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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:27. November 2002BreskicJustizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 1603, 1610, 1612aDer auf Unterhalt bis zur Höhe des [X.] in Anspruch genommene [X.] auch dann die Darlegungs- und Beweislast für seine verminderte [X.], wenn der Unterhalt nicht vom Kind, sondern aus übergangenem Recht vonöffentlichen Einrichtungen oder Verwandten geltend gemacht wird (im Anschluß [X.] vom 6. Februar 2002 - [X.]/00 - FamRZ 2002, 536, 540).[X.], Urteil vom 27. November 2002 - [X.]/00 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], und Fuchsfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - Familiensenat -des [X.]s Dresden vom 24. August 2000 wird [X.] des Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger macht auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche gegenden Beklagten geltend.Der Beklagte ist der Vater des 1987 geborenen Kindes [X.],das bei seiner Mutter lebt.Der Kläger leistete in der [X.] vom 2. Februar 1994 bis 31. [X.] für das Kind in Höhe von insgesamt [X.] DM;von diesem Betrag hat der Kläger wegen verminderter Leistungsfähigkeit [X.] 7.400 DM in Abzug gebracht und den sich ergebenden Differenzbe-trag von 8.343 DM nebst Zinsen sowie [X.] mit der [X.] geltend gemacht.- 3 -Das [X.] - hat der Klage mit Ausnahme derverlangten Mahnkosten stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohneErfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabwei-sungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel ist nicht begründet.1. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts, [X.] u.a. die Revision zugelassen hat, ist nicht mehr zu [X.] (§ 549 Abs. 2 ZPO a.F. = § 545 Abs. 2 ZPO n.F.; vgl. auch § 512a ZPO a.[X.] § 513 Abs. 2 ZPO n.F.; [X.] Urteil vom 28. April 1988 - [X.] - NJW1988, [X.], 3268 und Beschluß vom 24. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000,2822). Auch die Revision erinnert insoweit zu Recht nichts.2. [X.] ist nicht, wie die Revision meint, mangels eines hinreichendbestimmten Antrags unzulässig. Zwar läßt das Begehren des [X.], der einerverminderten Leistungsfähigkeit des Beklagten durch eine Herabsetzung [X.] in Höhe von 7.400 DM Rechnung tragen will, nicht erken-nen, für welche Monatsraten und in welcher Höhe damit ein Abzug vorgenom-men und welcher Betrag demnach für die einzelnen Monate noch geltend [X.] wird. Diese Unklarheit führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Klage.Der Kläger verlangt für einen in der Vergangenheit liegenden und genau be-zeichneten abgeschlossenen [X.]raum Unterhalt in Höhe eines bezifferten Ge-samtbetrags; damit ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO Genüge getan. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der [X.] 4 -- wie die Revision unterstellt - mit seiner Klage lediglich einen Teilanspruchverfolgen wollte, so daß offenbliebe, auf welche [X.]räume dieser Teilbetrag inwelcher Höhe entfiele und für welche [X.]räume folglich künftig noch [X.] werden könnte. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Im Unter-haltsrecht spricht, wie der Senat wiederholt entschieden hat, die Vermutunggegen eine Teilklage (vgl. [X.]Z 94, 145, 147; Senatsurteil vom 13. [X.] [X.] IVb ZR 22 / 89 [X.] FamRZ 1990, 863, 864). Für die Annahme einer Teil-klage ist deshalb zu fordern, daß der Kläger entweder ausdrücklich einen Un-terhaltsteilanspruch geltend macht oder sich wenigstens erkennbar eine Nach-forderung von Unterhalt vorbehält. Beides hat der Kläger nicht getan.3. Das [X.] hat festgestellt, daß für den eingeklagten [X.]-raum die Ansprüche des Kindes gegen den Beklagten auf den Kläger überge-gangen sind. Dagegen hat die Revision nichts eingewandt. Nicht zu [X.] ist, daß das [X.] dem Beklagten die Darlegungs- und Be-weislast für seine angeblich verminderte Leistungsfähigkeit auferlegt hat, weilder Kläger [X.] nur in Höhe des [X.] geleistet ha-be und vom Beklagten auch nur insoweit aus übergegangenem Recht Unterhaltbegehre. Für den [X.]raum vor Juli 1998 ergibt sich dies bereits aus der [X.] Fassung des § 1610 Abs. 3 BGB. Danach galt der [X.] als Min-destbedarf mit der Folge, daß eine weitere Darlegung des Bedarfs des unter-haltsberechtigten Kindes nicht erforderlich war (vgl. etwa Senatsurteil vom22. Oktober 1997 - [X.] - FamRZ 1998, 357, 359). Die für die [X.] abdem 1. Juli 1998 geltende Neuregelung durch das Kindesunterhaltsgesetz (vom6. April 1998 BGBl. I S. 666) hat daran nichts geändert. Zwar ist § 1610 Abs. 3BGB gestrichen und der Begriff des [X.]s durch den des [X.] in § 1612a BGB ersetzt worden. Mit dieser Neuerung wollte der [X.], wie der Senat in seiner - erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergan-genen - Entscheidung vom 6. Februar 2002 ([X.]/00 - FamRZ 2002, 536,- 5 -540) ausgeführt hat, aber nicht von der bisherigen Rechtslage zu Lasten [X.] abweichen und ihm die Beweiserleichterungen im Rahmen des [X.] nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unterhaltsanspruch [X.] nach den §§ 645 ff. ZPO geltend gemacht wird und ob das Kindselbst oder - wie hier - das Land aus übergegangenem Recht den [X.] in Anspruch nimmt. Der gesetzliche Übergang der Unterhaltsforde-rung des Berechtigten auf öffentliche Einrichtungen - hier nach § 7 [X.] - oderauf Verwandte (§ 1607 BGB), die anstelle des in erster Linie verpflichtetenSchuldners Unterhalt leisten, dient dazu, die Bereitschaft der Leistenden zu [X.], den Unterhalt vorzuschießen. Entfielen infolge des Forderungsübergangsdie dem Kind zugute kommenden Beweiserleichterungen, so minderte dies [X.] des Kindes die Bereitschaft der öffentlichen Einrichtungen oder Ver-wandten, solche Vorschußleistungen zu erbringen (vgl. Senatsbeschluß vom26. September 2001 - [X.] - FamRZ 2002, 21, 22). Unter diesem Ge-sichtspunkt dient die Beibehaltung der bisherigen Darlegungs- und Beweislastauch dann dem Schutz des unterhaltsberechtigten Kindes, wenn nicht diesesselbst, sondern öffentliche Einrichtungen oder Verwandte, die ihm Unterhaltvorgeschossen haben, diesen vom Unterhaltsschuldner einfordern. Da der Klä-ger Unterhalt auch für den Folgezeitraum von Juli bis Dezember 1998 nur biszur Höhe des von ihm als Vorschuß geleisteten [X.] geltend macht,mußte er den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht näher darlegen. Es oblag viel-- 6 -mehr dem Beklagten darzulegen, daß er - auch über den ihm bereits vom Klä-ger nachgelassenen Abzug hinaus - zur Leistung eines bedarfsdeckenden Un-terhalts nicht in der Lage ist. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen.HahneGerber[X.][X.]Fuchs
Meta
27.11.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. XII ZR 295/00 (REWIS RS 2002, 495)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 495
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