Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. 3 StR 487/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 237

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 487/14
vom
17. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Generalbundesanwalts -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 17.
Dezember
2014
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4.
August 2014 im Ausspruch über die [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die auf die Rüge der [X.] materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
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3
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im Schuld-
und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Dagegen hat die Entscheidung über die Maßregel nach §
69a Abs.
1 Satz 3, Abs.
3 StGB keinen Bestand, da sie entgegen §
267 Abs.
6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist und die Ur-teilsgründe somit eine rechtliche Nachprüfung der [X.] durch das Revisionsgericht nicht ermöglichen.
Soll gegen einen Angeklagten wegen einer Straftat, die nicht in dem
Katalog des §
69 Abs.
2 StGB enthalten ist, eine isolierte Sperrfrist für die Er-teilung einer Fahrerlaubnis gemäß §
69a Abs.
1 Satz 3 StGB angeordnet wer-den, so muss der Tatrichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, um die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (§
69 Abs.
1 Satz 1 StGB) zu belegen; der erfor-derliche Umfang der Darlegung hängt vom Einzelfall ab ([X.], Beschluss vom 17.
Mai 2000 -
3 [X.], [X.], 297, 298 mwN). Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte
Sperrfrist anzuordnen ist ([X.], Urteil vom 5.
September 2006
-
1 [X.], [X.], 40). Eine auf den Einzelfall bezogene [X.] macht dies indes nicht entbehrlich.
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4
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Über die Verhängung einer Sperrfrist muss deshalb erneut entschieden werden.
[X.] Pfister Schäfer

Gericke Spaniol
4

Meta

3 StR 487/14

17.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. 3 StR 487/14 (REWIS RS 2014, 237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 237

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 487/14

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