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PDF anzeigen[X.]/01vom12. März 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 12. März 2003 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert,[X.] und [X.] § 554 b Abs. 1 ZPO a.F. in der Auslegung durch das Bundesverfas-sungsgericht ([X.] 94, 277)beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 28. Juni 2001wird nicht angenommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: (37.801 DM + 23.000 DM = 60.801 DM) = 31.087,06 Gründe:Die Revision hat keine Erfolgsaussicht. Zutreffend hat das Berufungsge-richt angenommen, daß die am Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist bei [X.] das Amts- und das [X.] gemeinsamen Verkaufsstelle [X.] eingereichte Klage die Verjährung des klägerischen An-spruchs nach § 209 Abs.1 BGB in Verbindung mit §§ 253, 270 Abs. 3 ZPO a.F.unterbrochen hat.- 3 -Denn jedenfalls solange als dort für das [X.] bestimmte Schrift-stücke von den Beamten entgegengenommen werden, hat dies aus dem Ge-sichtspunkt des Vertrauensschutzes fristwahrende Wirkung. Anderenfalls würdeder (rechtzeitige) Zugang zu Gericht in verfassungsrechtlich bedenklicher [X.] unzumutbar erschwert werden (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit demRechtsstaatsprinzip; vgl. [X.] NJW 2001, 1343).[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]
Meta
12.03.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2003, Az. VIII ZR 185/01 (REWIS RS 2003, 4006)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4006
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