Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.04.2013, Az. 2 ARs 91/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6378

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Gegenstand

Geldwäsche: Strafbarkeit einer in Spanien begangenen leichtfertigen Geldwäsche mit Vortat in Deutschland


Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem

Landgericht Offenburg

übertragen.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft [X.] führt gegen den [X.] Staatsangehörigen             A.    ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche. Dem liegt zugrunde, dass am 20. Februar 2012 unter missbräuchlicher Verwendung der Zugangsdaten des Onlinebankings vom Konto des Geschädigten bei der [X.] ein Betrag in Höhe von 3.135 Euro abgebucht und auf ein vom Beschuldigten geführtes Konto bei der [X.] in [X.]/[X.] überwiesen wurde. Der Beschuldigte hat sich bei einer Rechtshilfevernehmung dahin eingelassen, über das [X.] einen Arbeitsvertrag als „Versicherungsvertreter“ abgeschlossen zu haben, in dessen Ausführung er zur Weiterleitung von auf seinem Konto eingehenden Geldbeträgen bestimmt worden sei. Den vom Konto des Geschädigten abgebuchten Geldbetrag habe er von seinem Konto abgehoben und über das Transfersystem [X.]an eine ihm unbekannte Person im Ausland weitergeleitet.

II.

2

Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft war gemäß § 13a [X.] die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht [X.] zu übertragen. Der Senat ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes zuständig, da es im Geltungsbereich der [X.] an einem zuständigen Gericht fehlt (§ 13a [X.]) und [X.] Strafrecht auf die vorliegende Straftat anwendbar ist (§ 7 Abs. 1 StGB).

3

Es handelt sich um eine Auslandstat, für die im Inland kein Gerichtsstand begründet ist. Der Beschuldigte steht im Verdacht, sich der leichtfertigen Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB schuldig gemacht zu haben. Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass der Abbuchung vom Konto des Geschädigten ein - vermutlich gewerbsmäßig begangener - Computerbetrug (sog. „Phishing“) zugrunde liegt. Dass der Beschuldigte an dieser Tat beteiligt war, wird ihm mit Rücksicht auf seine Angaben und die objektiven Umstände nicht nachgewiesen werden können. Es hätte sich ihm aber aufgrund der Umstände aufdrängen müssen, dass die von ihm als sog. „[X.]“ weitergeleiteten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB herrührten. Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er den auf seinem Konto eingegangenen Geldbetrag durch Weiterleiten an eine ihm unbekannte Person einem Dritten verschafft hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB). § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB weist als abstraktes Gefährdungsdelikt (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 261 Rn. 23; [X.] § 261 Rn. 39) keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB auf (vgl. [X.], [X.] 2012, 188). [X.] ist daher alleine der Ort in [X.], an dem der Beschuldigte gehandelt hat (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB).

4

Für diese Auslandstat gilt gemäß § 7 Abs. 1 StGB das [X.] Strafrecht. Sie ist auch am [X.] in [X.] mit Strafe bewehrt. Aus dem Rechtsgutachten des [X.] für ausländisches und internationales Strafrecht vom 15. März 2012 ergibt sich, dass die durch „schwere Fahrlässigkeit“ ([X.]) begangene Geldwäsche strafbar ist (Art. 301 Abs. 3 des [X.] Strafgesetzbuches). Die Straftat wurde auch gegen einen [X.] begangen im Sinne von § 7 Abs. 1 StGB. Der hier in Betracht kommende Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ist auf die Vortat bezogen und schützt zugleich deren Rechtsgüter (BGHSt 55, 36). Damit ist - was genügt - zumindest auch das von § 263a StGB geschützte Individualvermögen des durch die unberechtigte Kontoabhebung Geschädigten berührt.

Becker                      Fischer                      Appl

              Schmitt                       Krehl

Meta

2 ARs 91/13

23.04.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 7 Abs 1 StGB, § 9 Abs 1 Alt 1 StGB, § 9 Abs 1 Alt 2 StGB, § 261 Abs 2 Nr 1 StGB, § 263a StGB, Art 301 Abs 2 StGB ESP, § 13a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.04.2013, Az. 2 ARs 91/13 (REWIS RS 2013, 6378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6378

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 281/18

3 StR 627/17

2 ARs 163/18

2 ARs 470/17

5 StR 185/14

5 StR 185/14

2 ARs 91/13

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