Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2013, Az. XI ZR 362/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1979

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 362/12
vom
15. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2013 durch [X.] [X.] und die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Ellenberger, [X.] und die Richterin Dr.
Menges

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 4. September 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit die Kläger einen [X.] nicht darauf stützen, dass die Beklagte einen Hin-weis auf eine Täuschung über die Miete, die
für die von ihnen erworbene Eigentumswohnung erzielbar ist, unterlassen hat.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-sion
in dem vorbezeichneten Urteil wird als offensichtlich unbe-gründet zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu

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3
-

Gründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die von den Klägern geltend gemachten Rechte wegen eines pflichtwidrig unterlassenen Hinweises auf eine Täuschung über die im Fertigstellungszeitpunkt bzw. nach Ablauf der Mietgarantie am Markt für die von ihnen erworbene Eigentumswoh-nung erzielbare Miete beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§
552
Abs.
1 ZPO).
Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält allerdings keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision einschränkt. Die [X.] ergibt sich jedoch durch Auslegung der Entscheidungsgründe.
1.
Hat das Berufungsgericht die Revision zu einer Rechtsfrage zuge-lassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Be-deutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist ([X.], Urteile vom 17.
Januar 2008 -
IX
ZR
172/06, [X.], 748 Rn.
8, vom 12.
Mai 2010 -
VIII
ZR
96/09, NJW 2010, 3015 Rn.
18, vom 20.
März 2012

-
XI
ZR
340/10, juris Rn.
9 und vom 16.
Oktober 2012 -
XI
ZR
368/11, juris Rn.
14; Beschlüsse vom 7.
Juni 2011 -
VI
ZR
225/10, juris Rn.
4, vom 15.
Januar 2013 -
XI
ZR
400/11, juris Rn.
4, vom 16.
April 2013
-
XI
ZR
332/12, juris Rn.
3 und vom 25.
Juni 2013 -
XI
ZR
110/12, juris Rn.
5). Werden mehrere Aufklärungs-
oder Beratungsfehler geltend gemacht, kann 1
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3
-
4
-
danach die Revision nur zu der [X.] zugelassen sein, für die die rechtliche Problematik von Bedeutung ist, die als Zulassungsgrund genannt ist (vgl. Senat, Urteil vom 27.
September 2011 -
XI
ZR
178/10, [X.], 2261 Rn.
8 und Beschlüsse vom 16.
Oktober 2012 -
XI
ZR
368/11, juris Rn.
15 und vom 16.
April 2013 -
XI
ZR
332/12, juris Rn.
4 sowie [X.], Urteil vom 15.
November
2012 -
III
ZR
55/12, [X.], 2375 Rn.
4 und Beschluss vom 16.
Dezember 2010 -
III
ZR
127/10, [X.], 526 Rn.
5 f.).
2.
Das Berufungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Revision im Hinblick auf mehrere Urteile anderer Oberlandesgerichte zugelas-sen, die die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessvertreters vom 10.
August 2012 nach Schluss der mündlichen Verhandlung als [X.] vorge-legt haben. Dabei haben die Kläger darauf hingewiesen, dass es sich um sie-ben
rechtskräftige Urteile handele, die die Verurteilung einer Bank wegen [X.] über die von der K.

mbH kalkulierte Mie-te beträfen.
3.
Das Berufungsgericht hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass es den Klägern
nicht die volle
Überprüfung seiner Entscheidung ermöglichen wollte. Denn die angesprochene Rechtsfrage ist allein für Ansprüche
der Klä-ger wegen der vermeintlichen [X.]
zu einer [X.] über die erzielbare Miete erheblich. Ansprüche der Kläger wegen der darüber hinaus geltend gemachten Pflichtverletzungen hat das Berufungsge-richt dagegen aus verschiedenen, jeweils selbstständig tragenden Gründen abgelehnt. Dass das Berufungsgericht insoweit gemäß §
543
Abs.
2 ZPO klä-rungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich daher der Wille des Berufungsge-richts, die Revision nur hinsichtlich eines vermeintlichen Anspruchs wegen 4
5
-
5
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Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten über die Täuschung der Klä-ger zur erzielbaren Miete
zuzulassen.
II.
Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, auch nicht auf die von den Klägern hilfsweise erhobene [X.] zuzulassen. Die Kläger haben keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§
544
Abs.
2 Satz
3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grund-sätzliche Bedeutung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder 6
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die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543
Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544
Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO
abgesehen.

[X.]
Joeres
Ellenberger

[X.]
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2010 -
5 O 2158/06 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.09.2012 -
7 U 54/10 -

Meta

XI ZR 362/12

15.10.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2013, Az. XI ZR 362/12 (REWIS RS 2013, 1979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1979

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