Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. 4 StR 556/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 955

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[X.] vom 30. November 2010 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2010 im Ausspruch über die in den Fällen [X.] und 2 der Urteilsgründe verhängten [X.] und im [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in [X.] mit versuchter sexueller Nötigung, unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des [X.] vom 7. August 2009 Œ 48 Js 1062/09 Œ und aus dem Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2009 Œ 12 Js 571/08 Œ und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Von einem [X.] Tatvorwurf hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat lediglich zum Strafausspruch einen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Zur Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen [X.] und 2 der Ur-teilsgründe führt, dass das [X.] jeweils den Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, ohne zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 5 1. Halbsatz StGB vorliegt. Hierzu bestand im Fall [X.] bereits angesichts des festgestellten Tatgeschehens Veranlassung. Auch hat das [X.] nicht bedacht, dass das Vorliegen eines vertypten Strafmilde-rungsgrundes, im Fall II. 2 sogar von zwei vertypten [X.], bereits für sich allein oder zusammen mit den festgestellten sonstigen [X.] einen minder schweren Fall begründen kann (st. Rspr., vgl. nur die Nachweise bei [X.], StGB, 58. Aufl., § 50 Rn. 4 ff.). 2 Darüber hinaus hat das [X.] bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Taten unter laufender Bewährung begangen hat. Dies trifft für die Fälle [X.] und 2 der Urteilsgründe nicht zu. Beide Taten hat der Angeklagte vor der Verurteilung zu der zur Be-währung ausgesetzten Freiheitsstrafe durch das [X.] vom 7. Au-gust 2009 begangen. Der [X.] kann nicht mit der gebotenen Sicherheit aus-schließen, dass diese Mängel sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Be-messung der verhängten Einzelstrafen ausgewirkt haben. Angesichts der erfor-derlichen umfassenden Gesamtabwägung sieht er auch von einer eigenen Ent-scheidung nach § 354 Abs. 1a StPO ab. 3 2. Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen führt bereits zur Aufhe-bung des [X.]s. Der neue Tatrichter wird ferner die Zäsur-wirkung des Urteils des [X.] vom 7. August 2009 zu beachten 4 - 4 - haben. Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen sind rechts-fehlerfrei getroffen worden und können bestehen bleiben. [X.]Roggenbuck [X.]Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 556/10

30.11.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. 4 StR 556/10 (REWIS RS 2010, 955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 955

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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