Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 10 W (pat) 39/07

10. Senat | REWIS RS 2011, 1044

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – fehlende Beschwerdegebühr – keine Wiedereinsetzung -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

wegen Rechtswirksamkeit der Anmeldung

hier: fehlende Zahlung der Beschwerdegebühr

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] am 25. November 2011 durch [X.], die Richterin [X.] und den Richter Eisenrauch

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des [X.] vom 18. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Anmelder reichte am 13. Februar 2007 beim [X.] eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "…

2

Hiergegen hat der Anmelder am 27. Juli 2007 Beschwerde eingelegt und ein vom 30. April 2007 datiertes Schreiben mit einer Beschreibung der Erfindung und eine Zeichnung mit Erläuterungen miteingereicht. Er habe aus gesundheitlichen Gründen erst am 30. April 2007 etwas Genaueres schreiben können. Eine Zahlung der [X.] ist aber nicht erfolgt.

3

Die Rechtspflegerin des [X.] hat mit Schreiben vom 9. und 29. November 2007 darauf hingewiesen, dass innerhalb der Beschwerdefrist weder die [X.] gezahlt noch ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt worden sei, was zu der Rechtsfolge führe, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte. Der Anmelder hat hierauf u. a. vorgetragen, dass er kein Geld habe und zudem ständig unter Behandlung von Psychopharmaka stehe.

4

Durch Beschluss vom 18. Februar 2008 hat die Rechtspflegerin des [X.] festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle 1.43 des [X.]s vom 30. Mai 2007 als nicht eingelegt gilt. Denn weder sei die tarifmäßige [X.] gezahlt worden noch habe der Anmelder innerhalb der Zahlungsfrist einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt.

5

Gegen den am 7. März 2008 zugestellten Beschluss hat der Anmelder am 12. März 2008 Erinnerung eingelegt. Er trägt zur Begründung u. a. vor, die 200 Euro könnten von seinem Bruder bezahlt werden, aber nur, wenn er eine richtige Zahlungsaufforderung bekomme. Die Zahlungsfrist sei ihm nicht einmal bekannt gewesen. Er verweist zudem auf eine ärztliche Bescheinigung, die er auch in Kopie beifügt, wonach er stark wirksame psychoaktive Medikamente einnehmen müsse und [X.] und Formfehler daher krankheitsbedingt seien.

II.

6

Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung (§ 23 Abs. 2 RPflG) ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, ist zu Recht erfolgt. Die [X.] ist nicht gezahlt worden.

7

Gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG (Patentkostengesetz) gilt eine Handlung als nicht vorgenommen, wenn die hierfür erforderliche Gebühr nicht gezahlt wird. Das ist hier hinsichtlich der [X.] der Fall.

8

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m § 73 Abs. 2 Satz 1 [X.] (Patentgesetz) ist innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde auch die [X.] zu zahlen, die nach dem Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG 200 Euro beträgt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen. Der mittels Einschreiben übersandte angefochtene Beschluss vom 30. Mai 2007 gilt gemäß § 127 Abs. 1 [X.] i. V. m § 4 Abs. 2 [X.] (Verwaltungszustellungsgesetz) am 9. Juli 2007 als zugestellt, so dass die Beschwerdefrist am 9. August 2007 abgelaufen ist. Innerhalb dieser Frist ist zwar rechtzeitig die Beschwerde eingelegt worden, die [X.] ist aber nicht gezahlt worden. Der Anmelder hat auch nicht, was aufgrund seiner späteren Angaben zu seiner finanziellen Situation nahe gelegen hätte, innerhalb der Beschwerdefrist Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt, der die Zahlungsfrist gehemmt hätte (§ 134 [X.]), noch Angaben gemacht, aus denen auf ein entsprechendes Begehren hätte geschlossen werden können. Die Frist zur Zahlung der [X.] ist daher versäumt worden.

9

Soweit der Anmelder in seiner Erwiderung auf die Hinweise der Rechtspflegerin und in der Erinnerungsbegründung auf die Einnahme von Medikamenten und seine Unkenntnis von der Zahlungsfrist hingewiesen hat, mag dies als die Geltendmachung von [X.] anzusehen sein, ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 123 Abs. 1 [X.] in die versäumte Frist zur Zahlung der [X.] ist aber jedenfalls unbegründet. Es ist nicht feststellbar, dass die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist. Eine Krankheit kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Fristversäumung als unverschuldet erscheinen lassen, doch reicht hierfür der pauschale Verweis auf eine Medikamenteneinnahme nicht aus, zumal der Anmelder in der Lage war, fristgerecht Beschwerde und Erinnerung einzulegen. Ebenso wenig stellt Unkenntnis einen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., § 123 Rdn. 136), da grundsätzlich die Pflicht besteht, sich über die Erfordernisse zur Fristwahrung zu informieren; zudem ist der Anmelder hier in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 30. Mai 2007 ausdrücklich auf die erforderliche Zahlung der [X.] und ihre Frist hingewiesen worden.

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des [X.] war daher zurückzuweisen. Es bleibt bei der Feststellung, dass die Beschwerde mangels Zahlung der [X.] als nicht eingelegt gilt. Bei dieser Sachlage kann in die Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, d. h. ob das Patentamt zu Recht festgestellt hat, dass keine rechtswirksame Patentanmeldung vorgelegen hat, nicht eingetreten werden.

Meta

10 W (pat) 39/07

25.11.2011

Bundespatentgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 10 W (pat) 39/07 (REWIS RS 2011, 1044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1044

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