Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2018, Az. 1 StR 119/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11257

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[X.]:[X.]:BGH:2018:050418B1STR119.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 119/18

vom
5. April
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.]

zu 2. auf dessen Antrag

und nach Anhörung
des Beschwerde-führers
am 5. April
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. September 2017 im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen
Vergewaltigung in Tatein-heit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel er-sichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Der Revisionsangriff gegen den Schuldspruch und die [X.] der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat aus den in der Antragsschrift des [X.] ausgeführten Grün-den keinen Erfolg.
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2
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3
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2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand, weil die [X.] das Verteidigungsverhalten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumes-sung zu Unrecht als

wenn auch nicht erheblich ins Gewicht fallenden

[X.] angesehen hat.
a) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte gegenüber dem ihn explorierenden psychiatrischen Sachverständigen den Tatvorwurf bestritten
([X.]). Das [X.] sieht darin

ohne nähere Ausführungen

eine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende Ehrverletzung der Geschä-digten als Tatopfer, obgleich der Angeklagte sich für seine Äußerung
in der n-

b) Entgegen der Wertung der [X.] belegen die Feststellungen nicht hinreichend eine
über das Leugnen der eigenen Schuld hinausgehende
Lüge bezichtigt hat, handelt es sich um zulässiges Verteidigungsverhalten des
die Tat zunächst bestreitenden Angeklagten, das nicht strafschärfend bei der Strafzumessung berücksichtigt werden darf. Auch die vom Angeklagten gegen-über dem Sachverständigen für die behauptete Falschbelastung durch die Ge-schädigte abgegebene Erklärung belegt ohne nähere Feststellungen zum Kon-text des [X.] noch keine Ehrverletzung.
3. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen be-stehen bleiben. Weitergehende Feststellungen sind möglich, soweit sie nicht zu den bisherigen in Widerspruch stehen.
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Der Senat weist zudem darauf hin, dass die von der [X.] als [X.] der Geschädigten gleichfalls von den Feststellungen nicht getragen wird.
Raum Jäger Bellay

Fischer

Hohoff
7

Meta

1 StR 119/18

05.04.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2018, Az. 1 StR 119/18 (REWIS RS 2018, 11257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11257

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