Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. 3 StR 45/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5730

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
45/13
vom
16. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 16.
Mai 2013, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Schäfer

als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
Pfister,
[X.],
[X.],
Gericke

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten D.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 7.
November 2012 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körper-verletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt. Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die der [X.] vertritt, rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet im Einzelnen die Ablehnung des (bedingten) Tötungsvorsatzes der Angeklagten durch das [X.]. Das Rechtsmittel ist unbegründet; die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobe-nen Sachbeschwerde ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten oder zulasten (§
301 StPO) der Angeklagten.

1
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4
-
I.
1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen
getroffen:
Am Morgen des 17. September 2011 kam es in der Nähe einer Disko-thek in A.

zunächst zu einem verbalen Konflikt zwischen einer Gruppe um die -
erheblich alkoholisierten und in ihrer Steuerungsfähigkeit im Sinne von §
21 StGB erheblich verminderten -
Angeklagten und dem Geschädigten S.

. Dieser begab sich danach zum Eingangsbereich der Diskothek und setzte sich auf die dortigen Stufen. Nachdem die Angeklagten und zwei ihrer Begleiter ein Taxi bestiegen hatten und aus diesem Fahrzeug heraus beim Vorbeifahren an dem Geschädigten und dessen Bekannten [X.]

ein soge-nannter "[X.]" gezeigt worden war, stand [X.]

auf, folgte dem Taxi und schlug gegen die Scheibe, um die Insassen zu einer Klärung aufzufordern.
Die Insassen des Taxis stiegen aus. Einer von ihnen, der Zeuge Sch.

, be-gab sich sogleich zum Zeugen [X.]

, worauf sich zwischen diesen beiden eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen ergab. Der Ge-schädigte ging in die Richtung der Streitenden, um [X.]

aus der Auseinander-setzung herauszuholen. Daraufhin kam es zwischen dem Angeklagten
D.

und dem Geschädigten ebenfalls zu Beleidigungen und zu einem Gerangel. Schließlich versetzte der Angeklagte D.

dem Geschädigten zwei bis drei gezielte heftige Faustschläge in das Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. Der Angeklagte D.

beugte sich sodann herunter und schlug jedenfalls [X.] mit der Faust auf den Oberkörper oder in das Ge-sicht des Geschädigten, wobei dieser versuchte, sich durch seine Hände und Arme vor der Wucht der Schläge zu schützen. Der Angeklagte [X.]

, der sich bis dahin irgendwo im Umfeld des Geschehens aufgehalten hatte, ohne selbst einzugreifen, kam hinzu, als der Geschädigte bereits am Boden lag, um mit 2
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-
seinem Freund D.

gemeinsam auf den Geschädigten einzuwirken. Der Angeklagte [X.]

trat aus dem Lauf heraus mit der Innenseite seines mit
[X.] beschuhten linken Fußes wuchtig gegen den Kopf des Geschädigten. In schneller Abfolge folgten von diesem Angeklagten [X.] bis fünf weitere Tritte in das Gesicht des am Boden Liegenden. Der [X.]

, der leichte Straßenturnschuhe trug, nahm dies wahr, [X.] das Vorgehen seines Freundes [X.]

und trat nunmehr ebenfalls zwei-
bis dreimal heftig auf das sich nicht mehr wehrende Opfer ein. Die Tritte gingen jedenfalls auch gezielt auf den Kopf des Opfers. Sie waren wuchtig und [X.] lebensbedrohlich, ohne dass es allerdings zu einer konkreten Lebensgefahr kam. Schließlich ließ der Angeklagte D.

von dem Geschädigten ab und lief, sich die Jacke über den Kopf ziehend, in Richtung einer nahegelegenen Tankstelle davon. Der Angeklagte [X.]

führte noch einen Tritt aus und [X.] dann, sich seine Jacke ebenfalls über den Kopf ziehend, unmittelbar hinter dem Angeklagten D.

her. Bei der Tankstelle blieben sie gut sichtbar stehen.

Infolge der Gewalteinwirkung durch die Angeklagten erlitt der [X.] im Wesentlichen eine Fraktur des Orbitabogens links, eine Kieferhöhlenfrak-tur links sowie eine Nasenbeinfraktur. Er verlor insgesamt drei Zähne. Im Be-reich des linken Auges bis hinunter zum [X.] hatte er ein sogenanntes Monokelhämatom. Der Geschädigte verbrachte einen Tag im Krankenhaus; er litt auch danach noch in erheblichen Umfang und längere [X.] an den psychi-schen Folgen der Tat, die auch zum Verlust seines Arbeitsplatzes führten.

2. Den Schuldspruch hat das [X.] auf §
223 Abs. 1, §
224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB gestützt. Die Angeklagten hätten jedenfalls billigend in Kauf
genommen, mit ihren wuchtigen Tritten gegen den Kopf des Geschädigten er-4
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hebliche Körperverletzungen hervorzurufen. Demgegenüber hat das [X.] nicht sicher feststellen können, "dass der vor Beginn der Tathandlung ge-fasste Entschluss einen Tötungsvorsatz enthielt" oder die Angeklagten "im [X.] der Geschehnisse einen Tötungsvorsatz fassten". Die [X.] hat daher den Tatbestand des versuchten Totschlags nicht festzustellen vermocht. Dies hat das [X.] ausführlich und im Einzelnen begründet. Dabei hat es sich davon überzeugt, dass das Wissenselement des bedingten [X.] bei den Angeklagten gegeben war, aber unter Abwägung der festgestell-ten Gesamtumstände das Vorliegen des Willenselementes des bedingten Tö-tungsvorsatzes bei beiden Angeklagten nicht ohne vernünftige Zweifel [X.] vermocht.

II.
Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Beweis-würdigung, auf welcher die Überzeugung der [X.] beruht, ein auch nur bedingter Tötungsvorsatz sei nicht zweifelsfrei festzustellen, begegnet kei-nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der [X.] zumindest abfindet. Vor Annahme eines bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wis-sens-
als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer [X.] aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete An-griffsweise des [X.], seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und 6
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seine Motivationslage einzubeziehen sind. Kann der Tatrichter auf der [X.] dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel am Vorliegen des be-dingten Vorsatzes nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies regelmä-ßig hinzunehmen; denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§
261 StPO). Es obliegt daher allein ihm, sich unter dem umfas-senden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Ange-klagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem
Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüch-lich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah-rungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzuneh-men, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar nä-her liegend
gewesen wäre.
Gleichermaßen allein Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des [X.] zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar,
so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen. Dies muss insbesondere auch dann gelten, wenn der Tatrichter im Rahmen der Prüfung
des bedingten Tö-tungsvorsatzes Gewalthandlungen des [X.] festgestellt hat, die für das Opfer objektiv lebensbedrohlich gewesen sind. Zwar hat der [X.] die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende [X.] Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens-
als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen 8
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und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend bezeichnet. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass der Tatrichter der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung bei der Prüfung der subjektiven Tat-seite von Rechts wegen immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung [X.] hätte. Darin läge eine vom Einzelfall gelöste Festlegung des [X.] und der [X.] eines im Zusammenhang mit derartigen [X.] immer wieder auftretenden Umstandes, die einer Beweisregel nahekäme und deshalb dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung wider-spräche.
Dieselben Grundsätze
gelten für solche Beweisanzeichen, die sich auf den ersten Blick als ambivalent darstellen, die also dem Tatrichter, je nachdem, wie er sie im Einzelfall bewertet, rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu [X.] als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen. Eine rechtlich vertretbare tatrichterliche Entscheidung darüber, in welchem der möglichen, zueinander in einem Gegensatz stehenden Beweiszusammenhänge ein solcher Umstand im konkreten Fall indizielle Bedeutung entfaltet, ist vom Revisionsgericht hinzu-nehmen. Der Tatrichter kann in einem solchen Falle nicht gehalten sein, den-selben Umstand nochmals in dem anderen [X.] zu erwägen und damit Gefahr zu laufen, sich zu seinem anderweitig gewonnenen Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten in Widerspruch zu setzen (vgl. zu alledem [X.], Urteil vom 20.
September 2012 -
3 [X.], [X.], 75, 76 f. mwN).
Nach alledem ist es bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes
-
nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise -
aus [X.] Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und sub-jektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfal-les in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten.
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2. Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des [X.]s nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer bewertenden Gesamtschau aller maßgebli-chen objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles. Die von der Ju-gendkammer in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar noch verstoßen sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Be-weiswürdigung weitgehend mit eigenen Wertungen; damit kann die Revision regelmäßig nicht erfolgreich begründet werden. Im Einzelnen:
Das [X.] ist bei seiner Würdigung der Feststellungen und [X.] von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die [X.] habe den [X.] der
Tritte gegen den Kopf des Geschädigten und das äußere Tatgeschehen für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes zu gering bewertet, zeigt sie einen Rechts-fehler nicht auf. Die Gewichtung der objektiven Tatumstände und die Bewer-tung ihrer Bedeutung für den subjektiven Tatbestand sind allein dem Tatrichter vorbehalten. Dies gilt auch bei Tritten des [X.] gegen den Kopf des Opfers, die nicht stets und gleichsam automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes begründen. Auch die Einordnung und Würdigung der -
ambivalenten -
Beweisanzeichen einer erheblichen Alkoholisierung und eines spontanen Handelns in affektiver Erregung obliegen dem Tatrichter ([X.], aaO, juris Rn. 16). Zudem ist anerkannt, dass insbesondere bei [X.], unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen aus dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des [X.] ergebenden Besonderheiten darauf geschlossen werden kann, dass das -
selbständig neben dem [X.] stehende -
voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. [X.], Ur-teil vom 25.
November 2010 -
3 [X.], [X.], 338 mwN). Ebenso 11
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dem Tatrichter vorbehalten ist die Entscheidung, welcher Stellenwert dem Nachtatverhalten des [X.] im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung [X.] ist. Das [X.] hat das Verhalten der Angeklagten nach der Tat, das nach den Feststellungen nicht nur von einer Flucht unter Verbergen des Gesichts, sondern auch durch ein sichtbares Verbleiben in der Nähe des [X.] gekennzeichnet war, unter Heranziehung aller insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei gewürdigt. Der [X.] kann mit Blick auf die Ur-teilsgründe ausschließen, dass die [X.] bei der Bewertung der [X.] des Geschädigten die von ihr festgestellten Gesichtsschädelfrakturen außer Acht gelassen hat. Die Würdigung des [X.]s, es könne trotz der Heftigkeit der Tritte nicht ausgeschlossen werden, dass die -
fußballerisch er-fahrenen -
Angeklagten nicht mit der ihnen möglichen vollen Wucht auf den Kopf des Opfers eintraten, stellt angesichts der hierfür herangezogenen Um-stände eine mögliche Schlussfolgerung dar; diese ist -
entgegen der Ansicht des [X.]s -
nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze revi-sionsrechtlich nicht zu beanstanden.
-
11
-
Auch im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf-grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler erge-ben.

[X.] [X.]

[X.] Gericke
13

Meta

3 StR 45/13

16.05.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. 3 StR 45/13 (REWIS RS 2013, 5730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5730

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 387/15

Zitiert

3 StR 140/12

3 StR 364/10

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