Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.03.2016, Az. 6 B 11/16

6. Senat | REWIS RS 2016, 15006

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Gegenstand

Auskunftssperre im Melderegister


Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die beklagte [X.] als Meldebehörde eine für ihn eingetragene Auskunftssperre im Melderegister aufgehoben hat; hilfsweise begehrt er, eine unbefristete, weiter hilfsweise eine befristete Auskunftssperre neu einzutragen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof hat seine Berufung zurückgewiesen: Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister setze nach § 51 Abs. 1 [X.] voraus, dass Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könne. Das Vorliegen einer besonderen Gefährdung sei auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu begründen. Das gelte auch dann, wenn die Gefährdung auf der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen beruhen solle. Die Darlegung der Gefährdung müsse demzufolge über den Hinweis auf die berufliche Tätigkeit allein hinausgehen. Eine individuelle Gefährdungssituation habe weder der Kläger selbst noch seine derzeitige Dienststelle für ihn dargelegt. Eine solche individuelle Gefährdungssituation sei auch nicht sonst ersichtlich.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des [X.].

II

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. Die Rechtssache hat nicht die insoweit allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig wie der Begriff der Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen in § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz ([X.]) auszulegen ist, namentlich ob eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift bereits dann vorliegen kann, wenn der Betroffene einer besonders gefährdeten Berufsgruppe angehört oder innerhalb dieser Berufsgruppe eine Tätigkeit mit besonders hohem Gefährdungspotential ausübt.

5

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Soweit sich die Frage auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs überhaupt in einer den Einzelfall übergreifenden Weise stellen würde, ist sie nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort auf sie bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und deshalb nicht erst in einem Revisionsverfahren gefunden werden muss.

6

Nach § 51 Abs. 1 [X.] hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Ob eine solche Gefahr vorliegt, hängt von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Person ab und lässt sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse belegen. Dies liegt ohne Weiteres auf der Hand. Ebenso liegt ohne Weiteres auf der Hand, dass zu den individuellen Verhältnissen die berufliche Tätigkeit der betroffenen Person gehört. Ob aus der beruflichen Tätigkeit eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 [X.] erwachsen kann, wird sich allerdings nur ausnahmsweise abstrakt für eine bestimmte Berufsgruppe und damit zugleich für jeden Angehörigen dieser Berufsgruppe feststellen lassen. Regelmäßig wird es vielmehr auf die Tätigkeit ankommen, die konkret ausgeübt wird.

7

Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgegangen. Er hat angenommen, dass nicht jeder Mitarbeiter des Sozialreferats der beklagten [X.] schon für sich genommen einer Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 [X.] ausgesetzt ist und sich eine solche Gefahr auch nicht aus den Tätigkeiten herleiten lässt, welche der Kläger im Sozialreferat konkret ausübt. Ob diese auf den Einzelfall bezogene Würdigung zutrifft, ist für die Zulassung der Revision unter dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung unerheblich. Der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichtshofs wirft eine solche Frage jedenfalls nicht auf.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

6 B 11/16

07.03.2016

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 2. Dezember 2015, Az: 5 B 15.1423, Urteil

§ 51 Abs 1 BMG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.03.2016, Az. 6 B 11/16 (REWIS RS 2016, 15006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15006

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