Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. 4 StR 213/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6199

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 213/11

vom
26. Mai 2011
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai
2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten R.

wird das Urteil des [X.]s Rostock
vom 23. November 2010
im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des [X.]s zurückverwiesen.

3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.].

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten R.

wegen versuchten [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
unter Einbeziehung ei-nes früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur zum [X.] Erfolg.

1. Die Revision
ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie
sich gegen den Schuldspruch richtet. Dabei entnimmt der Senat der im 1
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Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilten Feststellung, wonach
der Angeklag-te
sich, nachdem er seinem Opfer mit Tötungsvorsatz den lebensgefährlichen Schnitt am Hals beigebracht hatte, vom [X.] "ohne Sorge um das Wohl des
Geschädigten" entfernt hat ([X.]), dass es sich -
wie vom [X.] ohne Begründung angenommen -
um einen beendeten Versuch des Totschlags handelt. Denn ein solcher liegt schon dann vor, wenn sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung über den
möglichen Tod des Opfers keine Ge-danken macht ([X.], Beschluss vom 11. Januar 2011 -
1 StR 537/10 mwN).

2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

Hierzu hat der [X.] in der Antragsschrift vom 20. April 2011 ausgeführt:

"Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte seinen Alkoholkonsum bis hin zu einer Trinkmenge von täglich 20 Flaschen Bier und einer Flasche Schnaps gesteigert ([X.]). Auch vor der verfahrensgegenständlichen Tat hat er in erheblichem Umfang Alkohol konsumiert ([X.]) und die Ablehnung einer verminderten Schuldfähigkeit beruht in erster Linie auf einer "extrem hohen Alkoholgewöhnung" (UA S. 21).

Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Angeklagten in dem nunmehr gemäß
§ 31 Abs. 2 JGG einbe-zogenen Urteil des [X.] die Weisung erteilt worden war, sich einer Entgiftungsmaßnahme zu unterziehen ([X.]), stellt es einen Rechtsfehler dar, dass die Jugend-kammer überhaupt nicht geprüft hat, ob beim Angeklagten ei-ne Unterbringung nach § 64 StGB erforderlich ist. Zwar [hat] der Angeklagte die Entgiftung bis zum 18. Mai 2010 durchge-führt ([X.]), angesichts des
von ihm nur wenige Tage [X.] am 26. Mai 2010 vor der Tat konsumierten Alkohols hat diese Maßnahme über die reine Entgiftung hinaus aber keine weiteren suchtmindernden Auswirkungen gehabt.

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Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Senat, Beschluss vom 22.
Februar 2011, 4 StR 5/11 m.w.N.). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des §
64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Revisionsan-griff ausgenommen. Über die [X.] ist daher unter Hinzuziehung
eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden.

Obwohl die Bemessung der verhängten Jugendstrafe an sich keinen Rechtsfehler erkennen lässt, erfordert die Wechselbe-ziehung zwischen Strafe und Maßregel (§ 5 Abs. 3 JGG) eine Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs."

Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. Juli 2009 -
2 StR 227/09).

Ernemann [X.]Ri[X.] Dr. Franke ist erkrankt

und daher gehindert zu unter-

schreiben.

Ernemann

Mutzbauer

Bender

5

Meta

4 StR 213/11

26.05.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. 4 StR 213/11 (REWIS RS 2011, 6199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6199

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 537/10

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