Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2000, Az. XI ZR 48/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2613

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. April 2000Bartholomäus,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: [X.] § 1;[X.]:Änderungsverordnung § 14 Abs. 1a) Bei der in § 1 Abs. 1 Satz 2 des [X.] ([X.] ff.) vorgesehenen Frist zur Aus-übung des [X.] handelt es sich um eine [X.]. Das gilt auch für [X.] für die [X.]) Auch die inhaltsgleichen Anpassungsrechte im Sinne des § 14Abs. 1 Satz 1 und 2 der von der [X.] vom28. Juni 1990 (GBl. [X.] I [X.], 512) konnten nur innerhalb dergesetzlichen Ausschlußfrist wirksam ausgeübt werden.[X.], Urteil vom 4. April 2000 - [X.] - [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 4. April 2000 durch [X.] [X.] van Gelder, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des24. [X.] in [X.] vom14. Dezember 1998 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der9. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 2. Mai1996 wird zurückgewiesen.Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die [X.] unter Abänderung des Urteils des [X.] verurteilt, auf den Betrag von2.430.497,80 DM an die Klägerin folgende Zinsen zuzahlen:6,75% Zinsen vom 24. Juni 1995 bis 6. August 1995,6,50% Zinsen vom 7. August 1995 bis 30. Januar 1996,6,25% Zinsen vom 31. Januar 1996 bis 14. April 1996,5,75% Zinsen vom 15. April 1996 bis 30. Oktober 1996,5% Zinsen vom 31. Oktober 1996 bis 29. Januar 1997,4% Zinsen vom 30. Januar 1997 bis 17. April 1997,4,60% Zinsen vom 18. April 1997 bis 11. März 1998,4,30% Zinsen vom 12. März 1998 bis 27. August 1998und 4% Zinsen seit 28. August 1998.- 3 -- 4 -Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tra-gen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von [X.] [X.]-Altkrediten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die [X.], deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist,verwaltete das Vermögen in der damaligen [X.] belegener und nachderen Vorschriften unter staatlicher Verwaltung stehender Unterneh-men: [X.], [X.] und [X.]. [X.] des [X.]ufvertrags vom 17. August 1992 erwarb die[X.] am 15. September 1992 alle Geschäftsanteile [X.] GmbH. Später wurden an sie auch sämtliche Aktien der [X.]. AG ver-kauft und im Dezember 1993 übertragen. In der Folgezeit wurden fürdie [X.] die [X.] und für die [X.]. [X.] festgestellt. Die [X.] mußte keine[X.] erstellen.In den Jahren 1955 bis 1968 hatten Banken der damaligen [X.]den vorgenannten Unternehmen verschiedene durch Hypotheken gesi-cherte Kredite zu einem festen Zinssatz von jeweils 4,75% p.a. einge-räumt. Im Wege der Rechtsnachfolge ist die Beklagte an die Stelle [X.] Banken [X.] 5 -Im Zuge der Anpassung der in der damaligen [X.] geschlosse-nen Kreditverträge an Prinzipien eines freien Geld- und [X.]pitalmarkteswandte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten erstmals mit [X.] vom 10. September 1991 an die [X.], gab den [X.] am 30. Juni 1991 mit 3.116.000.000 DM an undverlangte für diesen Betrag zukünftig eine Verzinsung in Höhe von10,4% p.a. Ab 17. Januar 1992 teilte die Rechtsvorgängerin der [X.]n der [X.] in monatlichen Berichten einen jeweilsaktualisierten Zinssatz für die Kredite der von ihr verwalteten Unter-nehmen mit, "bei denen die [X.] noch nicht festgestelltist". Als die [X.] Interesse an einer Ablösung der gegen dievorgenannten Betriebe gerichteten Darlehensrestforderungen zeigte,nannte die Rechtsvorgängerin der Beklagten bestimmte Beträge unterBerücksichtigung der seit 1. Juli 1990 marktüblichen Zinsen. Die Treu-handanstalt erkannte die Zinsanhebungen nicht an, zahlte am 30. [X.] aber den geforderten Gesamtbetrag, nachdem sie sich [X.] vom 14. April 1994 eine Rückforderung der streitigen Zins-differenz von 2.430.497,80 DM ausdrücklich vorbehalten hatte.Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf [X.] 2.430.497,80 DM zuzüglich Prozeßzinsen in Anspruch. Seit [X.] macht die Klägerin einen Verzugsschaden in [X.] 4% bis 6,75% p.a. geltend und beruft sich insoweit darauf, daß sieseit dem 1. Januar 1995 in den [X.] eingebunden sei unddie [X.] ab Rechtshängigkeit der Klage [X.] Zinsen zwischen 6,75% bis 4% aufgenommen habe.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufungder Beklagten hat das [X.]mmergericht sie unter Zurückweisung des- [X.] im übrigen und der Anschlußberufung der Klägerin [X.] Zahlung von 2.010.450,51 DM nebst 4% Prozeßzinsen verurteilt.Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils und verfolgt zudem ihren abgewiesenen Zinsantragweiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin ist begründet.I.Das [X.]mmergericht hat die Erklärungen der Rechtsvorgängerin-nen der Beklagten zum Teil für wirksame einseitige Zinsanhebungengehalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:Allerdings sei es nicht aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 dervon der [X.]-Regierung erlassenen Verordnung über die [X.] Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. [X.] I,[X.], 512, nachfolgend: Änderungsverordnung) zu einer Abänderungder streitgegenständlichen Zinsvereinbarungen gekommen. Diese Re-gelungen seien nämlich durch das Gesetz über die Anpassung [X.] an Marktbedingungen sowie über [X.] Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 ([X.] ff., nachfolgend:[X.]) ersetzt worden. Die als Zinsanpassungsbegeh-ren in Betracht kommenden Erklärungen seien der [X.]zwar nicht, wie in § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgesehen,bis zum 30. September 1991 zugegangen. Im Hinblick hierauf sei [X.] 7 -doch nicht das Zinsanpassungsrecht im Ganzen, sondern nur die nachdem Gesetz vorgesehene Möglichkeit entfallen, den vertraglich festge-legten Zinssatz durch einseitige Erklärung mit Rückwirkung zum3. Oktober 1990 marktüblichen Konditionen anzupassen.Daß die [X.] grundsätzlich an die Ge-schäftsleitung der betroffenen Unternehmen hätten gerichtet [X.], stelle ebenfalls kein Wirksamkeitshindernis dar. Denn abge-sehen davon, daß die [X.] mit dem am 1. Januar 1993 [X.] getretenen § 11 b Abs. 2 Satz 2 VermG die gesetzliche Vertreterinder bis dahin staatlich verwalteten Betriebe geworden sei, sei sie auf-grund des Erwerbs aller Geschäftsanteile der [X.] in bezug aufdiese Gesellschaft schon zu einem früheren [X.]punkt die zuständigeErklärungsempfängerin gewesen.Die seit dem 17. Januar 1992 der [X.] gegenübergemachten monatlichen Angaben über die damals marktüblichen Zin-sen ließen schließlich auch den Willen zur Vornahme einer einseitigenZinsanpassung deutlich genug erkennen. Da diese [X.] ausdrücklich nur für die Unternehmen bestimmt gewesen seien,bei denen noch keine [X.] festgestellt worden sei, [X.] die [X.] keine entsprechende Bilanzierungspflicht [X.] habe, sei sie von den [X.] nicht betroffen. [X.] hätten die [X.] ab 1. Oktober 1992 und die [X.]. AG ab1. Februar 1993 die allgemein üblichen Zinsen bezahlen müssen.Die Klägerin könne von der Beklagten ab Rechtshängigkeit [X.] auch keine über 4% p.a. hinausgehenden Zinsen verlangen.Denn da die Klägerin für ihren eigenen Finanzbedarf keine Kredite auf-nehmen müsse, sondern die notwendigen Gelder aus dem [X.] 8 -haushalt erhalte, habe allenfalls die [X.] durchden Zahlungsverzug der Beklagten einen den gesetzlichen Zinssatzübersteigenden Schaden erlitten. Eine Schadensliquidation im [X.] komme nicht in Betracht, weil es jedenfalls an einer zufälligenSchadensverlagerung fehle.[X.] halten rechtlicher Überprüfung nichtstand.1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch wegenungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB) inder geltend gemachten Höhe zu.Aus den Regelungen des § 1 Abs. 1 [X.] er-gab sich für die Rechtsnachfolger der Banken der damaligen [X.] nurdas Recht, die nicht marktkonformen Zinsvereinbarungen bis [X.] des 30. September 1991 gegen den Willen des Vertragsgeg-ners allgemein üblichen Konditionen anzupassen. Da die [X.] ihrer Zielsetzung auch die Anpassungsrechte im Sinne des § 14Abs. 1 Satz 1 und 2 Änderungsverordnung erfaßt, entfalten die erstspäter abgegebenen Erklärungen der Rechtsvorgängerinnen der [X.]n keine rechtlichen [X.]) Dem [X.]mmergericht kann nicht gefolgt werden, soweit es [X.] ist, das in § 1 Abs. 1 [X.] normierte Ge-staltungsrecht habe auch noch nach dem 30. September 1991 mit [X.] 9 -bloßen ex nunc-Wirkung gegenüber dem einzelnen [X.] ausgeübt werden können.Für die [X.] nach Inkrafttreten des [X.]eskonnte der Zinssatz für Kredite, die von den Kreditinstituten der dama-ligen [X.] bis zum 30. Juni 1990 gewährt worden waren, durch einsei-tige Erklärung gegenüber dem Schuldner mit Rückwirkung auf [X.] dem [X.] angepaßt werden. Gemäß § 1Abs. 1 Satz 1 [X.] bestand diese Möglichkeit jedochausdrücklich nur unter der Voraussetzung, daß "die Anpassung nichtbereits aufgrund von Rechtsvorschriften der [X.] zulässig war oder ist". Da nach Satz 2 die [X.] des Kreditgebers dem Vertragspartner bis zum30. September 1991 gemäß § 130 BGB zugegangen sein mußte, [X.] das Gestaltungsrecht auch einer zeitlichen Beschränkung.Diese Frist ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut als Ausschluß-frist konzipiert. Zwar mag es dem Gesetzgeber hierbei auch um einenAusgleich dafür gegangen sein, daß der Zinssatz für einen zurücklie-genden [X.]raum erhöht werden konnte und damit zu Lasten der be-troffenen Kreditnehmer in Tatbestände eingegriffen wurde, die in [X.] lagen. Diese unter verfassungsrechtlichen [X.] nicht zu beanstandende Ausgestaltung des Anpassungsrechts(siehe dazu [X.] 88, 384 ff.) war aber für die Festlegung der [X.] nicht maßgebend. Vielmehr hat der Gesetzgeber (BT-Drucks. 12/581, [X.]; vgl. auch [X.] [X.], 45, 47) diesenWeg in erster Linie aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklar-heit gewählt. Er hat damit zugleich die Interessen der Schuldner in [X.] Weise berücksichtigt, die zwar für den Gläubiger im Falle der [X.] eine gewisse Härte mit sich bringen kann, aber letztlich für- 10 -keinen der jeweils Beteiligten als unzumutbar anzusehen ist. Nichtsspricht daher dafür, daß eine - wenn auch lediglich für die Zukunft wir-kende - einseitige Zinsanpassung entgegen dem eindeutigen Geset-zeswortlaut noch nach dem Stichtag des 30. September 1991 [X.]) Anders als vom [X.]mmergericht angenommen, haben zwar [X.] im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] ihre Gültigkeit mit Inkrafttreten des [X.] nicht verloren. Nach dem Normzweck des § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] und der Interessenlage konnten aber auch dienach der Änderungsverordnung begründeten [X.] nur biszum 30. September 1991 gegenüber dem Vertragspartner wirksam [X.]) Verbunden mit der Schaffung eines freien Geld- und [X.]pital-marktes auf dem Gebiet der neuen Bundesländer enthielt der zwischender [X.] und der [X.] am 18. Mai 1990 ge-schlossene Staatsvertrag ([X.]pitel II, Art. 10 Abs. 4) den Auftrag an die[X.], die Voraussetzungen für eine nicht reglementierte Zinsbildung anden Finanzmärkten zu schaffen ([X.] aaO S. 45). Nach Anlage III,Abschnitt I, Nr. 4 zum Staatsvertrag hatte die [X.] dem Kreditgeber [X.] einzuräumen, durch einseitige Erklärung gegenüber [X.] den Zinssatz für Kredite in marktüblicher Höhe festzusetzen.Die Umsetzung dieser Vereinbarung erfolgte durch das Gesetz über [X.] oder Aufhebung von Gesetzen der [X.] zum 28. Juni 1990(GBl. [X.] I, [X.] ff.). In Ergänzung dazu wurde am selben Tage [X.]sverordnung mit dem in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 enthaltenenRecht zur Zinsanpassung durch einseitige Erklärung [X.] 11 -Wenngleich die Regierung der [X.] mit diesen Maßnahmen ihreVerpflichtungen aus dem Staatsvertrag im wesentlichen erfüllt hatte,war die Zinsreglementierung für einige Kredite nicht beseitigt. Bei Erlaßdes [X.]es konnte der Gesetzgeber nicht klar erken-nen, um welche Kreditverträge es sich hierbei im einzelnen handelte.Er hat deshalb die einer freien Zinsbildung entgegenstehenden Verord-nungen der damaligen [X.] aufgehoben und flankierend zu den lük-kenhaften und auch aus Gründen der Rechtssicherheit ergänzungsbe-dürftigen Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Änderungsverord-nung ein weiteres Anpassungsrecht geschaffen.bb) Indes ist die Funktion des [X.]es nicht aufeine Ergänzung der Änderungsverordnung beschränkt, vielmehr solltenauch deren Anpassungsrechte der Ausschlußfrist des § 1 Abs. 1 Satz 2[X.] unterliegen.Zwar enthalten weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialieneinen konkreten Hinweis darauf, daß auch die [X.] derÄnderungsverordnung nach dem 30. September 1991 ihre Gültigkeitverlieren sollten. Es wäre aber nicht nur mit der Zielsetzung der [X.], Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen, unverein-bar, wenn die Kreditnehmer weiterhin mit einer einseitigen Vertragsän-derung hätten rechnen müssen und darüber hinaus mit der Ungewißheitüber Umfang und Tragweite der in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Ände-rungsverordnung vorgesehenen Anpassungsrechte belastet worden wä-ren. Vielmehr stünde eine unterschiedliche Geltungsdauer der Gestal-tungsrechte auch im krassen Widerspruch dazu, daß der Gesetzgebermit Hilfe des [X.]es "gleiche Rechtsverhältnisse füralle bis zum 30. Juni 1990 in der damaligen [X.] [X.]" schaffen wollte (BT-Drucks. 12/581, [X.]). Die [X.] 12 -senabwägung, die der Ausschlußfrist zugrunde liegt, trifft in [X.] auch für die Anpassungsrechte der Änderungsverordnung zu;den schon längere [X.] über ein Anpassungsrecht verfügenden Gläubi-gern war eine zeitliche Beschränkung ihrer Rechte sogar eher zuzu-muten als denen, die erst durch das [X.] die Mög-lichkeit einer einseitigen Abänderung der nicht marktkonformen Zins-bedingungen erhielten.Zwar ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. [X.] [X.], 931, 933 und [X.], 1271, 1275) die [X.] vertreten worden, die Banken könnten die Kreditkonditionen durcheinseitige Willenserklärung den sich laufend ändernden Refinanzie-rungskosten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Änderungsverordnungmehrfach anpassen. Hierbei ist aber unberücksichtigt geblieben, daßsich der Gesetzgeber für die Ausschlußfrist entschieden und den Gläu-bigern in § 1 Abs. 2 [X.] auch die Möglichkeit gege-ben hat, fest verzinsliche Kredite nachträglich in solche mit variablerVerzinsung oder zeitlich befristeter Zinsbindung umzuwandeln (BT-Drucks. 12/221, [X.]; [X.] 1991, 368, 369).c) [X.] der Beklagten haben es versäumt,vor Ablauf der Ausschlußfrist am 30. September 1991 ein [X.] zu stellen. Das Schreiben vom [X.] 1991 erfüllt nach seinem Inhalt nicht die an die Ausübung einesGestaltungsrechts zu stellenden strengen Anforderungen.Da durch die einseitige Anpassung der Zinsen oder Zins- [X.] an die marktüblichen Konditionen unmittelbar indie Rechtsstellung des Vertragsgegners eingegriffen wird, ist zu ver-langen, daß sich die beabsichtigte Rechtsänderung klar und unzwei-- 13 -deutig aus der Willenserklärung des Rechtsinhabers ergibt. Es genügtedaher nicht, daß die [X.] lediglich über den gesamten [X.] von 3.116.000.000 DM der von ihr verwalteten Unter-nehmen informiert und in diesem Zusammenhang eine Verzinsung desangegebenen Betrages in Höhe von 10,4% p.a. verlangt wurde. [X.] [X.] als sorgfältige Erklärungsempfängerin aus diesenallgemeinen Angaben auf ein sich auf die vorliegenden Darlehensver-träge beziehendes Zinsanpassungsbegehren schließen mußte, wirdauch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht.2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klä-gerin von der Beklagten nach §§ 284, 286 Abs. 1 BGB Verzugszinsenin Höhe von 6,75% bis 4% p.a. ab Rechtshängigkeit der Klage verlan-gen.Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] über 4% hinausgehender Anspruch der [X.] auf Verzugszinsen nicht notwendigerweise voraus, daß sie geradewegen der geschuldeten Forderung einen entsprechenden Kredit auf-genommen hat oder bei pünktlichem Eingang der Zahlung diese unmit-telbar zur Rückführung bestehender Kredite verwendet hätte. [X.] es, daß sich die Verzögerung von Zahlungseingängen im Haus-halt niederschlägt und zu einem laufenden, der jeweiligen Lage am [X.]-pitalmarkt entsprechenden Zinsaufwand führt (siehe Urteile vom17. April 1978 - [X.], [X.], 616, 617 und vom 18. [X.], NJW-RR 1989, 670, 672). Gemessen an [X.] steht der Annahme eines Verzugsschadens der [X.] geltend gemachten Umfang kein Hinderungsgrund entgegen.- 14 -Allerdings geht das [X.]mmergericht im Ausgangspunkt zutreffenddavon aus, daß sich die Klägerin im Hinblick auf die fortlaufenden [X.] Zuwendungen aus dem Haushalt der [X.] im Ergebnis nicht schlechter steht, als es bei einer Erfül-lung des [X.] vor Klageerhebung der Fall seinwürde. Dieser Umstand weist aber deutliche Parallelen zum [X.] Unterhaltsverpflichteten zum Unterhaltsberechtigten im Sinne [X.] 843 Abs. 4, 844 Abs. 2 Satz 1, 618 Abs. 3 BGB, § 9 Abs. 2ProdHaftG, § 8 Abs. 2 HaftPflG, § 14 Abs. 2 [X.] und § 13 Abs. 2StVG auf. Nach diesen Vorschriften wird der Schadensersatzanspruchnicht dadurch ausgeschlossen bzw. gemindert, daß ein anderer [X.] kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Da dieser Ent-scheidung des Gesetzgebers ein verallgemeinerungsfähiges Prinzipdes versagten [X.] zugrunde liegt (vgl. etwa [X.], 920, 921 m.w.Nachw.) und damit die Eingliederung derKlägerin in den [X.] wertungsmäßig ohne weiteres zu ver-gleichen ist, ist ihr Schadensersatzbegehren gerechtfertigt, ohne daßes eines Rückgriffs auf die Regeln über die [X.].[X.] Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in [X.] selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).Nobbe [X.] [X.]- 15 - [X.] Dr. Joeres

Meta

XI ZR 48/99

04.04.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2000, Az. XI ZR 48/99 (REWIS RS 2000, 2613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2613

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