Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 5 StR 442/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2816

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. September 2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten
H.
wird das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2012, soweit dieser An-geklagte betroffen ist, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zuge-hörigen Feststellungen im [X.].

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten unter Einbeziehung eines Ur-teils des [X.] vom 14. Juli 2009 wegen gefährlicher Körper-verletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand, weil das [X.] die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erkennbar geprüft hat, obwohl sich dies nach den Feststellungen aufgedrängt hätte. Danach betreibt der Angeklagte seit geraumer [X.] so erheblichen Alkoholmissbrauch, dass der [X.] gegenständliche Tat hat die [X.] eine alkoholbedingte Ver-minderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen vermocht. Auch 1
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den dem einbezogenen Urteil zugrunde liegenden versuchten besonders schweren Raub hat der Angeklagte unter beträchtlicher und schuldmindern-der Alkoholisierung begangen, wobei er und seine Mittäter überdies Geld zum Kauf von Alkoholika erlangen wollten. Zwei (wohl) Alkoholentzugsthera-pien hat er in jüngster [X.] abgebrochen.

Die neu entscheidende [X.] wird die bei dieser Sachlage gebotene Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) nachzuholen haben. Wegen des durch § 5 Abs. 3 [X.] vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung war auch der Strafausspruch aufzuheben (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 26. Janu-ar
2010

5 [X.], [X.], 275 Rn. 10 ff., und
vom
12. März 2012

3 StR 42/12, jeweils mwN).

Basdorf Raum Schaal

Dölp König

3

Meta

5 StR 442/12

26.09.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2012, Az. 5 StR 442/12 (REWIS RS 2012, 2816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2816

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3 StR 42/12

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