Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. XII ZR 140/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3216

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 140/01Verkündet am:7. Mai 2003Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachendes [X.] vom 24. April 2001 wird [X.].Der [X.] hat die Kosten der Revision einschließlich der Ko-sten der Streithelferin zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt die Feststellung der Vaterschaft des [X.]n unddessen Verurteilung zur Zahlung des [X.] sowie - für die [X.] [X.] Juli 1998 - der [X.] nach der [X.].Der Kläger wurde am 27. Juni 1997 während der Ehe seiner Mutter [X.] geboren. Vor der Geburt des [X.] lebte seine Mutter zeitweilig mitdem [X.]n zusammen. Dieser leistete auch nach der Geburt des [X.]Zahlungen an dessen Mutter, und zwar zunächst 500 DM wöchentlich undspäter mindestens zwischen 500 DM und 800 DM monatlich bis jedenfalls Juli2000. Nach dem Tod des Ehemanns der Mutter stellte das Amtsgericht mit [X.] 3 -schluß vom 7. September 1999 - rechtskräftig seit dem 15. Oktober 1999 - fest,daß dieser nicht der Vater des [X.] war. Im vorliegenden Verfahren stelltees mit Urteil vom 1. August 2000 fest, daß der [X.] der Vater des [X.]ist. Gleichzeitig verurteilte es den [X.]n, an den Kläger für die [X.] vondessen Geburt bis 31. Juli 2000 einen Unterhaltsrückstand von 8.120 [X.] monatlich im voraus Unterhalt in Höhe der [X.] ge-mäß den Altersstufen der [X.] unter Anrechnung des hälf-tigen Kindergeldes zu zahlen. Hinsichtlich des [X.] sah es [X.] nach der Vernehmung der Mutter des [X.] als erwiesen an, daßder [X.] für Juli und August 1998 seine Unterhaltspflicht gegenüber [X.] durch Zahlung erfüllt habe, weshalb es die Klage insoweit abwies. [X.] verurteilte es den [X.]n zur Zahlung des Rückstands, da er nichtden Beweis erbracht habe, daß seine unstreitigen Zahlungen auf den [X.] erfolgt seien.Gegen dieses Urteil hat der [X.] Berufung mit dem Ziel eingelegt,daß die Klage insoweit abgewiesen werde, als er zur Zahlung eines rückständi-gen Unterhalts in Höhe von 8.120 DM für die [X.] bis 31. Juli 2000 verurteiltworden ist. Das [X.] hat die Berufung im wesentlichen mit [X.] zurückgewiesen, daß sich der [X.] im vorliegenden Annex-verfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO von vornherein nicht auf Erfüllung [X.] berufen könne. Hiergegen richtet sich die zugelassene [X.] des [X.]n, mit der er sein zweitinstanzliches Begehren weiter [X.] -Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.]n hat keinen Erfolg.I.Das [X.], dessen Urteil in [X.], 1620 [X.], hat ausgeführt: Auf das Verfahren, das im Januar 2000 rechtshängig ge-worden sei, sei § 653 ZPO auch insoweit anzuwenden, als Unterhalt für die [X.]vor dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes am 1. Juli 1998 geltendgemacht werde. Der [X.] sei gemäß § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO mit seinem[X.] ausgeschlossen. Zweck des § 653 Abs. 1 ZPO sei es näm-lich, dem Kind möglichst schnell und auf einfachem Weg zu einem Unterhalts-titel gegen seinen Vater zu verhelfen. Zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des§ 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO, daß dem Unterhaltsverpflichteten in erster Linie [X.] mangelnder Leistungsfähigkeit abgeschnitten sein solle. Auch sei [X.] nach § 643 ZPO a.[X.], der dem jetzigen § 653 ZPO weitgehend ent-sprochen habe, der Einwand des Forderungsübergangs nach § 1615 [X.].[X.] (vgl. jetzt § 1607 Abs. 3 BGB) nach der Rechtsprechung zulässig gewesen.Jedoch habe im früheren Abänderungsverfahren nach § 643 a ZPO a.[X.] [X.] lediglich die Herabsetzung des Unterhalts unter den [X.], [X.] oder die Stundung des Unterhalts geltend machen können. Jetzt aberkönne er im Rahmen der Korrekturklage nach § 654 ZPO alle [X.] Grund und zur Höhe des Anspruchs erheben. Insbesondere könne er [X.] der Korrekturklage den [X.] geltend machen. [X.], § 653 Abs. 1 ZPO anders auszulegen als § 643 ZPO a.[X.] Der Un-terhaltsverpflichtete könne danach den [X.] nur im Rahmen [X.] nach § 654 ZPO erheben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und- 5 -der im [X.] stets zu beachtenden Zweckmäßigkeit dürften nämlich die-selben Einwendungen nicht zum Gegenstand des [X.]s nach § 653ZPO und der Korrekturklage gemacht werden, zumal auch eine sichere Tren-nung zwischen Grund und Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht immer möglichsei und auch für die Frage der Erfüllung die genaue Höhe des [X.] ermittelt werden müsse.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision in vollem Umfangstand.1. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das [X.] auf das im Jahre 2000 anhängig gewordene Verfahren das durch [X.] mit Wirkung vom 1. Juli 1998 geänderte [X.] angewandt, da ein Ausnahmefall nach Art. 5 § 2 Abs. 2 [X.] nicht vor-liegt. Daß der Kläger auch Unterhalt für die [X.] vor dem 1. Juli 1998 geltendmacht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ebensowenig ist zu bean-standen, daß der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit und damit auch fürdie [X.] vor dem 1. Juli 1998 - insoweit entsprechend dem damaligen Regelun-terhalt - beziffert festgesetzt worden ist (vgl. [X.]/[X.] Handbuch des Unter-haltsrechts 9. Aufl. [X.]. 4146).2. Entgegen der Meinung der Revision ist der [X.] im [X.] nach § 653 Abs. 1 ZPO mit dem [X.] ausgeschlossen. [X.] in § 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO angeordnete [X.] beziehtsich auch auf den [X.] des Unterhaltspflichtigen. Dies ergibt sich- 6 -aus Sinn und Zweck des in § 653 Abs. 1 ZPO geregelten [X.]s undaus dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift mit den übrigen [X.] des Titels über das vereinfachte Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO,insbesondere mit der in § 654 ZPO geregelten Korrekturklage (ebenso OLGKarlsruhe FamRZ 2002, 1262 zum Einwand der Verwirkung; OLG BremenFamRZ 2000, 1164 und OLG Dresden FamRZ 2003 jeweils zum Einwand feh-lender Leistungsfähigkeit; [X.]/[X.] ZPO 23. Aufl. § 653 [X.]. 4; a.[X.]/[X.]/[X.]/[X.] ZPO 61. Aufl. § 653 [X.]. 3; wohl auchThomas/Putzo/[X.] ZPO 24. Aufl. § 654 [X.]. 6; MünchKomm-ZPO/Coester-Waltjen 2. Aufl. § 653 [X.]. 9).Die §§ 645 ff. ZPO sollen allen minderjährigen Kindern ermöglichen, ineinem einfachen Verfahren schnell einen ersten Vollstreckungstitel gegen einenElternteil zu erhalten, in dessen Haushalt sie nicht leben (vgl. Bericht [X.] vom 13. Januar 1998, [X.]. 13/9596, S. 36; [X.]/[X.] ZPO 3. Aufl. vor § 645 [X.]. 2). Dies gilt auch im [X.] nach§ 653 ZPO, das außerdem den Kindschaftsprozeß nicht mit [X.] soll (vgl. [X.]/[X.] aaO § 653 [X.]. 2). Um die erwünschte Schnel-ligkeit zu gewährleisten, sind Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten limitiert(vgl. [X.]/[X.] Das neue Kindschaftsrecht § 654 ZPO [X.]. 1): Im [X.] nach §§ 645, 649 Abs. 1 ZPO kann der [X.] höchstens deneineinhalbfachen [X.] fordern (§ 645 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann Einwendungen nur unter den engen Voraussetzungen des§ 648 ZPO vorbringen. Im Verfahren nach § 653 Abs. 1 ZPO kann das [X.] nur bis zur Höhe des [X.]s geltend machen; der Vater [X.] allgemeiner Meinung mit dem Einwand mangelnder oder eingeschränkterLeistungsfähigkeit vollends ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom [X.] - [X.], 304, 305). Die [X.] § 649 Abs. 1 bzw. § 653 Abs. 1 ZPO erfolgen somit zwangsläufig in [X.] -schaler Weise. Die nachträgliche Berücksichtigung ihrer individuellen [X.] können beide Parteien durch Erhebung einer Korrekturklage nach § 654ZPO erreichen.In diesem Zusammenhang weist die Revision allerdings zu Recht daraufhin, daß bereits § 643 ZPO a.[X.], der dem jetzigen § 653 ZPO im wesentlichenauch im Wortlaut entsprach, ebenfalls den Zweck verfolgte, dem Kind [X.] und auf einfachem Weg zu einem Titel für den ihm zustehenden Unter-halt - in der pauschalierten Form des [X.] - zu verhelfen. [X.] in seinem Urteil vom 29. Oktober 1980 (- [X.] - FamRZ1981, 32) diesen Zweck nicht genügen lassen, um den Vater mit dem [X.] gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 1615 b BGB a.[X.] (vgl. jetzt§ 1607 Abs. 3 BGB) auszuschließen. Diese Auffassung, die zum Teil auch aufden [X.] bezogen wurde (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981,603), kann jedenfalls nicht auf die durch das Kindesunterhaltsgesetz neu gere-gelte Rechtslage übertragen werden. Denn die genannte Rechtsprechung be-ruhte nicht nur auf dem Sinn des [X.]s und der Auslegung des§ 643 ZPO a.[X.], sondern entscheidend auch auf dem Zusammenhang dieserBestimmung mit § 643 a ZPO a.[X.]. Nach der letztgenannten Vorschrift konntenämlich in einem sogenannten Anpassungsverfahren lediglich eine [X.] Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts gegenüber dem [X.] sowie ein Erlaß oder eine Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge durchrichterliche Entscheidung verlangt werden (vgl. Senatsurteil vom 29. [X.] aaO, 33). Unter diesen Bedingungen mußte aber über den Grund des [X.] bereits im [X.] entschieden werden.Insoweit hat sich jedoch die Rechtslage durch die Neuregelung des [X.] zum 1. Juli 1998 grundlegend geändert. Im Rahmen [X.] nach § 654 ZPO kann der Unterhaltspflichtige nunmehr alle- 8 -Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Unterhalts, insbesondere auchden Einwand der Erfüllung, erheben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des§ 654 ZPO, der keine Einschränkung enthält. Auch im Gesetzgebungsverfahrenist davon ausgegangen worden, daß im Rahmen von § 654 ZPO alle [X.] erhoben werden können und diese Klage weder an die Voraussetzun-gen des § 323 ZPO noch an die des § 767 ZPO gebunden ist (vgl. [X.] Bundesregierung [X.]. 13/7338, [X.]). Auch entspricht es - soweitersichtlich - der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß dieEinwendungen des [X.]n im Rahmen der Korrekturklage in keiner [X.] sind.Würde man unter diesen Umständen den Einwand des [X.], er habe die Unterhaltsansprüche erfüllt, bereits im [X.] zulas-sen, widerspräche das dem Sinn des Verfahrens, dem Kind schnell und einfacheinen Unterhaltstitel zu geben. Vielmehr sähe sich das Kind dann zweimal hin-tereinander den Einwendungen des [X.]n zur Erfüllung ausgesetzt, [X.] darüber hinaus im ersten Prozeß selbst nicht die Möglichkeit hätte, den ge-gebenenfalls über dem [X.] liegenden Unterhalt geltend zu machen.Dies widerspräche, worauf das [X.] zu Recht hinweist, denGrundsätzen der [X.].Richtig ist zwar, daß unter den genannten Voraussetzungen das Kindmöglicherweise einen vollstreckungsfähigen Titel über einen ihm nicht (mehr)zustehenden Unterhaltsanspruch erhält. Der Vater kann sich jedoch gegen eineungerechtfertigte Vollstreckung dadurch wehren, daß er im Rahmen der dannzu erhebenden Korrekturklage nach § 654 ZPO entsprechend § 769 ZPO dieeinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung [X.] -Im Gegensatz zur Meinung der Revision gibt die vorliegende Sache kei-nen Anlaß zu entscheiden, ob der Unterhaltspflichtige im Rahmen des [X.] nach § 653 Abs. 1 ZPO mit dem Einwand, er habe erfüllt oder seileistungsunfähig, wenigstens dann durchdringt, wenn Erfüllung oder Leistungs-unfähigkeit feststehen oder unbestritten sind. Denn nach den [X.] [X.]s erscheint es im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob undggf. in welchem Umfang die unstreitigen Zahlungen des [X.]n auf den [X.] und auf den der Mutter nach § 1615 l BGB geschuldeten [X.] sind. Allerdings wird in den Fällen, in denen die Erfüllung des gel-tend gemachten Unterhaltsanspruchs oder die Leistungsunfähigkeit des [X.] sind, zu prüfen sein, ob einem dennoch nach § 653 Abs. 1 ZPO ge-stellten Antrag des Kindes wegen einer mißbräuchlichen Ausnutzung des [X.] im [X.] das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.HahneRiBGH Sprick ist im Urlaub und[X.]verhindert zu unterschreiben.Hahne[X.]Ahlt

Meta

XII ZR 140/01

07.05.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. XII ZR 140/01 (REWIS RS 2003, 3216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3216

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