Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. XI ZR 357/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3704

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 357/99Verkündet am:30. Januar 2001Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 30. Januar 2001 durch den Vorsitzenden RichterNobbe und [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil [X.] des [X.] vom12. März 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden [X.] ist.Insoweit wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende GmbH i.L. nimmt die beklagte Bank aus einer [X.] auf Zahlung von Zinsen in Anspruch. Dem liegtfolgender Sachverhalt zugrunde:Am 14. November 1989 reichte die Klägerin gegen die in [X.] beim dortigen Amtsgericht von [X.] Klage auf [X.] 3 -zahlung eines Darlehens über 3.072.322,36 [X.] "zuzüglich der [X.]" ein. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom16. Oktober 1994 unter wörtlicher Wiedergabe des [X.] im [X.] Umfang statt. Die Berufung der [X.] blieb erfolglos. Über diedurch Beschluß vom 3. März 1997 angenommene Kassationsberufungist vom [X.] Tribunal Supremo bisher noch nicht entschiedenworden.Die Klägerin ließ das erstinstanzliche Urteil für vorläufig voll-streckbar erklären. In der Folgezeit gab die Beklagte im Auftrag einesGesellschafters der [X.] mit Schreiben vom 13. April 1995 gegen-über der Klägerin folgende Erklärung ab:"Zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckung des [X.] vom Amtsgericht Nr. 3 von [X.] gefällten Ur-teils ([X.] ...) und zur Abwendung der von der [X.] Rechtsstreits, ..., gegen die Beklagte [X.] ein-geleiteten Zwangsvollstreckungen in deren Vermögen inHöhe des im Urteil der Klägerin zugesprochenen Betra-ges von [X.] 3.072.322,36 zuzüglich Zinsen und [X.], werden wir ... [X.] 3.072.322,36 ... Zug umZug gegen Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft - inHöhe des [X.] - eines [X.] Kreditin-stituts bezahlen. Wir verpflichten uns darüber hinausunwiderruflich, die gemäß diesem Urteil geschuldetenZinsen und Verfahrenskosten... ebenfalls Zug um [X.] Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft - in [X.] [X.] - eines [X.] Kreditinstitutes... zu zahlen."Nach Annahme des Vertragsangebots übersandte die [X.] Beklagten unbefristete Bankbürgschaften über die [X.] 3.072.322,36 [X.] und über einen Zinsbetrag von 1.896.390,97 [X.],der sich nach den Berechnungen der Klägerin aus Zinsen aus der [X.] für die [X.] vom 1. Januar 1989 bis zum 17. Oktober- 4 -1994 nach den in [X.] geltenden gesetzlichen Zinssätzen und vom18. Oktober 1994 bis zum 5. Mai 1995 nach dem um zwei Prozent-punkte erhöhten gesetzlichen Zinssatz zusammensetzt.Die Klägerin ist der Auffassung, das Amtsgericht von [X.] habe die[X.] dem Klageantrag entsprechend zur Zahlung von [X.] der gesetzlichen Höhe aus der Darlehenssumme von3.072.322,36 [X.] seit dem 1. Januar 1989, zumindest aber seit dem[X.]punkt der Klageeinreichung verurteilt. Im selben Umfang sei auchdie Beklagte aufgrund der Verpflichtungserklärung zur Zahlung ver-pflichtet.Das [X.] hat die auf Zahlung von 1.896.390,97 [X.] ge-richtete Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Das Berufungsge-richt hat ihr unter Abweisung im übrigen in Höhe von 185.181,06 [X.]stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenenTeil ihres Klageantrags weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur [X.] Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.].[X.] hat einen Zinsanspruch der Klägerin gegendie [X.] und damit eine entsprechende Haftung der Beklagten nur für- 5 -die nach der Verkündung des erstinstanzlichen [X.] Urteils ent-standenen gesetzlichen Zinsen bejaht. Zur Begründung hat es im [X.] ausgeführt:Die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 13. April 1995 seiersichtlich zur Abwendung einer etwaigen Zwangsvollstreckung derKlägerin abgegeben worden. Die Beklagte habe deshalb den [X.] an die Klägerin zu zahlen, der ihr durch das [X.] [X.] Urteil vom 16. Oktober 1994 zugesprochen worden sei und den siein [X.] daraus vollstrecken könne. Nach der Rechtsauskunft des[X.] [X.] seien dies gemäß Art. 921 [X.] civil ([X.]) die ab der Urteilsverkündung entstandenen undgegenüber dem gesetzlichen Zinssatz um zwei Prozentpunkte erhöhtenZinsen aus der Hauptforderung über 3.072.322,36 [X.], also185.181,06 [X.]. Diese sogenannten "[X.]" entstünden ohneweiteres kraft Gesetzes. Dagegen setze die Verurteilung des [X.] zur Zahlung von Verzugszinsen einen ausdrücklichen Klageantragvoraus. Einen derartigen Antrag habe die Klägerin jedoch nicht gestellt,sondern sich darauf beschränkt, die bis Ende 1988 aus der Darlehens-summe von 3.072.322,36 [X.] angefallenen Zinsen auszurechnen undder Hauptforderung zuzuschlagen. Aus dem [X.] Urteil ergebesich nicht, daß die Klägerin zusätzlich Verzugszinsen ab [X.] oder ab Klageeinreichung am 14. November 1989 gefordert habe.Mit "anfallenden Zinsen" seien [X.] entstehendenZinsen ab [X.] gemeint. Aus der Auskunft des [X.] [X.] ergebe sich keine andere rechtliche Beurteilung, da inihr nur allgemein dargelegt werde, unter welchen [X.] im Klagewege verlangt werden könnten, ohne zum Aus-druck zu bringen, daß die Klägerin von den gesetzlichen Möglichkeitentatsächlich Gebrauch gemacht [X.] 6 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im [X.] Punkt nicht stand.1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangs-punkt des Berufungsgerichts, demzufolge die Beklagte nach dem [X.] Verpflichtungserklärung vom 13. April 1995 ausschließlich für dieder Klägerin im Urteil des [X.] [X.] daraus vollstreckbaren Zinsbeträge einzustehen hat. Die von [X.] insoweit erhobenen [X.] greifen nicht durch. Die vom Be-rufungsgericht vorgenommene Auslegung ist mit dem Wortlaut der [X.] vereinbar und trägt der ihr zugrunde [X.], die noch nicht rechtskräftig verurteilte [X.] vor etwaigenVollstreckungsmaßnahmen der Klägerin in das in [X.] gelegeneGesellschaftsvermögen zu schützen, Rechnung.2. Die Revision beanstandet indes mit Recht die unzureichendeErmittlung der [X.] Rechtspraxis.a) Die Frage, ob die Klägerin im Verfahren vor dem [X.]Amtsgericht Verzugszinsen aus der Hauptforderung geltend gemachthat und ob ihrem Begehren ganz oder teilweise entsprochen worden ist,betrifft, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht etwa tatsächli-ches Vorbringen der Parteien, an das der Senat gebunden wäre (§ 561Abs. 1 ZPO). Vielmehr hängt es vom [X.] Recht und vor allemvon der [X.] Rechtspraxis ab, welcher Erklärungswert dem [X.] -trag der Klägerin "zuzüglich der anfallenden Zinsen" und dem wortglei-chen [X.] beizumessen [X.]) Die Ermittlung ausländischen Rechts ist nach § 293 Satz 2ZPO Aufgabe und Pflicht des [X.]) Zu ermitteln und anzuwenden ist dabei nicht nur das auslän-dische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie es [X.] des [X.] auslegt und anwendet. Die Ermittlungspflicht desTatrichters umfaßt daher gerade auch die ausländische Rechtspraxis,wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden [X.] Ausdruck kommt ([X.], Urteile vom 21. Januar 1991 - [X.]/90,NJW 1991, 1418, 1419; vom 8. Mai 1992 - [X.], [X.], 1511 f. und vom 13. Mai 1997 - [X.], [X.], 1245,1246). In welcher Weise er sich die notwendigen Erkenntnisse ver-schafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Vom [X.] überprüft werden darf lediglich, ob der Tatrichter dieses Ermessenfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden [X.] ausgeschöpft hat ([X.]Z 118, 151, 163; [X.], Urteile vom21. Januar 1991 - [X.]/90, NJW 1991, 1418, 1419 und vom 13. Mai1997 - [X.], [X.], 1245, 1246).bb) Das ist hier, wie die Revision mit Recht rügt, nicht der Fall.Das Berufungsgericht hat seine Ausführungen zum [X.] Rechtausschließlich auf Auskünfte des [X.] [X.] vom29. Oktober und 17. Dezember 1998 gestützt. Diese sind indes uner-giebig und tragen das Berufungsurteil nicht.(1) Die knappe Auskunft vom 29. Oktober 1998 beschränkt [X.] eine wörtliche Wiedergabe der Art. 385 und 921 [X.], deren kurze- [X.] und die Mitteilung der gesetzlichen Zinssätze in den [X.] 1994 bis 1998. Art. 385 [X.] befaßt sich nur mit der vorläufigenVollstreckbarkeit eines Urteils, Art. 921 [X.] ausschließlich mit den [X.] eines Urteils zu zahlenden Zinsen, nicht aber mit vorher anfal-lenden Verzugs- oder [X.]. Auf die im vorliegenden Fall ent-scheidungserhebliche Frage, ob mit den Worten "zuzüglich der [X.]" im [X.] eines [X.] Gerichts nach spani-scher Rechtspraxis (auch) vorprozessuale Verzugszinsen, zumindestaber mit Klageerhebung anfallende [X.] vollstreckbar ausge-urteilt werden, geht die Auskunft mit keinem Wort ein.(2) Gleiches gilt für die ergänzende Auskunft des [X.] [X.] vom 17. Dezember 1998. Sie beschränkt sich auf diewörtliche Wiedergabe der Art. 1100, 1101 und 1108 Codigo Civil ([X.])über [X.] und -zinsen, die Mitteilung der gesetzli-chen Zinssätze in den Jahren 1989 bis 1994, die Abgrenzung von [X.] und [X.] und den Hinweis, daß Verzugszinsen zumin-dest ab Klageeinreichung anfallen, im Gegensatz zu [X.] abervom Kläger mit der Klage geltend gemacht werden müssen. Daß [X.] "zuzüglich der anfallenden Zinsen" nach der [X.]Rechtspraxis weder Verzugszinsen noch ab Klageerhebung anfallende[X.] erfaßt, ist der ergänzenden Auskunft des [X.] [X.], die auf die [X.] Rechtspraxis, insbesondere [X.], nicht eingeht, nicht zu entnehmen.(3) Die auf die Auskünfte des [X.] [X.] ge-stützte Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe es im [X.] vor dem [X.] Amtsgericht versäumt, Verzugszinsen einzu-klagen, vollstreckbar seien aus dem Urteil des [X.] Gerichts [X.] ab Erlaß des Urteils, entbehrt danach einer tragfähigen Grund-- 9 -lage. Von einer ermessensfehlerfreien Ermittlung [X.] Rechts,insbesondere der [X.] Rechtspraxis bei der Auslegung einesAusspruchs "zuzüglich der anfallenden Zinsen" im [X.] eines[X.] Gerichts, kann keine Rede sein. Zur insoweit entschei-dungserheblichen Rechtspraxis [X.]r Gerichte fehlt im Beru-fungsurteil vielmehr jede Ermittlung und Feststellung.[X.] angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1ZPO) und die Sache zwecks weiterer Feststellungen zum [X.]Recht und zur [X.] Rechtspraxis - etwa durch Einholung einerAuskunft eines [X.] Gerichts oder eines Gutachtens eines spa-nischen Professors für Zivilprozeßrecht - an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Nobbe Siol Müller Joeres [X.]

Meta

XI ZR 357/99

30.01.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. XI ZR 357/99 (REWIS RS 2001, 3704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3704

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