Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2015, Az. 4 StR 387/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1276

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
387/15

vom
3. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 3.
Dezember
2015, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzende [X.]in
am [X.]
Sost-Scheible,

[X.]in
am [X.]
Roggenbuck,
[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

Bundesanwalt
beim [X.]

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und
des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23.
März 2015 werden mit der Maßgabe verworfen, dass auch das Urteil des [X.] vom 30.
Sep-tember 2010 einbezogen ist.
2.
Die Staatskasse sowie der Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisions-verfahren hierdurch jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen, das Urteil des [X.] vom 25.
August 2011 einbezogen und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.]. Das vom [X.] nicht vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
und die Revision des [X.] haben keinen Erfolg.
1
-
4
-
I.
1.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen:
Der mehrfach

auch einschlägig

vorbestrafte, damals knapp 19
Jahre alte Angeklagte besuchte in der Nacht vom 7. zum 8.
Juni 2014 mit seinem Bruder S.

sowie Freunden und Bekannten eine Bar in [X.]

, wo er den
bereits zuvor begonnenen Alkoholkonsum fortsetzte. Etwa um 2
Uhr kam es vor der Bar zu einer Auseinandersetzung zwischen anderen Personen, bei der der erkennbar erheblich alkoholisierte

D.

das spätere Tatopfer

versuchte, schlichtend auf die Beteiligten einzuwirken. In der Folge geriet er auf nicht geklärte Weise in eine verbale Auseinandersetzung mit dem Bruder des Angeklagten, den er schließlich von sich stieß, wodurch S.

zu Bo-
den ging. Der Angeklagte, der diese Auseinandersetzung mitbekommen hatte, eilte hinzu, drängte

D.

zurück und zog seinen Bruder fort, um ihm
zu helfen und eine Eskalation der Auseinandersetzung zu vermeiden.

D.

entfernte sich sodann in der Annahme, die Auseinandersetzung sei
beendet; der Angeklagte und sein Bruder wendeten sich zum Gehen in die ent-gegengesetzte Richtung.
Der Angeklagte, den mit seinem Bruder eine äußerst enge emotionale Beziehung verbindet und der sich für dessen Sicherheit und Befinden verant-wortlich fühlt, geriet nunmehr aufgewühlt durch das vorangegangene [X.] aufgrund seiner emotional instabilen Persönlichkeitsstörung impulsiven Typs derart in eine affektive Erregung, dass er sich entschloss,

D.

bereits etwa 50 Meter entfernten
Nebenkläger hinterher, holte ein Messer aus 2
3
4
-
5
-
seiner Tasche und klappte dessen acht bis zehn Zentimeter lange Klinge auf, um

D.

damit zu verletzen. Etwa zehn Meter von

D.

entfernt forderte er diesen zum Stehenbleiben auf, was dieser tat und sich dem Angeklagten zuwandte. Daraufhin versetzte der Angeklagte dem Nebenkläger einen Stich in den Bauch, einen Stich in den rechten Oberarm und zwei Stiche in den Rücken. Bei den Stichen, bei denen der Angeklagte nicht ausschließbar mit [X.] in Kauf, vertraute aber darauf, dass die Stiche nicht zum Tod des

D.

führen. Anschließend rannte der Angeklagte weg, obwohl ihm

wie er erkannte

weitere Stiche gegen das Opfer ohne weiteres möglich ge-wesen wären, wobei er befürchtete, sein Opfer tödlich verletzt zu haben.

D.

befand sich aufgrund der Stiche zu keinem Zeitpunkt in
konkreter Lebensgefahr. Der Stich in den Bauch (mittig links unterhalb der [X.] nicht und führte auch nicht zu Verletzungen lebenswichtiger Organe oder Gefäße; ein Stich in den Rücken (etwa drei bis fünf Zentimeter links neben der Wirbelsäule in mittlerer Rückenhöhe) war zwei bis drei Zentimeter tief; der weitere Stich in den Rücken (drei bis fünf Zentimeter oberhalb der linken [X.]) hatte eine Tiefe von zwei bis zweieinhalb Zentimeter. Die Verletzung am Arm befand sich as-feststellen.
2.
Das [X.] hat dies als gefährliche Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 und Nr.
5 StGB bewertet. Es ist aber trotz der objektiven Ge-fährlichkeit der Tathandlung aufgrund der konkreten Angriffsweise, der psychi-5
6
-
6
-
schen Verfassung des Angeklagten und seiner Motivationslage der Überzeu-gung gewesen, dass der Angeklagte nicht mit Tötungsvorsatz handelte.
3.
Dies beanstanden die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger mit ih-ren Rechtsmitteln. Die Staatsanwaltschaft rügt zudem, dass das [X.] §
5 Abs.
3 JGG falsch angewendet und zu Unrecht von der Verhängung einer Jugendstrafe neben der Unterbringungsanordnung abgesehen habe.
II.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.
Insbesondere dringen die Angriffe der Staatsanwaltschaft und des
[X.] gegen die Beweiswürdigung des [X.]s zum fehlenden Tötungsvorsatz nicht durch.
a)
Vor Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes müssen beide Ele-mente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens-
als auch das [X.], umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Fest-stellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des [X.], seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzu-beziehen sind. Kann der Tatrichter auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel am Vorliegen des bedingten Vorsatzes nicht überwin-den, so hat das Revisionsgericht, sofern
Rechtsfehler nicht vorliegen, dies auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich 7
8
9
10
-
7
-
oder sogar näherliegend gewesen wäre. Gleichermaßen allein Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abwei-chenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungs-bildung des Tatrichters eingreifen. Dies gilt sogar dann, wenn der Tatrichter

anders als hier

im Rahmen der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes Gewalthandlungen des [X.] festgestellt hat, die für das Opfer objektiv le-bensbedrohlich gewesen sind. Zwar hat der [X.] die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Ge-fährlichkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens-
als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als na-heliegend bezeichnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter der objek-tiven Gefährlichkeit der Tathandlung bei der Prüfung der subjektiven Tatseite von Rechts wegen immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung beizu-messen hätte. Darin läge eine vom Einzelfall gelöste Festlegung des Beweis-werts und der Beweisrichtung eines im Zusammenhang mit derartigen Delikten immer wieder auftretenden Umstandes, die einer Beweisregel nahekäme und deshalb dem
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung widerspräche (vgl.
zum Ganzen [X.], Urteil vom 16.
März 2013

3
StR
45/13, [X.], 242, 243 mwN; ferner auch Urteil vom 5.
Dezember 2013

4
StR
371/13). Dies gilt auch für die revisionsgerichtliche
Überprüfung im Fall der Nichtverurteilung wegen eines idealkonkurrierenden Delikts aus tatsächlichen Gründen (vgl. [X.], Urteil vom 5.
November 2014

1
StR
327/14, [X.], 83, 85).

-
8
-
b)
Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des [X.]s nicht
zu beanstanden. Sie beruht auf einer bewertenden Gesamtschau aller [X.] objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles. Die von der [X.] in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind we-der lückenhaft, widersprüchlich oder unklar, noch verstoßen sie gegen [X.] oder gesicherte Erfahrungssätze.
aa)
Die Beweiswürdigung ist insbesondere nicht lückenhaft.
[X.] ist eine Beweiswürdigung namentlich dann, wenn sie wesent-liche Feststellungen nicht erörtert ([X.], Urteile
vom 22.
Mai 2007

1
StR 582/06; vom 5.
Dezember
2013

4
StR
371/13). Einen solchen Mangel des Urteils zeigen die Revisionsführer nicht auf, vielmehr erschöpfen sich ihre [X.] im Wesentlichen in einer anderen Bewertung von Tatsachen, die das [X.] in seine Würdigung einbezogen und ersichtlich bedacht hat. Ein zu
o-ten, dem Opfer einen Denkzettel zu verpassen, bejaht hat, obwohl sie bei diesem von einer hochgradigen affektiven Erregung ausgegangen ist. Denn eine solche Erregung schließt ein bewusstes und ratio-
bedurfte es keiner näheren Ausführungen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
März 2012

4
StR
558/11, [X.]St 57, 183, 189
ff.). Soweit die [X.] zur verbliebenen Länge der in den Körper des Geschädigten eindrin-genden Klinge oder dazu vermissen, wie weit der Angeklagte die Klinge hätte verkürzen müssen, damit die Stiche nicht lebensgefährlich sind, hätte es der Erhebung einer zulässigen Verfahrensrüge bedurft (vgl. auch [X.], Urteil vom 5.
Dezember 2013

4
StR
371/13 mwN).
11
12
13
-
9
-
bb)
Die Beweiswürdigung in dem landgerichtlichen Urteil enthält auch weder einen Rechtsfehler darstellende Widersprüche, noch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze.
Insbesondere vermag der Senat einen Widerspruch nicht darin zu sehen, dass die Kammer einerseits davon ausgeht, bei der konkreten Art des Messer-einsatzes (mit verkürzter Klingenlänge) handle es sich nicht um eine Verlet-zungshandlung von solch besonderer Gefährlichkeit, dass das Ausbleiben des [X.] sich lediglich als Zufall darstelle, sie aber andererseits davon ausgeht, dass es auch dem Angeklagten bekanntes Allgemeinwissen sei, dass Messerstiche in den Oberkörper grundsätzlich lebensgefährlich seien. Soweit die [X.] im Rahmen der Prüfung des Tötungsvorsatzes darauf ver-weist, dass gegen ein Billigen der Tötung auch spreche, dass der Angeklagte für diese keinen einsichtigen Beweggrund gehabt habe (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 26.
März 2015

4
StR
442/14, [X.], 172, 173
mwN), handelt es sich ersichtlich um eine

verkürzte

Bezugnahme auf das von ihr mehrfach

[X.])
Schließlich hat das [X.] weder die gebotene Gesamtwürdi-gung unterlassen oder rechtsfehlerhaft vorgenommen, noch hat es überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Es hat auch angesichts der von ihm nicht verkannten, den Angeklagten belastenden Umstände weder naheliegende andere Deutungsmöglichkeiten außer Acht gelassen, noch bloße Schlussfolgerungen zur Begründung von Zweifeln am Tötungsvorsatz des [X.] angeführt, für die es nach der Beweisaufnahme entweder keine tat-sächlichen Anhaltspunkte gibt oder die als eher fernliegend zu betrachten sind.
14
15
16
-
10
-
Soweit die Beschwerdeführer rügen, die [X.] habe den [X.] der Stiche insbesondere in Bauch und Rücken des Geschädigten und das äußere Tatgeschehen für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes zu gering be-wertet, zeigen sie einen Rechtsfehler nicht auf. Die Gewichtung der objektiven Tatumstände und die Bewertung ihrer Bedeutung für den subjektiven [X.] sind allein dem Tatrichter vorbehalten. Dies gilt auch bei Stichen in den Oberkörper des Opfers, die nicht stets und gleichsam automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes begründen (vgl. etwa [X.], Urteile vom 16.
August 2012

3
StR
237/12, [X.], 369
f.; vom 17.
Dezember 2009

4
StR
424/09, [X.], 571, 572; zu mehreren [X.] auch [X.], Urteil vom 28.
Januar 2010

3
StR
533/09, [X.], 144
f.).
Auch die Einordnung und Würdigung des Handelns in affektiver Erre-gung obliegt dem Tatrichter ([X.], Urteil vom 25.
November 2010

3
StR 364/10, [X.], 338
f.
mwN). Zudem ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen aus dem Wissen um den mög-lichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des [X.] ergebenden
Besonderheiten darauf geschlossen werden kann, dass das

selbständig neben dem Wissenselement stehende

voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. etwa [X.], Urteil vom 14.
August 2014

4
StR
163/14, [X.], 266, 267
f.).
Die Würdigung der Einlassung des Angeklagten lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar ist der Tatrichter nicht verpflichtet, einer Einlas-sung zu folgen, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt, mittels derer die Behauptung sicher widerlegt werden
kann (vgl. [X.], Urteile 17
18
19
-
11
-
vom 5.
November 2014

1
StR
327/14, [X.], 83, 85;
vom 5.
Dezem-ber 2013

4
StR
371/13 mwN). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Einlassung des Angeklagten zum Verkürzen der Klingenlänge sieht die [X.] rechtsfehlerfrei als belegt an durch die relativ geringe Stich-tiefe sowie die Ausführungen des Sachverständigen, dass aus (rechts-)medi-zinischer Sicht ein weiteres Einführen des Messers in den Körper des Opfers ohne größeren Widerstand möglich gewesen wäre.
2.
Auch soweit die [X.] von der

zusätzlichen

Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen hat, hält das Urteil der Überprüfung stand.
a)
Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsen-den dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so wird gemäß §
5 Abs.
3 (i.V.m. §
105 Abs.
1) JGG von Jugendstrafe abgese-hen, wenn die [X.] die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift ermöglicht es, dem [X.] der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im [X.] zu tragen ([X.], Beschlüsse vom 29.
Januar 2002

4
StR 529/01, [X.], 182, 183; vom 26.
Mai 2011

4
StR
159/11, [X.], 288). Erforderlich ist ein zusätzliches Bedürfnis für die Verhängung einer Jugendstrafe (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Juli 2009

2
StR
240/09).
b)
Dieses hat die [X.] rechtsfehlerfrei verneint. Die Grenzen des ihr bei dieser Entscheidung zustehenden Ermessens (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
September 2013

1
StR
372/13, [X.], 28) hat sie nicht überschritten; insbesondere hat sie auch den Gedanken des [X.] hinreichend berücksichtigt.
20
21
22
-
12
-
III.
1.
Die Überprüfung des Urteils hat auch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§
301 StPO). Insbesondere begegnet die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus
keinen rechtlichen Bedenken.
Insofern reicht zwar die Diagnose einer "emotional instabilen Persönlich-n-des im Sinne des §
63 StGB nicht ohne weiteres aus (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4.
Oktober 2006

2
StR
349/06, [X.], 29; vom 21.
November 2012

4
StR
257/12; ferner Urteil vom 17.
Juni 2015

2
StR
358/14), da eine auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführende Disposition, in bestimmten [X.] wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zu-stand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, nicht ohne [X.] einen dauernden Zustand im Sinne des §
63 StGB darstellt ([X.], [X.] vom 29.
Januar 2008

4
StR
595/07; vgl. ferner Beschluss vom 22.
Februar 2006

3
StR
479/05).
Die Strafkammer belegt aber

unter anderem durch das Verhalten des Angeklagten in verschiedenen Einrichtungen der Jugendhilfe, seine Vorstrafen sowie die Gründe seiner Verlegung in die Untersuchungshaft für Erwachsene

hinreichend, dass die Auswirkungen seiner Persönlichkeitsstörung zu gravie-renden Einschränkungen seines gesamten beruflichen und [X.] Hand-lungsvermögens geführt und seinen bisherigen Lebenslauf nachhaltig geprägt haben. Die von ihr festgestellten konkreten Auswirkungen auf das Leben des Angeklagten gehen damit über verbreitete Persönlichkeitsakzentuierungen hin-aus und belegen nicht nur eine dauerhaft erheblich verminderte Schuldfähigkeit, 23
24
25
-
13
-
sondern auch einen Zustand, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermag; denn dieser liegt auch dann vor, wenn alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit [X.] können und dies getan haben (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
November 2012

4
StR
257/12; zum Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholeinfluss auch [X.], Urteil vom 29.
September 2015

1
StR
287/15; [X.] vom 1.
April 2014

2
StR
602/13).
2.
Jedoch ist der Entscheidungstenor

wie vom [X.] angeregt

dahin klarzustellen, dass das in dem einbezogenen Urteil seinerseits einbezogene frühere Urteil ebenfalls einbezogen ist (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 3.
März 2015

3
StR
595/14).
Sost-Scheible
Roggenbuck
[X.]

Mutzbauer
Quentin
26

Meta

4 StR 387/15

03.12.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2015, Az. 4 StR 387/15 (REWIS RS 2015, 1276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1276

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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