Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. XI ZR 400/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9008

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 400/11

vom

15. Januar 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 15.
Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.]
Grüneberg, [X.],
Pamp
und die Richterin Dr.
Menges

beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Juli 2011 in der Fassung des [X.] vom 25.
Oktober 2011 wird insoweit als unzulässig verworfen, als das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus einer selbstschuldnerischen Re-gelbürgschaft mangels Bestehens
einer Hauptforderung [X.] hat.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der [X.].
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 147.983

Gründe:
Die Revision ist gemäß §
552 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie Ansprüche der Klägerin aus einer selbstschuldnerischen [X.] 1
-
3
-
betrifft, die das Berufungsgericht mangels Bestehens
einer von der Bürg-schaftserklärung der beklagten [X.] gesicherten Hauptforderung verneint hat. In diesem Umfang ist sie nach §
543
Abs.
1 ZPO nicht statthaft, weil sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist. Die insoweit erhobene [X.] ist mangels eines Zulassungsgrundes gemäß §
543
Abs.
2 ZPO zurückzuweisen.

I.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in diesem Umfang wirksam beschränkt.
1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision einschränkt. Die Beschränkung ergibt sich aber durch Auslegung der Urteilsgründe.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann sich die Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgrün-den des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision we-gen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der [X.] ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist ([X.], Urteile vom 17.
Januar 2008 -
IX
ZR
172/06, [X.], 748 Rn.
8, vom 12.
Mai 2010 -
VIII
ZR
96/09, NJW 2010, 3015 Rn.
18, vom 20.
März 2012 -
XI
ZR
340/10, juris Rn.
9 und vom 16.
Oktober 2012 -
XI
ZR
368/11, juris Rn.
14; Versäumnisurteil vom 10.
Mai 2012 -
IX
ZR
143/11, WM
2012, 1451 Rn.
4, jeweils mwN; Beschlüsse vom 2
3
4
-
4
-
7.
Juni 2011 -
VI
ZR
225/10, juris Rn.
4 und vom 13.
Dezember 2011
-
XI
ZR
9/11, juris Rn.
5).
b) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-tung der Rechtssache (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO) nur "zu der höchstrich-terlich noch nicht entschiedene Frage nach der Wirksamkeit einer durch [X.] vorgegebenen Verpflichtung eines Verkäufers zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern" zugelassen. Diese Rechtsfrage betrifft die Haftung der [X.] aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, der nach Ansicht des [X.] die Einrede entgegensteht, eine Verpflichtung der dem [X.] aufseiten der [X.] beigetretenen Hauptschuldnerin zur Stellung ei-ner solchen Bürgschaft sei in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Kläge-rin nicht wirksam begründet worden. Damit hat das Berufungsgericht klarge-stellt, dass die Zulassung der Revision auf die Haftung der [X.] aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, für die die genannte Rechtsfrage von Bedeu-tung ist, beschränkt ist und sich nicht auch auf eine Haftung der [X.] aus einer "einfachen" selbstschuldnerischen Bürgschaft erstreckt.
Die Haftung aus einer solchen [X.] hat das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme tatrichterlich verneint, da eine gesicherte Hauptforderung nicht bestehe. Es ist nicht ersichtlich, dass es auch insoweit klärungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat.
2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.
a) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfra-gen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsäch-lich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.], auf den auch die [X.] selbst ihre Revision beschränken könn-5
6
7
8
-
5
-
te (st. Rspr.; [X.], Urteile vom 9.
Dezember 2003 -
VI
ZR
404/02, NJW 2004, 766, vom 17.
Januar 2008 -
IX
ZR
172/06, [X.], 748 Rn.
8, vom 27.
Sep-tember 2011 -
II
ZR
221/09, [X.], 2223 Rn.
18, vom 27.
September 2011 -
XI
ZR
182/10, [X.]Z
191, 119 Rn.
8 und vom 16.
Oktober 2012 -
XI
ZR 368/11, juris Rn.
14 sowie Beschlüsse vom 16.
Dezember 2010 -
III
ZR 127/10, [X.], 526 Rn.
5 und vom 13.
Dezember 2011 -
XI
ZR
9/11, juris Rn.
5, [X.] mwN). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und -
auch nach einer Zurück-verweisung
-
eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren gerät (Senatsurteile vom 23.
September 2003 -
XI
ZR
135/02, [X.], 2232, 2233 und vom 16.
Oktober 2012 -
XI
ZR
368/11, juris Rn.
18 sowie [X.], Beschlüsse vom 16.
Dezember 2010 -
III
ZR
127/10, [X.], 526 Rn.
5, vom 7.
Juni 2011 -
VI
ZR
225/10, ZUM 2012, 35 Rn.
4 und vom 13.
November 2012 -
XI
ZR
334/11, [X.], 24 Rn.
9,
jeweils mwN).
b) Danach handelt es sich bei der Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage, ob die Hauptschuldnerin zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet war, um einen rechtlich selbstständigen und abtrennba-ren Teil des [X.], auf den auch die [X.]en die Revision hätten beschränken können. Diese vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant er-achtete Rechtsfrage betrifft ausschließlich die nach §
768 Abs.
1 Satz
1 [X.] von der bürgenden
[X.] gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürg-schaft auf erstes Anfordern erhobene der Hauptschuldnerin zustehende [X.] aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1, §
821 [X.], die klagende Gläubigerin habe es zu unterlassen, die [X.] aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in [X.] zu nehmen (vgl. dazu [X.], Urteile vom 10.
Februar 2000 -
IX
ZR 9
-
6
-
397/98, [X.]Z
143, 381, 384
f., vom 8.
März 2001 -
IX
ZR
236/00, [X.]Z
147, 99, 102, vom 23.
Januar 2003 -
VII
ZR
210/01, [X.]Z
153, 311, 316, vom 12.
Februar 2009 -
VII
ZR
39/08, [X.]Z
179, 374 Rn.
9, vom 16.
Juni 2009 -
XI
ZR
145/08, [X.]Z
181, 278 Rn.
12 und vom 28.
Juli 2011 -
VII
ZR
207/09, [X.], 1697 Rn.
12). Davon wird weder die vom Berufungsgericht im Weite-ren geprüfte Haftung aus einer [X.] berührt noch die von der [X.] erhobene und vom Berufungsgericht für durchgreifend erachtete [X.] nach §
765
Abs.
1, §
767
Abs.
1 Satz
1 [X.] (vgl. [X.]/
[X.], 5.
Aufl., §
768 Rn.
2; [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., §
765 Rn.
28 und §
768 Rn.
3-5), eine durch die Bürgschaft gesicherte Hauptschuld bestehe nicht. Die Frage, ob eine Bürgschaft auf erstes Anfordern geschuldet war, wäre selbst in einem Rückforderungsprozess nach erfolgreicher Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern unerheblich ([X.], Urteil vom 23.
Januar 2003 -
VII
ZR
210/01, [X.]Z
153, 311, 317).

II.
Soweit danach die Revision nicht eröffnet ist, kann sie auch nicht auf die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin zugelassen werden. Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung keinen durchgreifen-den Zulassungsgrund dargelegt (§
544 Abs.
2 Satz
3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit erfordern auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543
Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer weiteren
Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen 10
-
7
-
beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2
Halbs.
2 ZPO).

[X.]

Grüneberg

[X.]

Pamp

Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.10.2008 -
409 [X.] 34/08 -

O[X.], Entscheidung vom 29.07.2011 -
13 [X.] -

Meta

XI ZR 400/11

15.01.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. XI ZR 400/11 (REWIS RS 2013, 9008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9008

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