Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2010, Az. V ZB 147/09

5. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2554

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Gegenstand

Rechtsanwaltsgebühren: Bemessung der Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren


Leitsatz

In einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO bemisst sich die bei dem Landgericht entstehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 RVG-VV .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. Juli 2009 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.069,09 €.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 erhob Beschwerde gegen die Weigerung eines Notars, Grundschuldbriefe an ihn herauszugeben, die dieser aufgrund eines mehrseitigen Treuhandverhältnisses auch für die Beteiligte zu 2 verwahrt. Das [X.] wies die Beschwerde zurück und ordnete die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 2 durch den Beteiligten zu 1 an.

2

Das [X.] hat antragsgemäß eine 1,3-Verfahrensgebühr nach [X.] Nr. 3100 zugunsten der Beteiligten zu 2 festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das [X.] die Festsetzung dahin geändert, dass nur eine 0,5-Gebühr nach [X.] Nr. 3500 zu erstatten ist. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der Kostenfestsetzung des [X.]s.

II.

3

Das Beschwerdegericht meint, die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 [X.] bestimme sich nach [X.] Nr. 3500 und nicht nach der für erstinstanzliche Verfahren geltenden Nr. 3100. Die Stellung des erstinstanzlichen Gerichts nehme im Fall des § 15 [X.] der Notar ein; dessen Entscheidung werde von dem [X.] als Beschwerdegericht überprüft. Dass bei Beschwerden nach § 111 [X.] aF und bei Notarkostenbeschwerden (§ 156 [X.]) der Ansatz einer Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in Betracht komme, beruhe auf einer abweichenden Ausgestaltung dieser Verfahren. Eine höhere Gebühr folge auch nicht aus der Vorbemerkung 3.2.1 des [X.], in der bestimmte, enumerativ aufgezählte Beschwerdeverfahren den Berufungen gleichgestellt würden. Die Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 [X.] sei dort nicht erwähnt; die Bestimmung finde auch keine entsprechende Anwendung. Die Vergütung nach [X.] Nr. 3500 sei schließlich nicht unangemessen, insbesondere finde eine Anrechnung der Geschäftsgebühr, welche für die anwaltliche Vertretung eines Beteiligten im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Ansuchen an den Notar entstehe, nach der Regelung des § 15 Abs. 2 [X.] nicht statt.

III.

4

Die nach § 70 Abs. 1 FamFG, § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass sich die Verfahrensgebühr für die Vertretung der Beteiligten zu 2 vor dem [X.] nach [X.] Nr. 3500 bestimmt.

5

1. a) Gemäß [X.] Nr. 3500 entsteht in Verfahren über Beschwerden eine Verfahrensgebühr von 0,5, sofern nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das Verfahren nach § 15 Abs. 2 [X.] ist ein Beschwerdeverfahren gegen die Weigerung des Notars, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen; dabei nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz ein ([X.], Beschluss vom 5. April 2001 - [X.], NJW 2001, 2181, 2182). Dieses Verständnis folgt aus dem Begriff der Beschwerde; ihm steht der Begriff "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" gegenüber, durch den beispielsweise in § 111 [X.] aF und bei der Anfechtung notarieller Kostenberechnungen (§ 156 [X.]) das Verfahren des erstinstanzlich tätigen Gerichts bezeichnet wird (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 15 Rn. 121; Reithmann in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 15 Rn. 77).

6

b) Dem Charakter als Beschwerdeverfahren entspricht es, dass eine Entscheidung nach § 15 Abs. 2 [X.] nur noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. [X.], [X.] 1985, 56 sowie Reithmann in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 15 Rn. 97, jeweils noch zu § 28 [X.]). Demgegenüber ist ein im Verfahren nach § 156 [X.] ergangener Beschluss des [X.]s mit der Beschwerde zum [X.] (§ 156 Abs. 3 [X.]) und - im dritten Rechtszug - mit der Rechtsbeschwerde (§ 156 Abs. 4 Satz 1 [X.]) anfechtbar. Auch der Instanzenzug des Verfahrens nach § 111 [X.] aF war abweichend geregelt (vgl. § 111 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF); zudem ist der [X.] (Verwaltungsakte auf dem Gebiet des [X.]) mit dem des § 15 Abs. 2 [X.] (Verweigerung einer Amtstätigkeit gegenüber einem Rechtsuchenden) nicht vergleichbar. Angesichts dieser Unterschiede kann zugunsten der Rechtsbeschwerde nichts daraus hergeleitet werden, dass für die Vertretung in den Verfahren nach § 111 [X.] aF und § 156 [X.] der Ansatz einer Gebühr nach [X.] Nr. 3100 für zutreffend erachtet wird (vgl. [X.], [X.] 2009, 396; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 111 aF Rn. 58 [für § 111 [X.] aF] sowie [X.], [X.]report 2006, 306; [X.], [X.], 40. Aufl., § 156 Rn. 37 [für § 156 [X.]]).

7

2. a) Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht ferner an, dass im Gesetz keine andere Gebühr als diejenige nach Nr. 3500 bestimmt ist. Eine solche lässt sich für das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 [X.] insbesondere nicht aus [X.] Nr. 3200 in Verbindung mit der Vorbemerkung 3.2.1 entnehmen. Die dortige Aufzählung der Beschwerdeverfahren, für die die Gebühren wie bei einem Berufungsverfahren (1,6 fache Verfahrensgebühr) festzusetzen sind, ist enumerativ und damit abschließend (vgl. [X.], NJW-RR 2006, 1727; [X.], [X.] 2006, 366, 367).

8

b) Eine entsprechende Anwendung der Regelung käme nur in Betracht, wenn die Aufzählung eine planwidrige Lücke enthielte, wenn also das Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 [X.] so weit mit den in [X.] Vorb. 3.2.1 genannten vergleichbar wäre, dass angenommen werden müsste, der Gesetzgeber habe vergessen, es in die Aufzählung aufzunehmen. Hierfür fehlt aber jeder Anhaltspunkt. Den in der Vorbemerkung 3.2.1 genannten Verfahren ist gemeinsam, dass sie die Hauptsache eines streitigen Verfahrens betreffen und deshalb dem Berufungsverfahren vergleichbar sind (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 213). Ein streitiges Verfahren betrifft die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 [X.] schon deshalb nicht, weil an ihr nicht notwendigerweise mehrere Parteien mit widerstreitenden Interessen beteiligt sind; dabei ist zu berücksichtigen, dass der Notar nicht Antragsgegner des Verfahrens ist ([X.], Beschluss vom 5. April 2001 - [X.], NJW 2001, 2181, 2182). Aber auch in Fällen, in denen dem Notarbeschwerdeverfahren - wie hier zwischen den Beteiligten - ein ungeklärtes Rechtsverhältnis zugrunde liegt, unterscheidet es sich deutlich von der Hauptsache eines streitigen Verfahrens. Denn die gerichtliche Feststellung, ob der Notar berechtigt ist, eine bestimmte Amtshandlung zu verweigern, bedeutet für die Beteiligten nur eine Zwischenentscheidung; eine abschließende Klärung ihres Rechtsverhältnisses ist damit nicht verbunden.

IV.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Krüger                                     [X.]                                       Czub

                         [X.][X.]

Meta

V ZB 147/09

07.10.2010

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 10. Juli 2009, Az: 1 W 542/08, Beschluss

§ 15 Abs 2 BNotO, Nr 3500 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2010, Az. V ZB 147/09 (REWIS RS 2010, 2554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2554

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Referenzen
Wird zitiert von

V ZB 22/22

V ZB 178/15

V ZB 178/15

V ZB 168/12

V ZB 149/10

V ZB 147/09

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