Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.02.2016, Az. B 1 KR 104/15 B

1. Senat | REWIS RS 2016, 16837

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Gegenstand

Krankenversicherung - keine Kostenübernahme einer selbstbeschafften Leistung in Form einer psychotherapeutischen Heilpraktikerbehandlung - Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der selbstständigen und eigenverantwortlichen Behandlung der Versicherten - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 10. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte, 1999 geborene, an Magersucht leidende Klägerin begab sich nach vorausgegangener stationärer Behandlung am [X.] in die psychotherapeutische Behandlung der Nichtärztin [X.], die über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie verfügt ("psychotherapeutische Heilpraktikerin") und selbstständig behandelt. Die Eltern der Klägerin beantragten bei der [X.] mit Schreiben vom selben Tag "ein Kassenersatzverfahren für einen Psychotherapeuten im Umkreis von M.", weil sie von verschiedenen auf die Behandlung von Essstörungen spezialisierten Therapeuten nur Absagen erhalten hätten. Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Kostenerstattung und Kostenübernahme bei der [X.] und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das [X.] hat zur Begründung ua ausgeführt, der Anspruch der Klägerin scheitere schon daran, dass die Leistungserbringung durch Heilpraktiker nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) erfasst sei. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1a [X.] würden die übrigen Leistungsvoraussetzungen - hier der Arztvorbehalt (§ 15 Abs 1, § 27 Abs 1 [X.]) und der [X.] (§ 28 Abs 3 S 1 [X.]) - nicht außer [X.] gesetzt. Dies sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar (Urteil vom [X.]).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]-Urteil.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 [X.] SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 [X.] SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] SGG).

4

1. Wer sich - wie hier die Klägerin - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB [X.]-1500 § 160a [X.]1 [X.]8; [X.]-4100 § 111 [X.] S 2 f; [X.]-2500 § 240 [X.] f mwN). Die Klägerin richtet ihr Vorbringen hieran nicht aus.

5

Die Klägerin formuliert die Rechtsfrage,

        

"ob in dem Fall, dass eine Behandlung durch einen zugelassenen Behandler wegen des Mangels an einer ausreichenden Zahl solcher Behandler, nicht möglich bzw. vom Versicherten nicht in angemessener Zeit zu erlangen ist, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung die Pflicht der Krankenkasse besteht, auch die Kosten für nicht zugelassene Behandler, hier Heilpraktiker zu übernehmen".

6

Die Klägerin zeigt aber den Klärungsbedarf nicht hinreichend auf. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt ist" (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - [X.] [X.]/10 B - Rd[X.] 7 mwN). Die Klägerin setzt sich schon weder mit den Regelungen der - auch vom [X.] zitierten - Vorschriften der §§ 15 Abs 1 S 1, 27 Abs 1 S 2 [X.], 28 Abs 3 S 1 [X.] auseinander noch damit, ob überhaupt höchstrichterliche Rechtsprechung zu der von ihr formulierten Frage ergangen ist, obwohl das BSG und das [X.] sich mit der Problematik der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker bereits mehrfach befasst und entschieden haben, dass der im Recht der [X.] geregelte Arztvorbehalt einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der selbstständigen und eigenverantwortlichen Behandlung der Versicherten beinhaltet und dies verfassungsgemäß ist ([X.] 48, 47 = [X.] 2200 § 368 [X.] 4; [X.] 72, 227 = [X.] 3-2500 § 15 [X.]; BSG Urteil vom 11.10.1994 - 1 RK 26/92 - Juris = USK 94128; [X.]E 78, 155 = [X.] 2200 § 368 [X.]1). Das [X.] hat bezogen auf eine Heilpraktikerbehandlung zudem entschieden, dass sich aus Art 2 Abs 2 S 1 GG kein verfassungsrechtlicher Anspruch Versicherter darauf ergibt, dass ein bestimmter, im [X.] nicht vorgesehener Leistungserbringer im Rahmen der [X.] tätig werden darf ([X.] Beschluss vom 15.12.1997 - 1 BvR 1953/97 - NJW 1998, 1775). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG [X.] 1500 § 160a [X.]3 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen zB BSG Beschluss vom 22.12.2010 - [X.] KR 100/10 B - Juris Rd[X.] 7; BSG Beschluss vom 17.9.2013 - [X.] KR 63/13 B - Juris Rd[X.] 6 mwN). Hierzu trägt die Klägerin nichts vor.

7

2. Die Klägerin legt auch eine Divergenz nicht ausreichend dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den Gesetzesanforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und im herangezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - [X.] KR 31/09 B - Rd[X.] 4; BSG Beschluss vom [X.] - [X.] KR 26/10 B - Rd[X.] 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - [X.] KR 100/10 B - Juris Rd[X.] 4 mwN). Erforderlich ist, dass das [X.] bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - [X.] KR 149/06 B - Rd[X.] 4; [X.]-1500 § 160 [X.]6 S 44 f mwN). An der Darlegung eines vom [X.] bewusst abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatzes fehlt es.

8

Die Klägerin formuliert als Rechtsatz des [X.] zwar, dass eine Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 iVm § 2 Abs 1a [X.] nur dann - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - in Betracht kommen könne, wenn die Leistung durch einen zugelassenen Psychotherapeuten erfolge. Sie zeigt aber schon nicht den Rechtssatz des [X.] auf, von dem das [X.] abgewichen sein soll. Die Klägerin referiert insoweit lediglich über mehrere Seiten hinweg Gründe des Beschlusses des [X.] vom 6.12.2005 ([X.]E 115, 25 = [X.] 4-2500 § 27 [X.] 5). Soweit sie als Rechtssatz den Leitsatz der Entscheidung des [X.] bezeichnet, ist eine Divergenz nicht nachvollziehbar dargelegt, weil der Leitsatz des [X.] im Gegensatz zu dem angeblich abweichenden Rechtssatz des [X.] eine "ärztlich" angewandte Behandlungsmethode betrifft, den Arztvorbehalt also voraussetzt.

9

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 1 KR 104/15 B

01.02.2016

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Dresden, 4. November 2014, Az: S 15 KR 754/13, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 13 Abs 3 SGB 5, § 15 Abs 1 S 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 5, § 28 Abs 3 S 1 SGB 5, GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.02.2016, Az. B 1 KR 104/15 B (REWIS RS 2016, 16837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16837

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