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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 218/11
vom
9. August
2011
in
dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richter
Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape
und
Grupp
am 9. August
2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 30. Mai 2011
wird
auf Kosten des Antragstellers
als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft.
Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach der Regelung des §
7 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO findet nicht statt, wenn ein Ablehnungsgesuch im Insolvenzverfahren für unbegründet erklärt und die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde zurück-gewiesen worden ist ([X.], Beschluss vom 5.
Mai
2011 -
IX ZB 246/10, [X.], 1083 Rn.
6 mwN). Die Rechtsbeschwerde ist daher nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist.
1
2
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3
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Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO).
Kayser
Raebel
Gehrlein
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2011 -
10 IN 84/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 30.05.2011 -
4 [X.]/11 -
3
Meta
09.08.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2011, Az. IX ZB 218/11 (REWIS RS 2011, 4138)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4138
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