Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. 2 ARs 91/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6403

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 91/13
2 AR 56/13

vom
23. April 2013
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen Geldwäsche

Az.: 302 Js 4594/12 Staatsanwaltschaft [X.]

-
2
-

Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 23. April 2013
beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß
§ 13a
[X.] dem

Landgericht [X.]

übertragen.

Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft [X.] führt gegen den [X.] Staatsan-gehörigen

A.

ein Ermittlungsverfahren wegen des [X.] der leichtfertigen Geldwäsche. Dem liegt zugrunde, dass am [X.] unter missbräuchlicher Verwendung der Zugangsdaten des [X.] vom Konto des Geschädigten
bei der V.

bank L.

eG ein Betrag in Höhe von 3.135 Euro abgebucht und auf ein vom Beschuldigten geführtes [X.] bei der C.

bank S.
A. in [X.]/[X.] überwiesen wurde. Der Be-schuldigte hat sich bei einer Rechtshilfevernehmung dahin eingelassen, über zu haben, in dessen Ausführung er zur Weiterleitung von auf seinem Konto eingehenden Geldbeträgen bestimmt worden sei. Den vom Konto des Geschä-digten abgebuchten Geldbetrag habe er von seinem Konto abgehoben und über das Transfersystem W.

U.

an eine ihm unbekannte Person im Ausland weitergeleitet.
1
-
3
-

II.
Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft war gemäß §
13a [X.] die Un-tersuchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht [X.] zu [X.]. Der Senat ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes zuständig, da es im Geltungsbereich der [X.] an einem zuständigen Gericht fehlt (§
13a [X.]) und [X.] Strafrecht auf die vorliegende Straftat anwendbar ist (§
7 Abs.
1 StGB).
Es handelt sich um eine Auslandstat, für die im Inland kein Gerichts-stand begründet ist. Der Beschuldigte steht im Verdacht, sich der leichtfertigen Geldwäsche im Sinne von §
261 Abs.
2 Nr.
1, Abs.
5 StGB schuldig gemacht zu haben. Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass der Abbu-chung vom Konto des Geschädigten ein -
vermutlich gewerbsmäßig begange-ner -

an dieser Tat beteiligt war, wird ihm mit Rücksicht auf seine Angaben und die objektiven Umstände nicht nachgewiesen werden können. Es hätte sich ihm aber aufgrund der Umstände aufdrängen müssen, dass die von ihm als sog. von §
261 Abs.
1 StGB herrührten. Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er den auf seinem Konto eingegangenen Geldbetrag durch Weiter-leiten an eine ihm unbekannte Person einem Dritten verschafft hat (§
261 Abs.
2 Nr.
1 StGB). §
261 Abs.
2 Nr.
1 StGB weist als abstraktes Gefährdungs-delikt (Fischer,
StGB,
60.
Aufl.,
§
261 Rn.
23; [X.] §
261 Rn.
39) keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von §
9 Abs.
1 2. Alt. StGB auf (vgl. LG
Köln,
[X.] 2012, 188). [X.] ist daher alleine der Ort in [X.], an dem der Beschuldigte gehandelt hat (§
9 Abs.
1 1. Alt. StGB).

2
3
-
4
-

Für diese Auslandstat gilt gemäß §
7 Abs.
1 StGB das [X.] Straf-recht. Sie ist auch am [X.] in [X.] mit Strafe bewehrt. Aus dem Rechts-gutachten des [X.] für ausländisches und internationales g-

301 Abs.
3 des [X.] Strafgesetzbuches). Die Straftat wurde auch gegen einen [X.] begangen im Sinne von §
7 Abs.
1 StGB. Der hier in Betracht kom-mende Tatbestand des §
261 Abs.
2 StGB ist auf die Vortat bezogen und schützt zugleich deren Rechtsgüter (BGHSt 55, 36). Damit ist -
was genügt -
zumindest auch das von §
263a StGB geschützte
Individualvermögen des durch die unberechtigte Kontoabhebung Geschädigten berührt.

Becker

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

4

Meta

2 ARs 91/13

23.04.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. 2 ARs 91/13 (REWIS RS 2013, 6403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6403

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