei um eine [X.], also um eine von der [X.] gemäß § 305 Abs. 1 [X.] gestellte oder von ihr als Unternehmerin nach §
310 Abs.
3 [X.] als gestellt geltende vorformulierte Vertragsbedingung handeln sollte.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Vorschriften über die [X.] Inhaltskontrolle auch auf vor-formulierte Erklärungen im Vorfeld des Vertragsschlusses anzuwenden sind. Die
Vorschriften der
§§ 307 bis 309 [X.] erstrecken sich auf sog. [X.], zu denen
die von dem Verwender vorformulierten
einseitigen
Erklärungen des anderen Teils
zur Geltung seines Angebots gehören (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2010 -
V
[X.], NJW 2010, 2873 Rn. 8; [X.], Urteil vom 23. März 1988 -
VIII
ZR 175/87, [X.]Z 104, 95, 98 f.).
b) Das Berufungsgericht bejaht jedoch rechtsfehlerhaft die Wirksamkeit einer vorformulierten Angebotserklärung, nach der das Angebot des anderen Teils (über den Ablauf einer Bindungsfrist von
einem Monat hinaus)
als wider-rufliches, stets annehmbares
Angebot fortbesteht. Unbefristete [X.] halten nämlich
einer [X.]n Inhaltskontrolle an der [X.] des
§
308 Nr. 1 Halbs. 1 [X.]
nicht stand. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält.
Ob und unter wel-11
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6
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chen Voraussetzungen das auch für vorformulierte [X.] zu [X.]en gilt, die der andere Teil widerrufen kann, ist allerdings streitig.
aa) Nach der von dem Berufungsgericht ([X.], [X.] 2012, 105) sowie im Schrifttum ([X.]/Wagner, [X.] 2004, 331, 335; [X.], [X.] 2012, 81, 83; [X.]/[X.], Edition 26, § 308 Nr. 1 Rn. 4) vertre-tenen
Ansicht, ist § 308 Nr. 1 [X.] schon nicht einschlägig, weil der Verwender sich keine Annahmefrist vorbehalte, wenn der andere Teil sein Angebot jeder-zeit widerrufen könne. Wegen der Widerrufsmöglichkeit verstoße es nicht ge-gen § 308 Nr. 1 [X.], dass der Verwender das Angebot auch noch nach meh-reren Monaten oder gar Jahren annehmen könne
([X.], aaO; [X.]/
Wagner, aaO; ebenso [X.], [X.] 2012, 81, 84, der allerdings nach Ablauf von zwölf Monaten von einer verspäteten und nach §
242 [X.] unzulässigen Annahme ausgeht).
bb) Nach anderer Auffassung ([X.], Urteil vom 5. Oktober 2012
-
3
U 42/21, unveröffentlicht; die Gründe sind auszugsweise wiedergegeben im Aufsatz von [X.], notar 2013, 71, 80 f.; [X.]/[X.], [X.] 2010, 883, 891, [X.]/[X.],
[X.] 2013, 81, 89; [X.], [X.] 2005, 162, 165)
sind [X.] auch die widerrufliche Angebote betreffenden
[X.] an §
308 Nr. 1 [X.] zu messen.
Unterschiedlich sind jedoch die Meinungen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Klauseln einer Prüfung an die-ser Vorschrift
standhalten.
(1) Nach einer Ansicht sollen [X.] für widerrufliche [X.]e dann mit § 308 Nr. 1 [X.] vereinbar sein, wenn
ein Endzeitpunkt für das Erlöschen des Angebots bestimmt ist und dem Anbietenden der Widerruf er-leichtert wird. Bis zu welchem [X.]punkt das Angebot nach seiner Abgabe an-nahmefähig gehalten werden kann und ob und welche Erleichterungen für den Widerruf durch
den anderen Teil nötig sind
([X.], [X.] Notarhandbuch, 3.
Aufl., Teil 2 Kap. 3 Rn. 33; [X.]. in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., Rn. 1285; [X.]/[X.], [X.] 2010, 883, 891; [X.], notar 2013, 71, 85; [X.], DNotI-Report 2010, 181, 184; [X.], Immobili-14
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enkaufverträge in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 2955; [X.]/[X.], [X.] 2013, 81, 89),
wird jedoch unterschiedlich beurteilt.
(2) Dem steht die Auffassung gegenüber, dass jede vorformulierte Er-klärung des [X.]n, mit der sich der Verwender die Annahme auch noch nach Ablauf der Bindungsfrist für das Angebot vorbehalte, die [X.] ohne hinreichenden sachlichen Grund einschränke und daher gegen § 308 Nr. 1 [X.] verstoße. Die Widerrufsmöglichkeit ändere daran nichts, da sie ein aktives Tätigwerden des Anbietenden voraussetze und den Kunden überdies -
angesichts der Bestimmung in § 152 Satz 1 [X.]
-
nicht da-vor schütze, dass sein Widerruf eventuell zu spät komme ([X.], Urteil vom 5. Oktober 2012 -
3
U 42/21, aaO; [X.], [X.] 2005, 162, 165).

cc) Diese
Rechtsfrage
ist dahin zu entscheiden, dass in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen vorformulierte Antragserklärungen, nach denen das Ange-bot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, auch dann mit § 308 Nr. 1 [X.] unvereinbar sind, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist.
(1) Die Vorschrift
ist einschlägig. Sie ist auf alle vorformulierten Erklärun-gen über die Fortgeltung von Vertragsangeboten
anzuwenden, mit denen sich der Verwender über den in § 147 Abs. 2 [X.] bestimmten [X.]punkt hinaus die Annahme vorbehält
(vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl., § 308 Rn. 2). Dies gilt auch dann, wenn ein
Angebot nicht (mehr) bindend, sondern widerruflich ist.
Die hier zu beurteilende [X.] wird zwar von dem Wortlaut der Vorschrift nicht unmittelbar erfasst, weil
sie keine Frist für die Annahme des Angebots nach § 148 [X.] bestimmt, sondern dem Verwender eine zeitlich un-begrenzte Möglichkeit zur Annahme des Angebots eröffnet. Ihre Anwendung ist aber nach
dem mit der Norm verfolgten Zweck geboten, den Anbieter vor den Nachteilen übermäßig lang andauernder Schwebezustände zu schützen ([X.][X.], 26. Edition, § 308 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
308 Rn. 1; [X.], [X.], 1041, 1042). Danach ist §
308 Nr.
1 [X.] 17
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erst recht auf Klauseln anzuwenden, die keine Frist für die Annahme durch den Verwender bestimmen, sondern diesem eine zeitlich unbeschränkte Annahme auch noch Monate oder Jahre nach der Abgabe der Angebotserklärung ermög-lichen. Der
mit der Vorschrift beabsichtigte Schutz des anderen Teils könnte andernfalls leicht dadurch umgangen werden, dass nach der von dem [X.] vorformulierten Erklärung
der andere Teil nicht ein lang befristetes, sondern ein unbefristet
annehmbares Angebot
abgibt.
(2) Die hier verwendete [X.] ist danach schon wegen des
unbegrenzten [X.]raums, in dem der Verwender das Angebot noch annehmen kann, ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit für den anderen Teil,
nach §
308 Nr.
1 [X.] unwirksam. Die richterliche Prüfung, ob die für die Annahme
vorbe-haltene [X.] angemessen ist, erfordert allerdings eine wertende Betrachtung der Interessen beider Vertragsteile unter Berücksichtigung der für den Vertragsge-genstand typischen Umstände (vgl. [X.], Urteile vom 6. März 1986 -
III
ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808 und vom 24. März 1988 -
III
ZR 21/87, NJW 1988, 2106, 2107). Diese fällt hier jedoch eindeutig zu Ungunsten einer unbe-fristeten [X.]
aus.
(a) Ausgangspunkt für die Prüfung der Angemessenheit nach § 308 Nr.
1 [X.] ist der in § 147 Abs. 2 [X.] bezeichnete [X.]raum, in der ein [X.]r üblicherweise die Entscheidung des [X.]s über sein Angebot erwarten darf ([X.], [X.], 1041, 1043). Ist die [X.] für die Ent-scheidung des Verwen[X.] über die Annahme wesentlich länger, so ist die Klausel nur dann wirksam, wenn der Verwender daran ein schutzwürdiges Inte-resse hat, hinter dem das Interesse des Kunden an dem Wegfall seiner [X.] zurückstehen muss ([X.], Urteile vom 6. März 1986 -
III
ZR 234/84, aaO;
vom 13. Dezember 1989 -
VIII
ZR 94/89, [X.]Z 109, 359, 361; vom 13. Sep-tember 2000 -
VIII
ZR 34/00, [X.]Z 145, 139, 143). Eine Klausel, nach der das Angebot des anderen Teils auch nach dem Ablauf einer für die Entscheidung des Verwen[X.] über die Annahme oder Ablehnung des Angebots angemesse-nen
Frist nicht erlischt, sondern stets annahmefähig bleibt, bestimmt das Ge-21
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-
9
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genteil von dem, was sich nach §
147 Abs. 2,
§ 146 [X.] ergäbe. Die gesetzli-che Regelung, die im Interesse des Verkehrs auf zügige Entscheidungen zur raschen und glatten Abwicklung der Geschäfte angelegt ist (vgl. Motive I, S.
166 = Mugdan, Materialien, [X.], [X.]; [X.], Allgemeiner Teil des [X.], Zweiter Band, 3. Aufl., S.
640), verlangt von dem [X.], sich kurzfristig zu entscheiden, wenn er das Angebot des anderen Teils
annehmen will.
(b) An der Unangemessenheit der [X.] ändert es -
an[X.] als es das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Äußerungen im Schrifttum ([X.]/[X.], [X.] 200, 883, 892; [X.]/[X.], [X.] 2013, 81, 89) meint
-
nichts, dass
dem Bürgerlichen Gesetzbuch unbefristete [X.] nicht fremd sind. Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit einer das Angebot betreffenden [X.] sind allein die Vorschriften über den Vertragsschluss in §§
145 ff. [X.]. Dass § 177 [X.] keine Frist für die [X.] eines von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Vertrags bestimmt, ist für die Prüfung der [X.]
dagegen irrele-vant, weil der Anbietende nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht (auch) im Namen des Vertragspartners bereits den Vertrag abgeschlossen, sondern le-diglich ein Angebot abgegeben hat und daher von dem [X.] dessen baldige Annahme erwarten darf, wenn dieser mit ihm kontrahieren will.
(c) Vor diesem Hintergrund vermag schließlich auch die dem anderen Teil eingeräumte Möglichkeit zum Angebotswiderruf einer zeitlich unbefristeten [X.] nicht zur Wirksamkeit zu verhelfen. Richtig ist allerdings, dass der andere Teil dadurch nicht in gleicher Weise wie bei einem nach §
145 [X.] bindenden Angebot in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt ist, weil er sich durch einen Widerruf von seinem Angebot lösen kann, sofern dieser dem [X.] noch rechtzeitig (vor der Beurkundung einer Annahmeer-klärung nach §
152 Satz
1 [X.]) zugeht. Damit werden aber die mit einer unbe-fristeten [X.] für den [X.]n verbundenen Nachteile nicht annähernd ausgeglichen. Diese bestehen einmal darin, dass der [X.] 23
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möglicherweise auch sehr lange [X.] nach der Abgabe seines Angebots noch nicht weiß, ob der von ihm gewünschte Vertrag zustande kommt oder nicht. Nachteilig für ihn ist es zudem, dass der Vertrag auch noch nach Monaten oder Jahren, also in einem [X.]punkt, in dem der [X.] (selbst wenn er sein Angebot nicht widerrufen hat) das lange
Schweigen des [X.]s
auf sein Angebot regelmäßig als dessen Nichtannahme verstehen muss, noch mit der Annahmeerklärung
des Verwen[X.] überrascht werden kann, die den (von dem [X.]n möglicherweise inzwischen nicht mehr gewünschten) Vertrag noch zustande bringt.
(d) Der ersatzlose Wegfall der unwirksamen [X.] führt schließlich auch nicht zu einer Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertrags-auslegung durch eine Bestimmung über eine zeitlich befristete Fortgeltung des Angebots zu ersetzen wäre. So etwas ist zwar trotz des Verbots der [X.] Reduktion unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. [X.], Urteile vom 24. September 1985 -
VI
ZR 4/84, [X.]Z 96, 18, 25; vom 3.
November 1999 -
VIII ZR 269/98, [X.]Z 143, 103, 119; vom 13. September 2000 -
VIII ZR 34/00, [X.]Z 145, 139, 144 jeweils mwN) nicht ausgeschlossen
(vgl. [X.], Urteile vom 1. Februar 1984 -
VIII ZR 54/83, [X.]Z 90,
69, 75; vom 13. November 1997 -
IX ZR 289/96, [X.]Z 137, 153, 157; vom 2. November 1999 -
VIII ZR 269/98, [X.]Z 143, 103, 120). Dafür fehlt es hier aber an den Voraussetzungen, da das dispositive Gesetzesrecht eine Regelung für den Konflikt des Interesses des [X.]n an der Wiedererlangung der Dispositi-onsfreiheit und des Empfängers an einer hinreichenden [X.] für seine Entschei-dung bereitstellt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2010 -
V
[X.], NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 10),
so dass die ersatzlose Streichung der unwirksamen [X.] keine den typischen Interessen der Vertragsparteien unangemessene Rege-lung zur Folge hat.
(e) Da die [X.] nach dem Vorstehenden nicht um eine Befristung ergänzt werden kann, bedarf es hier keiner Entscheidung,
ob eine solche Klausel einer Inhaltskontrolle standhält. Bedenken gegen ihre Wirksam-25
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keit könnten sich ungeachtet der Dauer der Befristung daraus ergeben, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung über die verspätete Annahme (§
150 Abs. 1 [X.]) nicht der andere Teil als Erstanbietender, sondern stets der selbst wenn er den Anbietenden eine unverhältnismäßig lange [X.] über seine Entscheidung zur Annahme des Angebots im Unklaren gelassen hat

307 Abs.
2 Nr.
1 [X.]).
c) Der Vertragsschluss wäre danach gescheitert, weil die Beklagte we-gen der Unwirksamkeit der [X.] das mit dem Ablauf der [X.]sfrist erloschene Angebot der Klägerin nicht mehr annehmen konnte. [X.] für eine Annahme der nach §
150 Abs. 1 [X.] als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklärung der [X.] durch die Klägerin sind nicht ersichtlich. Der [X.] hat bereits ausgeführt, dass eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 [X.] als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeer-klärung durch Schweigen bei den beurkundungsbedürftigen Grundstücksge-schäften nicht in Betracht kommt (Urteil vom 11. Juni 2010 -
V
[X.], NJW 2010, 2873, 2874 f. Rn. 16) und dass die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen (insbesondere die Kaufpreiszahlung) grundsätz-lich nicht als schlüssige Annahmeerklärung auszulegen sind (aaO, Rn. 14, 15). Soweit dagegen vorgebracht wird, dass das Schweigen des Erstanbietenden auch in diesen Fällen als konkludente
Annahme verstanden werden müsse (Kanzleiter, [X.] 2011, 52, 53 und in 2012, 464, 465), kann dem nicht beigetreten werden.
Schweigen
auf das in einer verspäteten Annahme liegende Angebot kann im Allgemeinen deshalb als Annahme verstanden werden, weil
derjenige, der ein Angebot verspätet annimmt, nach [X.] und Glauben und nach der Verkehrssitte eine Erklärung des Erstanbieters erwarten darf ([X.], 11, 13). An dieser Grundlage für eine Würdigung des Schweigens des

Erstanbietenden auf die als neues Angebot geltende verspätete [X.] fehlt es jedoch, wenn der Erstanbietende, weil er von der Unwirksamkeit der [X.] nichts weiß,
davon ausgeht, dass der Vertrag bereits mit der Annahme seines
Angebots durch den Verwender
zustande gekommen 27
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12
-

und daher von seiner Seite hierzu auch nichts mehr zu erklären ist ([X.], [X.] 1986, 459, 463; [X.], notar 2013, 71, 73). Zudem
entspricht es dem Schutzzweck der [X.]n Inhaltskontrolle, denjenigen vor einer ver-traglichen Bindung zu schützen, der von der Wirksamkeit der Klausel ausgeht, nach der der Vertrag bereits mit der Annahmeerklärung des Verwen[X.] zu-stande kommt (vgl. [X.], aaO).
III.
Die Sache ist jedoch nicht entscheidungsreif, weil nicht feststeht, dass die Angebotserklärung der Klägerin der [X.]n Inhaltskontrolle unter-liegt. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Die Ausführungen im Berufungsurteil zu § 310 Abs. 3 [X.] sind
lücken-
und rechtsfehlerhaft.
a) Das Berufungsgericht zitiert die in § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.] bestimmte Rechtsfolge, prüft aber nicht die Voraussetzungen der Norm. Bei einem Ver-brauchervertrag unterliegen
zwar
auch die nur zur einmaligen Verwendung be-stimmten
vorformulierten
Vertragsbedingungen der [X.]n Inhaltskon-trolle, soweit der Verbraucher wegen der Vorformulierung auf ihren Inhalt kei-nen Einfluss nehmen konnte. Letzteres ergibt sich aber nicht schon daraus, dass die Klägerin eine Verbraucherin ist. Der Verbraucher muss vielmehr darle-gen und beweisen, dass er auf Grund der Vorformulierung auf den
Inhalt der Klausel (hier zur Geltungsdauer des
Angebots) keinen Einfluss nehmen konnte ([X.], Urteil vom 15. April 2008 -
X
ZR 126/06,
[X.]Z 176, 140, 145).
b) Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur
Vorschrift des
§
310 Abs. 3 Nr. 1 [X.], wonach Allgemeine Geschäftsbe-dingungen als von dem Unternehmer gestellt gelten. Danach werden zwar in Verbraucherverträgen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Ver-tragsbedingungen -
unter Verzicht auf die in § 305 Abs. 1 [X.] bestimmte Vo-raussetzung des Stellens durch den Verwender
-
dem Unternehmer zugerech-28
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30
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13
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net ([X.], Urteil vom 10. März 1999
-
VIII ZR 204/98, [X.]Z 141, 108, 113; Ur-teil vom 15. April 2008 -
X
ZR 126/06, [X.]Z 176, 140, 142). Es muss sich aber um
vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne von §
305 Abs. 1 Satz 1 [X.] handeln. Feststellungen
dazu, dass
es sich bei dem Kaufvertragsangebot mit der [X.] um eine solche Vertragsbedingung handelt, wofür der Verbraucher die Beweislast trägt
([X.], Urteil vom 15. April 2008
-
X
ZR 126/06, [X.]Z 176, 140, 143), fehlen
in dem Berufungsurteil
ebenfalls.
2. Die
notwendigen
Feststellungen werden -
nach etwaigen Ergänzungen des Vorbringens der Parteien zu dem Zustandekommen der Angebotserklä-rung
-
von dem Berufungsgericht nachzuholen sein.

[X.]

Czub

[X.]

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2011 -
4 O 3786/10 -

[X.], Entscheidung vom 06.12.2011 -
14 U 776/11 -

32

Meta

V ZR 10/12

07.06.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2013, Az. V ZR 10/12 (REWIS RS 2013, 5214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5214

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 10/12

V ZR 85/09

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