Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. IV AR (VZ) 3/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4516

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[X.] [X.] ([X.]) 3/07 vom 28. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [X.] und Dr. [X.] am 28. März 2007 beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 14. September 2006 wird auf Kosten der [X.] als unzulässig verwor-fen. Wert: 500.000 •

Gründe: Die [X.] wendet sich gegen die Zustellung einer vor ei-nem [X.] Gericht eingereichten Sammelklage ([X.]). 1 Die Zustellung war vom Antragsgegner mit Bescheid vom 23. Juli 2003 angeordnet worden. Dagegen hat die [X.] Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 [X.] [X.] gestellt, der vom [X.] mit Beschluss vom 14. September 2006 zurückgewie-sen wurde. 2 - 3 -

3 Gegen den Beschluss des [X.]s erhob die Antrags-stellerin Gegenvorstellung und Anhörungsrüge nach §§ 29a [X.], 321a ZPO. Zugleich legte sie außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ein. Sie macht unter anderem geltend, die Zustellung der Klageschrift würde sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus [X.]. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG verletzen.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2007 hat das [X.] die erhobene Gegenvorstellung als unzulässig verworfen und die [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel hat das [X.] die Sache dem [X.] vorgelegt. 4 II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. 5 1. Das Rechtsmittel ist nicht als Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. 6 In einem wie hier gegebenen Verfahren zur Überprüfung von [X.] im Sinne der §§ 23 [X.] [X.] sind nach § 29 Abs. 2 [X.] die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Beschwerdeverfahren anzuwenden. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht eine Anrufung des [X.] außer im Wege der Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2005 - [X.] - m.w.N.). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des [X.] zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ([X.] I 7 - 4 -

S. 1887 [X.]) nichts geändert; vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung eine Reform des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem ge-sonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722 S. 69). Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO ist daher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht statthaft (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 644 f.; vom 10. [X.] 2003 - [X.] 251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.; vom 30. September 2004 - [X.] - NJW 2004, 3412 f.; vom 28. September 2006 - [X.]/06 - NJW 2007, 158 unter [X.]). 2. Die Entscheidung des [X.]s kann auch nicht mit der außerordentlichen Beschwerde angegriffen werden. 8 Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887, 1902 [X.]) ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum [X.] bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen insbesondere wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, auf das sich die [X.] beruft, nicht mehr gegeben (vgl. [X.]Z 150, 133, 135 [X.]; [X.], 2657). 9 - 5 -

10 Die Entscheidung des [X.]s ist vielmehr endgültig, wie sich aus § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt.
[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Dr. [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.09.2006 - 10 VA 10/03 -

Meta

IV AR (VZ) 3/07

28.03.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. IV AR (VZ) 3/07 (REWIS RS 2007, 4516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4516

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