Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.03.2013, Az. B 13 R 188/12 B

13. Senat | REWIS RS 2013, 7392

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten auf Verlangen des Gerichts - gerichtliche Hinweispflicht auf die Rechtsfolgen des Unterbleibens einer Bestellung - Rechtsfolgen des Unterlassens eines Hinweises - Unwirksamkeit der Zustellung - Vertrauen auf die üblichen Postlaufzeiten - UNEX-Laufzeitstudie - Griechenland - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Leitsatz

1. Mit dem Verlangen, ein Prozessbeteiligter möge einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bestellen, ist auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich ergeben, wenn die Bestellung unterbleibt.

2. Bestellt der Prozessbeteiligte auf ein Verlangen ohne einen derartigen Hinweis einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten, ist die Zustellung an diesen unwirksam.

3. Ein Prozessbeteiligter kann sich in Fristsachen auf die üblichen Postlaufzeiten verlassen; für Auslandseinlieferungen können diese einer UNEX-Laufzeitstudie entnommen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des [X.] vom 29. März 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die in [X.] wohnende Klägerin ist [X.] Staatsangehörige. Sie bezieht seit 2005 eine Regelaltersrente der beklagten [X.] Nord. Streitig ist die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten der Jahre 1995 bis 2005.

2

In ihrem seit November 2008 anhängigen Rechtsstreit war die Klägerin nicht vertreten. Durch Schreiben vom 19.12.2008 legte ihr der Kammervorsitzende des [X.] nahe, die Justizangestellte [X.] als inländische [X.] zu benennen; dieser Aufforderung folgte die Klägerin. Die mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Nervenarztes als Terminsarzt (der einige Tage zuvor ein Gutachten nach Aktenlage erstattet hatte) fand am [X.] der Klägerin statt. Das klagabweisende Urteil wurde Frau [X.] am [X.] gegen [X.] ausgehändigt und von dieser unter diesem Datum an die Klägerin weitergeleitet.

3

Die Klägerin gab an, das Schreiben vom [X.] am 27.1.2012 erhalten zu haben. Ihre Berufungsschrift vom 14.2.2012 ging am Montag, dem [X.] beim [X.] ein; der Umschlag befindet sich nicht bei der Akte. Auf Aufforderung des [X.] (Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 6.3.2012) bestellte die Klägerin den dort tätigen [X.] als [X.]n.

4

Mit Beschluss (§ 158 [X.] und 2 [X.]G) vom [X.] hat das Schleswig-Holsteinische [X.] die Berufung der Klägerin als unzulässig, da verfristet, verworfen. Die inzident beantragte Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihre Berufungsschrift vom 14.2.2012 noch rechtzeitig beim [X.] eingehen würde. Sie habe vielmehr damit rechnen müssen, dass die [X.]en zwischen [X.] und [X.] deutlich länger seien, und hätte entweder per Fax oder telegrafisch Berufung einlegen müssen. Der Beschluss wurde Herrn M. am [X.] gegen [X.] ausgehändigt; über eine Weiterleitung an die Klägerin findet sich nichts in den Akten. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe (PKH) vom [X.] (Poststempel 20.?/ 29.? 4.2012) ging am Montag, dem [X.] beim B[X.] ein.

5

Nach Bewilligung der PKH durch Senatsbeschluss vom [X.] hat der beigeordnete Rechtsanwalt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] eingelegt und mit Verfahrensmängeln sowie einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. [X.] trägt er vor, dass das [X.] der Klägerin Wiedereinsetzung (§ 67 [X.] 1 [X.]G) in die versäumte Berufungsfrist hätte gewähren müssen. Denn die Frist von vier Tagen einschließlich des [X.]endetages der Berufungsschrift (14.2.2012) bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 17.2.2012 entspreche den üblichen Laufzeiten für einfache Briefe im [X.], zumal die Berufungsschrift nicht im ländlichen Raum [X.]s oder auf einer Insel aufgegeben worden sei.

6

Der Senat hat eine Auskunft der [X.] BRIEF eingeholt.

7

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere war der Klägerin PKH zu bewilligen und hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Senatsbeschlüsse vom [X.] und 25.10.2012). Denn ihr Antrag auf PKH vom [X.] ist zwar beim B[X.] erst am Montag, dem [X.] eingegangen und damit außerhalb der ihr in der Rechtsmittelbelehrung des [X.] für die Einlegung der Beschwerde zugebilligten Monatsfrist, ausgehend von der Aushändigung des [X.]-Beschlusses an ihren [X.]n, den [X.] (Fristablauf: 2.5.2012).

8

Zur Einlegung der Beschwerde (und damit auch zur Beantragung von PKH für das entsprechende Verfahren) stand der Klägerin jedoch wegen der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 66 [X.] 2 [X.] [X.]G zu. Diese Frist war unabhängig davon, welches Datum man für die Zustellung des Beschlusses vom [X.] ansetzt, gewahrt.

9

Die Rechtsmittelbelehrung war unzutreffend, weil der Klägerin nach § 158 [X.], § 160a [X.] 1 [X.], § 84 [X.] 1 [X.] analog [X.]G (s hierzu B[X.]E 40, 40 = [X.] 1500 § 160a [X.]) im Hinblick auf die erforderliche Zustellung im Ausland eine Dreimonatsfrist zustand. Der von der Rechtsmittelbelehrung zugrunde gelegte Fall einer Inlandszustellung lag nicht vor.

Die Zustellung an den [X.] als auf Verlangen nach § 63 [X.] 3 [X.]G bestellten inländischen [X.]n war nicht wirksam. Denn das [X.] hat die Klägerin nicht, wie nach § 63 [X.] 2 [X.] [X.]G iVm § 184 [X.] 2 [X.] ZPO erforderlich, auf die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Benennung hingewiesen, nämlich, dass dann das Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gelte (§ 184 [X.] 2 [X.] ZPO), das Gericht aber auch eine längere Frist bestimmen könne (aaO [X.]). Im Einzelnen gilt:

Nach § 63 [X.] 3 [X.]G hat, wer nicht im Inland wohnt, auf Verlangen einen [X.]n zu bestellen. Diese Regelung wird aufgrund der Verweisung in § 63 [X.] 2 [X.] [X.]G ("zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung") durch den im Rahmen des [X.] ([X.] 1206) neu gefassten und zurzeit in der Fassung des [X.] der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.2008 ([X.] 2122) mit Wirkung vom 13.11.2008 geltenden § 184 ZPO ausgefüllt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 63 RdNr 5). Hiernach aber entspricht das "Verlangen" iS des § 63 [X.] 3 [X.]G der Anordnung des Gerichts nach § 184 [X.] 1 [X.] ZPO, dass eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: ein Beteiligter), der (dem) im Ausland (gemäß § 183 ZPO) zuzustellen ist, "innerhalb einer angemessenen Frist einen [X.]n benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie (er) nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat". Wird kein [X.]r benannt, so hat dies zur Folge, dass nach § 184 [X.] 1 [X.] ZPO spätere Zustellungen dadurch bewirkt werden können, dass das Schriftstück unter der Anschrift der [X.] gegeben wird; dann gilt ([X.] 2 [X.]) das Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wobei ([X.] 2 [X.]) das Gericht eine längere Frist bestimmen kann. Auf die in [X.] 2 [X.] und 2 genannten Rechtsfolgen ist in der Anordnung nach [X.] 1 hinzuweisen ([X.] 2 [X.]). Ein entsprechender Hinweis war in dem Schreiben des Vorsitzenden des [X.]-Senats vom 6.3.2012 nicht enthalten.

Rechtsfolge des Unterlassens eines Hinweises nach § 184 [X.] 2 [X.] ZPO ist nicht nur die Unanwendbarkeit der [X.] nach § 184 [X.] 2 [X.] ZPO, wenn kein [X.]r benannt wurde (zB [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 71. Aufl 2013, § 184 RdNr 14), sondern auch die Unwirksamkeit der Anordnung nach § 184 [X.] 1 [X.] ZPO selbst (Hüßtege in [X.], ZPO, 33. Aufl 2012, § 184 RdNr 13; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl 2012, § 184 RdNr 2), also auch des "Verlangens" nach § 63 [X.] 3 [X.]G. Dies aber muss notwendigerweise zur Folge haben, dass die Bestellung eines [X.]n auf eine derartige unwirksame Anordnung ebenfalls nicht zur wirksamen Zustellung an den benannten inländischen [X.]n führt. Jede andere Lösung dieses Problems würde den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art 1 [X.] 1, Art 2 [X.] 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art 19 [X.] 4 GG ([X.] 110, 339, 342; 122, 248, 271 f) sowie aus Art 6 [X.] 1 [X.] EMRK (B[X.] vom 17.12.2010 - [X.] U 278/10 B - Juris Rd[X.]; s insgesamt neuerdings B[X.] vom 9.10.2012 - B 5 R 168/12 B, [X.], vorgesehen für [X.] 4-1500 § 73a [X.]) verletzen. Denn nur die in § 184 [X.] 2 [X.] ZPO vorgesehene Belehrung ermöglicht dem Verfahrensbeteiligten die angemessene Entscheidung darüber, ob er einen inländischen [X.]n (und wenn ja, welchen: einen Gerichtsangehörigen oder eine Person seines Vertrauens, die innerhalb der dann geltenden Monatsfrist nötigenfalls auch auf telefonische Anweisung kurzfristig ein Rechtsmittel einlegen kann) benennt oder stattdessen die aufgrund der [X.] in § 184 [X.] 2 [X.] und 2 ZPO immerhin um wenigstens zwei Wochen "verlängerte" Monatsfrist zur Rechtsmitteleinlegung in Anspruch nimmt.

Die vorliegende Fallgestaltung belegt dies anschaulich. Denn wenn die Klägerin den ihr nahegelegten inländischen [X.]n nicht akzeptiert hätte, hätte nach § 184 [X.] 2 [X.] ZPO die Fiktion einer Zustellung "zwei Wochen nach Aufgabe zur Post" gegolten. Wäre aber diese Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (bzw die Beantragung von PKH) maßgebend gewesen, hätte der [X.] der Klägerin vom [X.] (beim B[X.] eingegangen am [X.]) die Frist problemlos gewahrt.

Hingegen liegt kein die Wirksamkeit der Zustellung beeinträchtigender Verfahrensfehler des [X.] darin, dass das "Verlangen" nach § 63 [X.] 3 [X.]G bzw die "Anordnung" nach § 184 [X.] 1 [X.] ZPO nicht durch einen Beschluss des [X.]-Senats ("Gericht(s)", wie von § 184 [X.] 1 [X.] ZPO verlangt) ergangen ist, sondern durch ein Schreiben von dessen Vorsitzenden ([X.] vom [X.], NJW 2012, 2588 RdNr 18 ff, 24).

Nur am Rande sei auf die Probleme hingewiesen, die sich aus der Zwitterstellung eines als [X.]n bestellten Gerichtsangehörigen ergeben können, falls diesem Fehler unterlaufen.

Im vorliegenden Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt und daher unerheblich ist, ob ein Verfahrensfehler (auch) darin liegt, dass das [X.] für die Berufung der Klägerin eine Monatsfrist zugrunde gelegt hat, beginnend mit der Zustellung des [X.]-Urteils an einen - ähnlich wie im Berufungsverfahren - bestellten [X.]n.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Dem [X.] ist ein - in der Beschwerdebegründung hinreichend bezeichneter (§ 160a [X.] 2 [X.] [X.]G) - Verfahrensfehler dadurch unterlaufen, dass es die Berufung als unzulässig verworfen hat. Es hätte der Klägerin vielmehr gemäß § 67 [X.] 2 S 4 [X.]G von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewähren müssen. Denn ihr stand wegen der - unter Annahme einer wirksamen Zustellung durch Übergabe an die [X.] Frau [X.] versäumten Berufungsfrist (§ 151 [X.] 1 und 2 [X.], § 64 [X.] 2 [X.] [X.]G) jedenfalls ein Wiedereinsetzungsgrund (§ 67 [X.] 1 [X.]G) zur Seite. Die Klägerin war ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Denn nach der üblichen [X.] hätte die Berufungsschrift der Klägerin noch fristgerecht beim [X.] eingehen müssen.

Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zur Wiedereinsetzung an (ebenso B[X.] vom 30.9.1996 - 10 [X.]; s ferner B[X.] vom 5.2.2003, [X.] 4-2500 § 95 [X.] RdNr 14). Hiernach kann sich der Bürger in [X.] auf die üblichen [X.]en verlassen. Dies gilt auch dann, wenn andere Beförderungsalternativen (zB Telegramm, Telefax) zur Verfügung stehen (s zusammenfassend zB die Kammerbeschlüsse des [X.] vom 29.12.1994, NJW 1995, 1210, vom [X.], NJW 1994, 1854 sowie vom 26.11.2008, NZ[X.]009, 322; jeweils mwN). Eine der denkbaren Ausnahmen bei besonderen Umständen greift im vorliegenden Fall nicht ein.

Die Klägerin trägt glaubhaft vor, ihre Berufungsschrift am 14.2.2012 (Dienstag) in [X.] aufgegeben zu haben. Von dieser Angabe ist auszugehen, weil sich der Umschlag nicht in der Akte befindet ([X.] vom 26.3.1997, NJW 1997, 1770, 1771). Die [X.] BRIEF hat dem Senat mit Schreiben vom [X.] auf Anfrage mitgeteilt, dass nach der mitübersandten [X.] (Unipost External Monitoring System)-Laufzeitstudie (Ergebnisse 2011, veröffentlicht von der [X.] im März 2012; [X.] Ausgaben abrufbar über www.ipc.be/en/Services/Technical%20_Platforms/[X.].aspx → [X.] Annual Results) eine Postsendung von [X.] nach [X.] im Durchschnitt 2,5 Tage benötigt. Damit aber hätte nach der üblichen [X.] die Berufungsschrift der Klägerin fristwahrend spätestens drei Tage nach [X.]endung, also am 17.2.2012 (Freitag) beim [X.] eingehen müssen und somit innerhalb einer am [X.] durch Aushändigung des [X.]-Urteils an die [X.] Frau [X.] ausgelösten Monatsfrist.

3. Nach § 160a [X.] 5 [X.]G kann das B[X.] in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil (hier: den Beschluss) aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 [X.] 2 [X.] [X.]G vorliegen. Letzteres ist - wie ausgeführt - der Fall. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Weiteren Zulassungsgründen braucht er nicht nachzugehen, zumal auch bei Annahme der ebenfalls vorgetragenen grundsätzlichen Bedeutung der Sache zurückzuverweisen wäre.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem [X.] vorbehalten.

Meta

B 13 R 188/12 B

14.03.2013

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Lübeck, 24. August 2011, Az: S 18 R 670/08, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 63 Abs 3 SGG, § 63 Abs 2 S 1 SGG, § 184 Abs 1 S 1 ZPO, § 184 Abs 1 S 2 ZPO, § 184 Abs 2 S 1 ZPO, § 184 Abs 2 S 3 ZPO, § 67 Abs 1 SGG, § 67 Abs 2 S 4 SGG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.03.2013, Az. B 13 R 188/12 B (REWIS RS 2013, 7392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7392

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