Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. 2 ARs 163/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8234

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:060618B2ARS163.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 163/18
2 AR 106/18

vom
6. Juni
2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen Geldwäsche

Az.:
7111 Js 9230/17 Staatsanwaltschaft [X.]

2 AR 165/18 Generalstaatsanwaltschaft [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 6.
Juni
2018
beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §
13a
[X.] wird abgelehnt.

Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft [X.] führt gegen den [X.] Staats-angehörigen

A.

ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der (versuchten) Geldwäsche. Dem liegt zugrunde, dass am 6.
März 2017 bei der Volksbank O.

ein gefälschter Überweisungs-träger zu Lasten des Kontos des

Kirchenkreises L.

einging. Der gefälschte Überweisungsträger sah eine un-berechtigte Transaktion in Höhe von 9.307,39

n-

.

([X.]) vor. Die ausführende Volksbank O.

konnte die Überweisung noch rechtzeitig stop-pen, womit der Geldtransfer scheiterte.
Der Beschuldigte hat sich anlässlich seiner Vernehmung im Rechtshilfe-weg dahingehend eingelassen, er habe seit Anfang 2017 mehrfach [X.] in vierstelliger Höhe von ihm unbekannten Kontoinhabern aus der [X.] auf seinem Konto in [X.] in Empfang genom-1
2
-
3
-
men. Zu diesem Vorgehen habe er sich gegenüber einem ihm nicht namentlich t, den er kurz zuvor kennengelernt habe. Die empfangenen Gelder habe er auf Weisung dieses unbekannten [X.] weiter transferieren oder für Besorgungen (bspw. den Einkauf von Mobiltelefo-nen) einsetzen müssen. Für diese Tätigkeiten habe er einen Betrag von 5.000

aus den empfangenen Überweisungen behalten dürfen.

II.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §
13a [X.] ist abzulehnen, da auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte [X.] [X.] Strafrecht unanwendbar ist (vgl.
zum Prüfungsmaßstab Senat, Beschluss vom 14.
Dezember 1984

2
ARs 252/84, [X.]St 33, 97, 98
f.; [X.] vom 25.
Oktober 2017

2
ARs 470/17, juris; [X.]/[X.], [X.], 61.
Aufl., §
13a Rn.
2 mwN).
Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Auslandstat handelt es sich um (versuchte) Geldwäsche im Sinne von §
261 Abs.
1, Abs. 2 Nrn.
1 und
2, Abs.
3 StGB. Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass der ver-suchten Abbuchung vom Konto des Geschädigten mittels gefälschten Überwei-sungsträgers eine Urkundenfälschung und ein Betrugsversuch

jeweils ge-werbsmäßig begangen

zugrunde liegen. Dafür, dass der Beschuldigte an [X.] Tatgeschehen beteiligt war, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist jedoch auf-grund seiner eigenen Angaben naheliegend, dass der Beschuldigte seit Anfang r-mann tätig geworden ist, wobei er um die inkriminierte Herkunft der (zu erwar-tenden) Gelder aus rechtswidrigen Vortaten im Sinne von §
261 Abs.
1 StGB wusste. §
261 Abs.
2 Nrn.
1 und 2 StGB weisen als abstraktes Gefährdungsde-3
4
-
4
-
likt [X.], StGB, 65.
Aufl., §
261 Rn.
23) keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von §
9 Abs.
1 Alt.
2 StGB auf. [X.] ist daher alleine der Ort in [X.], an dem der Beschuldigte gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23.
April 2013

2
ARs 91/13, [X.], 253; Beschluss vom 25.
Oktober 2017

2
ARs 470/17, juris).
Für diese Auslandstat ist [X.] Strafrecht auch nach §
7 Abs.
1 StGB unanwendbar.
Zwar schützt der hier in Betracht kommende Tatbestand des §
261 Abs.
2 StGB auch die individuellen Rechtsgüter des durch Betrug als Vortat betroffenen Geschädigten (vgl. Senat,
Beschluss vom 23.
April 2013

2
ARs 91/13, [X.], 253; [X.], Urteil vom 4.
Februar 2010

1
StR t-

7 Abs.
1 StGB setzt als Geschädigten eine natürliche Person voraus, die [X.] im Sinne von Art.
116 Abs.
1 GG ist mithin eine Person, die die [X.] Staats-angehörigkeit (§
1
StAG) besitzt [X.], aaO, §
7 Rn
2a). Diesem beschränk-ten Anwendungsbereich liegt das passive Personalitätsprinzip zugrunde (vgl. [X.], NStZ 2004, 402, 403; KG, [X.], 16, 17), an das [X.] die zuvor geltende Strafvorschrift §
4 Abs.
2 Nr.
2 StGB aF anknüpfte. [X.] Berücksichtigung des eindeutigen Wortlauts von Alt-
und Neuvorschrift und der gemeinsamen Entstehungsgeschichte beider Strafnormen setzt die An-wendbarkeit [X.]n Strafrechts einen bestimmten oder jedenfalls bestimm-baren einzelnen [X.]n Staatsangehörigen voraus, der durch die [X.] in seinen individuellen Rechten verletzt ist (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Februar 1963

4
StR 9/63, [X.]St 18, 283,
284; MüKo-StGB/[X.], 3.
Aufl., §
7 Rn.
25; LK-StGB/Werle/Jeßberger, 12.
Aufl., §
7 Rn.
63 und 69; [X.]/
[X.]/Eser, StGB, 29.
Aufl., §
7 Rn.
6; [X.], 5.
Aufl., §
7 Rn.
4 für juristische Personen mit Sitz im Inland; vgl. zur Entstehungsgeschichte auch BT-Drucks. IV/650, S.
112). Bei dem hier Geschädigten, dem

5
-
5
-

Kirchenkreis L.

, handelt es sich nicht um eine natürliche Person, also einen bestimmten oder bestimmbaren einzelnen deut-schen Staatsangehörigen. Eine möglicherweise mittelbare Betroffenheit der Mitglieder des Geschädigten genügt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht (MüKo-StGB/[X.], aaO, §
7 Rn.
25). Mithin ist die Auslandstat des Beschul-

7 Abs.
1 StGB begangen worden.
Schäfer Appl Zeng

Grube

[X.]

Meta

2 ARs 163/18

06.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. 2 ARs 163/18 (REWIS RS 2018, 8234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8234

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