Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2017, Az. 2 ARs 470/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3356

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Gegenstand

Gerichtsstand bei einer Geldwäsche im Ausland


Leitsatz

§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB weist als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB auf. Tatort ist daher alleine der Ort, an dem der Beschuldigte gehandelt hat.

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem [X.] übertragen.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft [X.] führt gegen den [X.] Staatsangehörigen [X.]ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche. Diesem Ermittlungsverfahren liegt folgender Tatverdacht zugrunde: Zwischen dem 26. Februar 2015 und dem 5. März 2015 wurde der Zeugin [X.]aus [X.] durch einen unbekannten Täter, der sich ihr unter dem Namen „[X.]“ vorgestellt hatte, bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt, ihre Personaldaten seien in [X.] in der [X.] erfasst. Zur Löschung derselben müsse sie Geld in die [X.] überweisen. Die Zeugin überwies daraufhin am 27. Februar 2015 und 5. März 2015 insgesamt 5.700 Euro auf das Konto des Beschuldigten, der sich zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2015 gegenüber einem unbekannten Täter namens „[X.]“ bereit erklärt hatte, seine Personaldaten für finanzielle Transaktionen aus [X.] in die [X.] zur Verfügung zu stellen. Der Beschuldigte hob das Geld auftragsgemäß ab und übergab es dem unbekannten Hintermann. Für jede der insgesamt vier Transaktionen erhielt er vereinbarungsgemäß 50 [X.]. Der Beschuldigte hat sich anlässlich seiner Vernehmung im [X.] dahin eingelassen, im Winter 2015 einen „[X.]“ kennen gelernt zu haben, der ihm sagte, Verwandte in [X.] würden ihm Geld schicken. Aufgrund seines Alters könne „[X.]“ das Geld nicht selbst erhalten. „[X.]“ habe ihn deshalb gebeten, eine Transaktion auf sein Konto zuzulassen und ihm die überwiesenen Beträge gegen ein „Taschengeld“ in Höhe von 50 [X.] pro Transaktion zu übergeben. Er habe sich damit einverstanden erklärt und auf diese Weise drei- bis viermal Geld bei einer ihn nicht mehr erinnerlichen Bank für „[X.]“ abgehoben.

II.

2

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft war gemäß § 13a StPO die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem [X.] Amtsgericht [X.] zu übertragen. Der Senat ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes zuständig, da es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt (§ 13a StPO).

3

Es handelt sich um eine Auslandstat, für die im Inland kein Gerichtsstand begründet ist. Der Beschuldigte steht im Verdacht, sich der leichtfertigen Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB strafbar gemacht zu haben. Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass die Zeugin D.          J.   aus [X.]durch einen nicht näher bekannten Täter, der sich ihr gegenüber als „[X.]  “ vorgestellt hatte, betrügerisch dazu veranlasst wurde, am 27. Februar und 5. März 2015 in vier Transaktionen insgesamt 5.700 Euro auf das Konto des Beschuldigten zu überweisen. Ob der Beschuldigte an dieser Tat beteiligt war, wird mit Rücksicht auf seine Angaben und die objektiven Umstände nicht nachgewiesen werden können. Es hätte sich ihm aber aufgrund der Umstände aufdrängen müssen, dass die ihm weitergeleiteten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB herrühren. Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er die auf seinem Konto eingegangenen Geldbeträge durch Weiterleitungen an „[X.]“ einem Dritten verschafft hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB). § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB weist als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB auf. [X.] ist daher alleine der Ort in der [X.], an dem der Beschuldigte gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 [X.], [X.], 253 mwN).

4

Für diese Auslandstat ist [X.] Strafrecht nach § 7 Abs. 1 StGB nicht offenkundig unanwendbar. Die Straftat wurde gegen einen [X.] begangen, § 7 Abs. 1 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 [X.], [X.], 253). Darüber hinaus erscheint es nicht von vorn herein fernliegend, dass eine leichtfertige Geldwäsche in der [X.] strafbar ist. Ob dies der Fall ist, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Eine nähere Prüfung insoweit durch den Senat ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 ARs 30/14, [X.], 278; Scheuten in [X.], 7. Aufl., § 13a Rn. 5).

Appl     

       

Eschelbach     

       

Bartel

       

Wimmer     

       

Grube     

       

Meta

2 ARs 470/17

25.10.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 7 Abs 1 StGB, § 9 Abs 1 Alt 2 StGB, § 261 Abs 2 Nr 1 Alt 2 StGB, § 13a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2017, Az. 2 ARs 470/17 (REWIS RS 2017, 3356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3356

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