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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 26. April 2007 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.] und [X.] und die Richterin [X.] am 26. April 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 29. November 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gründe: Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie sich gegen ein Urteil richtet, durch das über die Abänderung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Ganter [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 57 C 549/06 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 4 S 197/06 -
Meta
26.04.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. IX ZB 35/07 (REWIS RS 2007, 4081)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4081
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