Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. 1 StR 218/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4608

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 218/14

vom
25. Juni
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni
2014
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2014
a) im Schuldspruch dahingehend klarstellend gefasst, dass die Angeklagte des Betrugs in 16 Fällen schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die
Angeklagte wegen Betrugs in vier tatmehrheitli-
hinaus hat es die Angeklagte wegen Betrugs in zwölf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen hat das [X.] die Angeklagte freigesprochen und bestimmt, dass die in [X.] vollzogene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
1
-
3
-
Das auf
die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel der Angeklag-ten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen [X.]. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.

I.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand
haben, soweit das Land-gericht gegen die Angeklagte zwei Gesamtfreiheitsstrafen verhängt und in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren die durch Urteil des Amtsgerichts
Rosenheim vom 22.
April 2010 verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, einbezogen hat.
1.
Die genannte Freiheitsstrafe durfte nicht in die zweijährige Gesamt-freiheitsstrafe einbezogen werden.
a)
Der Einbeziehung steht der das [X.] beherrschende Grundsatz der Spezialität (Art.
14 des [X.], Art.
83h Abs.
1 [X.]) entgegen.
Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 13.
Mai 2014
zutreffend ausgeführt hat, ist die Angeklagte aufgrund eines durch das Amtsge-richt [X.] (5 [X.]

) am 25.
Januar 2012 erlassenen [X.]n
Haftbefehls in [X.] festgenommen und aufgrund einer am 14.
Oktober 2013 ergangenen Entscheidung des High Courts der Republik [X.] ausgeliefert worden (vgl. [X.] Band II S.
596). Der
genannte [X.] Haftbefehl erfasst lediglich die im hiesigen Verfahren gegenständlichen Straftaten unter Einschluss derjenigen, hinsichtlich derer die Angeklagte freigesprochen worden 2
3
4
5
6
-
4
-
ist. Um eine Auslieferung zur Vollstreckung der im rechtskräftigen
Urteil des [X.] verhängten Freiheitsstrafe ist die Republik [X.] nicht ersucht worden und hat dementsprechend insoweit keine Zustimmung erteilt. Die Angeklagte hat auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes auch nicht verzichtet ([X.] Band II S. 598).
Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsat-zes bewirkt ein Vollstreckungshindernis (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2008

Rs. [X.]/08 [[X.] und [X.]], NStZ 2010, 35, 38 Rn.
57 mit Anmerkung [X.]; [X.], Beschluss vom 7.
August 2012

1
StR 314/12, [X.], 345 mwN). Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Stra-fe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden ([X.], Beschlüsse vom 12.
August 1997

4 StR 345/97, [X.], 149
mwN; vom 27.
Juli 2011

4 StR 303/11, [X.], 100; vom 4.
Februar 2013

3 [X.],
[X.], 178; aA

ohne nähere Begründung

[X.] in [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., [X.] §
83h Rn.
7 aE).
b)
Aus dem Umstand, dass die Vollstreckung der durch das [X.] verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, folgt nichts anderes. §
83h Abs.
2 Nr.
3 [X.] bestimmt zwar, dass das Verbot des §
83h Abs.
1 [X.] nicht gilt, wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt. Wie der [X.] aber bereits entschieden hat, greift die Regelung des §
83h Abs.
2 Nr.
3 [X.] bei der Einbeziehung einer für sich genommen zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in eine nicht aussetzungsfähige Gesamtstrafe nicht ein ([X.], Beschluss vom 27.
Juli 2011

4 StR 303/11, [X.], 100). Denn ungeachtet der teilweise verbleibenden Eigenständigkeit der in eine Ge-7
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5
-
samtstrafe eingestellten Einzelstrafe würde die Berücksichtigung der [X.] wegen der Geltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht vollstreckbaren Ein-r-sönliche Freiheit beschränkenden Maßnahmeu-lässig vollstreckbare Freiheitsstrafe wäre ([X.],
aaO). Eine Einbeziehung der fraglichen Einzelfreiheitsstrafe kommt daher erst dann in Betracht, wenn eine Bewilligung durch die Republik [X.], etwa im Rahmen eines [X.], oder ein Verzicht (§
83h Abs.
2 Nr.
5 und Abs.
3 [X.]) auf die Anwen-dung des Spezialitätsgrundsatzes seitens der Angeklagten erklärt würde.
2.
Da die Strafe aus dem Urteil des [X.] nicht voll-streckbar und damit (derzeit) nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann, entfaltet sie keine Zäsurwirkung (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
August 1997

4 StR 345/97, [X.], 149 mwN; siehe auch [X.], Beschluss vom 7.
März 2006

5 StR 58/06, [X.], 246). Der Senat verweist die
Sache daher zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den für die 16 verfahrensge-genständlichen Betrugstaten verhängten Einzelstrafen zurück. Angesichts des dem [X.] lediglich unterlaufenen Wertungsfehlers bei der bisherigen Gesamtstrafenbildung bedarf es der Aufhebung der zur Gesamtstrafe getroffe-nen Feststellungen nicht.
Sollte die Strafe aus dem Urteil des [X.] zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach einem Nachtragsersuchen an die Republik
[X.], vollstreckbar werden, so wären gemäß §
460 StPO aus dieser Strafe und aus den im hiesigen Verfahren festgesetzten Einzelstrafen (unter Auflö-sung der Gesamtstrafe) nachträglich neue Gesamtstrafen zu bilden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12.
August 1997

4 StR 345/97, [X.], 149 sowie vom 27.
Juli 2011

4 StR 303/11, [X.], 100).
9
10
-
6
-
3.
Im Hinblick auf die derzeit lediglich zu bildende eine Gesamtstrafe hat der Senat den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich klar-stellend neu gefasst.

II.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hervorgebracht.
Raum Rothfuß Jäger

Radtke

Mosbacher
11
12

Meta

1 StR 218/14

25.06.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. 1 StR 218/14 (REWIS RS 2014, 4608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4608

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4 StR 303/11

3 StR 395/12

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