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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 44/14
vom
27. März
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier:
Gegenvorstellung und Anhörungsrüge
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. März 2014 beschlossen:
Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Verurteilten betreffend den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten mit dem bezeichneten Beschluss das Urteil des [X.] vom 23. August 2013 gemäß §
349 Abs. 4 StPO im Schuld-
und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist, und die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die erhobene Gegenvorstellung ist grundsätzlich nicht statthaft ([X.], Beschluss
vom 19. Dezember 2013
2 [X.]); das Vorbringen des [X.] ist nicht geeignet, eine Ausnahme zu rechtfertigen.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu
dem der [X.] nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes [X.] übergangen.
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Soweit die Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist, folgt die Kosten-entscheidung aus der entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
Basdorf
Schneider Dölp
König Bellay
4
Meta
27.03.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 5 StR 44/14 (REWIS RS 2014, 6719)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6719
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