Bundessozialgericht, Urteil vom 10.05.2011, Az. B 4 AS 100/10 R

4. Senat | REWIS RS 2011, 6889

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Arbeitslosengeld II - kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung - krankheitsbedingter Grund als medizinischer Grund - Diabetes mellitus - sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Untersuchungsgrundsatz - Empfehlungen des Deutschen Vereins - rückwirkende Anwendung auch vor dem 1.10.2008 - kein Anspruch auf höhere Leistungen gem § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 aF bzw § 73 S 1 SGB 12 - Rundungen bei der Leistungsberechnung)


Leitsatz

Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung sind krankheitsbedingte Gründe, die eine Ernährung erfordern, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005.

2

Die 1959 geborene Klägerin ist alleinstehend und bewohnt eine Ein-Zimmer-Wohnung, die durch zwei Gas-Einzelöfen und einen Heizlüfter im Bad beheizt wird. Im Oktober 2004 beantragte sie bei dem Beklagten die Gewährung von [X.] und legte dabei eine Bescheinigung ihrer Hausärztin vor, wonach bei ihr aufgrund eines Diabetes mellitus Typ I Krankenkost (Diabeteskost) erforderlich sei.

3

Mit Bescheid vom 13.11.2004 bewilligte der Beklagte [X.] von Januar bis Mai 2005 in Höhe von 794,56 Euro und für Juni 2005 in Höhe von 777,16 Euro, wobei er neben einem befristeten Zuschlag nach § 24 [X.] in Höhe von 134 Euro einen monatlichen Mehrbedarf von 25,56 Euro für kostenaufwändige Ernährung wegen Diabetes mellitus Typ I berücksichtigte. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu gering sei und ihr einschließlich Praxisgebühr und Zuzahlung monatliche Kosten in Höhe von mindestens 50 Euro entstünden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2005 bewilligte der Beklagte daraufhin für die Zeit von Januar bis Mai 2005 monatlich 795,23 Euro und für Juni 2005 775,18 Euro. Den darüber hinausgehenden Widerspruch wies er als unbegründet zurück.

4

Am 1.3.2005 erhob die Klägerin Klage zum [X.] und begründete ihre Klage insbesondere damit, dass eine Anpassung des seit 1997 nicht erhöhten Mehrbedarfsbetrages zu erfolgen habe, die Regelleistung in Höhe von 345 Euro zu gering sei und zusätzliche Stromkosten von monatlich 11 Euro zu berücksichtigen seien, weil sie ihr Bad mit einem Heizlüfter beheize. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mit [X.] vom [X.], [X.] und 15.11.2005 zuletzt Leistungen für Januar und Februar in Höhe von monatlich 806,33 Euro, für März 689,26 Euro, für April 810,33 Euro, für Mai 802,82 Euro und für Juni 2005 782,72 Euro bewilligt. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat der Beklagte am 29.6.2006 ein Teilanerkenntnis abgegeben und sich bereit erklärt, der Klägerin über die mit Bescheid vom 15.11.2005 zuerkannten Leistungen hinaus für März 2005 Leistungen in Höhe von 795,23 Euro (gemäß dem Widerspruchsbescheid), für Mai 2005 in Höhe von 807,56 Euro und für Juni 2005 in Höhe von 784,46 Euro (gemäß dem Bescheid vom [X.]) zu bewilligen. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin angenommen. Mit Urteil vom 29.6.2006 hat das [X.] die darüber hinausgehende Klage abgewiesen.

5

Mit Urteil vom 15.12.2006 hat das L[X.] die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie einen Bedarf habe, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Insofern werde auf die Entscheidungsgründe des [X.] verwiesen, wonach ein Mehrbetrag für kostenaufwändige Ernährung nach dem Krankheitsbild der Klägerin nicht gerechtfertigt sei und die Kosten für Arztbesuche und Zuzahlungen im Regelbetrag enthalten seien.

6

Auf die Revision der Klägerin hat das B[X.] mit Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/11b [X.] - das Urteil des L[X.] vom 15.12.2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückverwiesen, da es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen fehle, insbesondere für die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für eine kostenaufwändige Krankenernährung gemäß § 21 Abs 5 [X.].

7

Das L[X.] hat hierauf die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Außerdem hat das L[X.] ein gerichtliches Sachverständigengutachten bei dem Internisten [X.] eingeholt. Mit Urteil vom 23.10.2009 hat das L[X.] der Klägerin einen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zugesprochen. Insoweit sei bei den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) ein Anteil an den Stromkosten, der für eine angemessene Beheizung des Bades mittels des vorhandenen [X.] erforderlich sei, ergänzend zu berücksichtigen. Der konkrete Stromverbrauch des [X.] zur Beheizung des Bades - etwa über einen getrennten Zähler - werde nicht erfasst. Die vom [X.] berücksichtigte Betriebsdauer des [X.] von einer halben Stunde täglich sei sehr knapp bemessen, weshalb zu Gunsten der Klägerin im Rahmen der Schätzung eine volle Stunde zugrunde gelegt werde. Insgesamt belaufe sich die der Klägerin zustehende Nachzahlung für Kosten der Unterkunft und Heizung für den streitgegenständlichen Zeitraum auf 60,69 Euro. Im Übrigen hat das L[X.] die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Es bestehe unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung. Wegen des Verbots der reformatio in peius verbleibe es jedoch bei dem von der Beklagten zuerkannten Mehrbedarf in Höhe von 25,56 Euro monatlich. Eine Verrechnung mit dem Nachzahlungsanspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung komme nicht in Betracht.

8

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 21 Abs 5 [X.]. Das Tatbestandsmerkmal "medizinische Gründe" in § 21 Abs 5 [X.] umfasse auch nicht krankheitsbedingte und in der körperlichen Verfassung eines Menschen liegende Umstände, die ärztlich festgestellt werden könnten. Vorliegend bestehe ein erhöhter Grundumsatz bzw ein erhöhter Kalorienverbrauch, der zu einer finanziellen Mehrbelastung führe, welche die bereits monatlich gewährten 25,56 Euro deutlich übersteige. Weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzesbegründung würden die Beschränkung auf Gesundheitsschäden hergeben. Ausgehend von ihren Angaben, wonach sie bereits seit ihrer Kindheit habe sehr viel essen müssen, hätte das L[X.] eine individuelle Kaloriemetrie zur Ermittlung ihres erhöhten [X.] durchführen müssen. Der Hinweis des L[X.] auf die Regelleistung des § 20 Abs 1 [X.] gehe fehl, da ein pauschaler Regelleistungsbetrag nur den durchschnittlichen Bedarf decke. Die vorliegend erforderliche Vollkost lasse sich nicht aus dem Regelsatz finanzieren. Auch hierzu fehle es an Feststellungen des L[X.]. Es liege eine Verletzung des § 170 Abs 5 [X.]G vor, da das L[X.] insoweit entgegen der Rechtsprechung des B[X.] die Empfehlungen des [X.] vom 1.10.2008 herangezogen und hieraus abgeleitet habe, dass Vollkost aus dem Regelsatz finanzierbar sei. Hilfsweise bestehe ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarfs, der nicht von den Leistungen nach § 20 [X.] erfasst werde, jedoch zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend zu decken sei. Schließlich sei der vom L[X.] errechnete Betrag für die Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen fehlerhafter Anwendung der Rundungsregel des § 41 Abs 2 [X.] um 1 Euro zu niedrig.

9

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2009 abzuändern und das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung seiner Bescheide vom 13. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2005, dieser in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 4. März 2005, 7. September 2005 und 15. November 2005 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem [X.] im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen im streitigen Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005.

1. Die Klägerin ist im streitigen Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2005 nach den Feststellungen des [X.] leistungsberechtigt als erwerbsfähige Hilfebedürftige iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] (in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954). Damit hat sie Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 [X.], idF des Gesetzes vom [X.], [X.] 2954).

2. Die Klägerin hat weder wegen eines erhöhten Kalorienbedarfs noch aufgrund einer etwaigen Ernährung mit sog "Vollkost" einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.

a) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten nach § 21 Abs 5 [X.] einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Dieser ergänzt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 21 [X.] idF des Gesetzes vom [X.], [X.] 2954). Er umfasst Bedarfe, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind (§ 21 Abs 1 [X.]).

Die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ist kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen nach dem [X.] Die Gewährung des Mehrbedarfs allein kann damit nicht zulässiger Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein (BSG vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - zur [X.] vorgesehen).

b) Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist (BSG vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - zur [X.] vorgesehen; [X.] in Gagel, [X.] mit [X.], Stand Juli 2010, § 21 Rd[X.] 19). Es muss also ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder drohenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer besonderen kostenaufwändigen Ernährung vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor.

aa) Mit "medizinischen Gründen" sind nur krankheitsbedingte Gründe gemeint. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 21 Abs 5 [X.] bewusst an den Rechtszustand des § 23 Abs 4 [X.] angeknüpft. Danach war für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur war ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer drohenden oder bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs ([X.] in: LPK-[X.], 6. Aufl 2003, § 23 Rd[X.] 28; vgl auch [X.] in: jurisPK-[X.], 2. Aufl 2007, § 21 Rd[X.] 43). Unter der Geltung des [X.] wurde die kostenaufwändige Ernährung gemäß § 23 Abs 4 [X.] deshalb auch als "Krankenkostzulage" bezeichnet (vgl [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 1983, § 23 Rd[X.] 22; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl 1997, § 23 Rd[X.] 30; [X.], Sozialhilfe, 3. Aufl 2001, [X.]; [X.] in LPK-[X.], 6. Aufl 2003, § 23 Rd[X.] 28; [X.], [X.] § 23 Rd[X.] 14 - Stand 39. EL, Juli 2004).

Wie in der früheren Sozialhilfe, dem Referenzsystem für das [X.] (BT-Drucks 15/1514 [X.]), wollte der Gesetzgeber auch im Rahmen des [X.] einen Mehrbedarf wegen krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung vorsehen. In der Gesetzesbegründung ist unter Bezugnahme auf den Rechtszustand des [X.] zum Tatbestandsmerkmal "aus medizinischen Gründen" ausgeführt worden: "Wie in der Sozialhilfe ist auch im Rahmen des Arbeitslosengeldes II ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung vorgesehen. Hierbei ist eine Präzisierung dahin gehend vorgenommen worden, dass der Mehrbedarf nur bei Nachweis des Bedarfs aus medizinischen Gründen anzuerkennen ist. Zur Angemessenheit des Mehrbedarfs können die hierzu vom [X.] entwickelten und an typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden." (BT-Drucks 15/1516, [X.]).

Auch die vergleichende Betrachtung der Vorschriften des § 21 Abs 5 [X.] und des § 30 Abs 5 des [X.] bestätigt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder drohenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer besonderen kostenaufwändigen Ernährung erforderlich ist. Die Definition des [X.] der Anspruchsberechtigten ist in § 21 Abs 5 [X.] zwar anders formuliert als in § 30 Abs 5 [X.], der dem früheren § 23 Abs 4 [X.] nachgebildet ist. Gemäß § 30 Abs 5 [X.] in der ab 1.1.2005 gültigen Fassung des [X.] ([X.] 3022) wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Hingegen sind auch anspruchsberechtigt erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer aufwendigen Ernährung bedürfen. Wie aufgezeigt, sollte nach der Gesetzesbegründung zu § 21 Abs 5 [X.] (BT-Drucks 15/1516, [X.]) mit der Formulierung klargestellt werden, dass der Mehrbedarf nur bei Nachweis des Bedarfs aus medizinischen Gründen anzuerkennen sei.

Folglich hat der Gesetzgeber inhaltliche Unterschiede zwischen § 21 Abs 5 [X.] und § 30 Abs 5 [X.] nicht beabsichtigt. Sinn und Zweck der Leistungen ist es in beiden Fällen, durch die krankheitsbedingte besondere Ernährung drohende oder bestehende Gesundheitsschäden abzuwenden oder zu verhindern (Lang/[X.] in: Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 21 Rd[X.] 49 f; [X.] in Gagel, [X.] mit [X.], § 21 Rd[X.] 31; [X.] in GK-[X.] § 21 Rd[X.] 32, 34; [X.] in LPK-[X.], 3. Aufl 2009, § 21 Rd[X.] 25; [X.] in: jurisPK-[X.], § 30 Rd[X.] 92; vgl auch [X.] in: jurisPK-[X.], 2. Aufl 2007, § 21 Rd[X.] 43). Anspruchsvoraussetzung bei § 21 Abs 5 [X.] ist daher immer das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer drohenden oder bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung. Dementsprechend hat auch das BSG bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 Abs 5 [X.] bislang stets von "Krankenernährung" oder "krankheitsbedingtem Mehrbedarf" gesprochen (BSG vom 15.4.2008 - [X.]/11b [X.]) und ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nur vorliegen, wenn eine oder mehrere Erkrankungen eine kostenaufwändige Ernährung bedingen (BSG vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] 5; vgl auch BSG vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - zur [X.] vorgesehen).

bb) Der von der Klägerin behauptete erhöhte Kalorienbedarf ist nach den Feststellungen des [X.] nicht auf eine Krankheit, also auf einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, zurückzuführen. Nach diesen Feststellungen liegen bei der Klägerin zwar verschiedene Krankheiten, insbesondere ein Diabetes mellitus Typ I vor; diese verursachen jedoch weder einen erhöhten Kalorienbedarf noch einen anderen Ernährungsmehrbedarf iS des § 21 Abs 5 [X.]. Das [X.] hat den Sachverhalt vollständig und ausreichend ermittelt, indem es sachverständige Zeugenauskünfte sowie ein internistisches ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt hat, um sich die erforderliche Sachkunde zu verschaffen. Damit hat das [X.] von den Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung gestanden haben, Gebrauch gemacht (vgl BSG vom [X.] - B 5 R 48/08 B; BSG vom [X.] - [X.] 2/68 - [X.], 192, 205 = [X.] [X.] 20 zu § 1247 RVO). Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) liegt nicht vor.

Nach den Feststellungen, die das [X.] nach ausreichenden Ermittlungen des Sachverhalts getroffen hat, liegen keine begründeten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Krankenkost vor. Das [X.] konnte nach der vorgenommenen eigenständigen Aufklärung des Sachverhalts und der Prüfung der Umstände des Einzelfalles dahinstehen lassen, ob die überarbeiteten, aktualisierten Empfehlungen des [X.] vom 1.10.2008 als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen sind (zum [X.] siehe [X.] in Gagel, [X.] mit [X.], § 21 Rd[X.] 40). Auch durch die aktuellen Empfehlungen wird die grundsätzliche Verpflichtung der Verwaltung und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, die Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts von Amts wegen aufzuklären ( § 20 SGB X bzw § 103 SGG ), nicht aufgehoben. Die Empfehlungen des [X.] vom 1.10.2008 zur Gewährung von [X.] in der Sozialhilfe (abgedruckt in [X.] 2008, 503 ff) ersetzen nicht eine ggf erforderliche Begutachtung im Einzelfall.

Unabhängig von der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob die Empfehlungen 2008 als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen sind (bejahend zB Sächsisches [X.] vom [X.] - L 3 AS 245/08 - und vom [X.] AS 250/08; Bayerisches [X.] vom [X.] A[X.]24/08; [X.] Mecklenburg-Vorpommern vom [X.] [X.]/08; offen gelassen: [X.] Nordrhein-Westfalen vom [X.] - L 19 <20> [X.]/09 - und vom [X.] A[X.]140/10), können die Empfehlungen 2008 jedenfalls als Orientierungshilfe dienen und es sind weitere Ermittlungen im Einzelfall nur dann erforderlich, sofern Besonderheiten, insbesondere von den Empfehlungen abweichende Bedarfe, substantiiert geltend gemacht werden (so bereits zu den Empfehlungen 1997: BSG vom 27.2.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.] 2 S 7 f). Da die Empfehlungen des [X.] keine Rechtsnormqualität aufweisen (BSG vom 27.2.2008 - [X.]/7b [X.] - [X.], 83, 89 f = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 6 S 44 und - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.] 2 S 6 f), gibt es auch keine Hinderungsgründe, die darin enthaltenen medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisse auch mit den Ergebnissen der Amtsermittlung zu vergleichen bzw in diese einfließen zu lassen, wenn diese Zeiträume betreffen, die vor der [X.] der neuen Empfehlungen am 1.10.2008 lagen (so bereits Sächsisches [X.] vom [X.] - L 2 A[X.]52/07; [X.] Mecklenburg-Vorpommern vom [X.] [X.]/08). Wenn dann - wie vorliegend - nach dem Ergebnis der im Einzelfall durchgeführten Amtsermittlung eine Abweichung von den Empfehlungen nicht festzustellen ist (vgl zu diesem Gesichtspunkt auch [X.] vom [X.] - 1 BvR 2673/05 - juris Rd[X.] 19), ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich.

cc) Da nur für eine krankheitsbedingt erforderliche kostenaufwändige Ernährung gemäß § 21 Abs 5 [X.] ein Mehrbedarf zu gewähren ist, hat das [X.] zu Recht davon abgesehen, den individuell angemessenen Ernährungsbedarf bzw den tatsächlichen individuellen Grundumsatz und Kalorienbedarf der Klägerin zu ermitteln. Auf die Gewährung eines individuell angemessenen Bedarfs für Ernährung besteht kein Anspruch. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich zulässigen System der Gewährung einer statistisch ermittelten Regelleistung als Festbetrag. Maßgeblich für die Bestimmung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs 5 [X.] sind in diesem System stets die im Einzelfall medizinisch begründeten tatsächlichen Kosten für eine besondere Ernährung, die von der Regelleistung nicht gedeckt ist. Für die allgemeine Kritik, eine ausgewogene Ernährung sei aus dem Regelsatz nicht zu finanzieren, ist § 21 Abs 5 [X.] jedoch kein Auffangtatbestand ([X.] in LPK-[X.], 3. Aufl 2009, § 21 Rd[X.] 24).

dd) Die Ernährung mit einer sog "Vollkost" bei [X.] unterfällt nicht § 21 Abs 5 [X.], da es sich nicht um eine Krankenkost handelt, auf die die Vorschrift abzielt, sondern um eine Ernährungsweise, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt.

Die Vollkost ist jedoch aus der Regelleistung zu bestreiten. Auch insoweit gilt, dass für die allgemeine Kritik, eine ausgewogene Ernährung sei aus dem Regelsatz nicht zu finanzieren, § 21 Abs 5 [X.] kein Auffangtatbestand ist.

3. Der Sache nach ist das Begehren der Klägerin demnach darauf gerichtet, für ihren geltend gemachten individuellen Ernährungsbedarf eine höhere Regelleistung zu erstreiten. Dieses Begehren hat gleichfalls keinen Erfolg.

a) Im streitgegenständlichen Zeitraum besteht lediglich ein Anspruch auf eine monatliche Regelleistung in Höhe von 345 Euro. Zwar hat das [X.] die Vorschriften über die Höhe der Regelleistung, ua die des § 20 Abs 2 Satz 1 [X.], mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Daraus folgt aber nicht, dass einem Hilfebedürftigen ein höherer Anspruch auf Leistungen zusteht. Vielmehr gilt die Vorschrift des § 20 Abs 2 Satz 1 [X.] in der jeweils anzuwendenden Fassung bis zum 31.12.2010 fort. Der Gesetzgeber wurde lediglich verpflichtet, die Regelleistung für die Zukunft neu festzusetzen ([X.] vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua - [X.]E 125, 175 ff - juris Rd[X.] 210 ff; [X.] vom 18.2.2010 - 1 BvR 1523/08; [X.] vom [X.] - 1 BvR 395/09; BSG vom 17.6.2010 - [X.] A[X.]7/10 R). Folglich ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass die der Klägerin im Jahre 2005 bewilligte Regelleistung in Höhe von 345 Euro für den hier streitigen Zeitraum hinzunehmen ist (vgl BSG vom 17.6.2010 - [X.] A[X.]7/10 R - juris Rd[X.] 16).

b) Zudem hat das [X.] ausgeführt, die Regelleistung reiche zur Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums aus: "Für den Betrag der Regelleistung von 345 Euro nach § 20 Abs 2 1. Halbsatz [X.] aF kann eine evidente Unterschreitung nicht festgestellt werden, weil die Regelleistung zur Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums zumindest ausreicht und der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der [X.] Seite des Existenzminimums weiter ist. So kommt beispielsweise eine Untersuchung des [X.] zu dem Ergebnis, dass die Beträge des § 2 Abs 2 Regelsatzverordnung für 'Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren' sowie für 'Beherbergungsdienstleistungen, Gaststättenbesuche' die Ernährung eines Alleinstehenden mit Vollkost decken können (vgl seine Empfehlungen zur Gewährung von [X.] in der Sozialhilfe, 3. Aufl., [X.] )" (Rd[X.] 152 des Urteils vom [X.]).

c) Eine abweichende Bedarfsermittlung kommt nicht in Betracht. Nach dem Leistungssystem des [X.] ist eine individuelle Bedarfsermittlung bzw abweichende Bestimmung der Höhe der Regelleistung nicht vorgesehen (vgl dazu BSG 18.6.2008 - [X.] AS 22/07 R - [X.], 70 76 f = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 11 S 65 f). Dies gilt sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten des [X.]. Bei der Ernährung handelt es sich um einen Grundbedarf, der von der Regelleistung des § 20 Abs 1 [X.] gedeckt werden soll. Es ist konstitutiver Bestandteil des Systems des [X.], eine abweichende Festsetzung der Bedarfe, wie sie § 28 Abs 1 Satz 2 [X.] zulässt, gerade nicht vorzusehen. Folglich gestattet es das [X.] nicht, außerhalb von § 21 Abs 5 [X.] einen individuellen Ernährungsbedarf bedarfserhöhend geltend zu machen.

Der Verzicht auf eine individuelle Bedarfsbestimmung entspricht im Übrigen auch dem Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit einer Pauschalierung der Regelleistung im [X.] verband. Die pauschalierte Regelleistung sollte gerade die Selbstverantwortung und Eigenständigkeit der Hilfeempfänger fördern (BSG [X.] 4-4200 § 11 [X.] 11 Rd[X.] 24). Diese sind darauf angewiesen, mit dem in der Regelleistung pauschaliert enthaltenen Betrag ihre grundlegenden Bedürfnisse zu decken. Außerhalb der gemäß § 21 [X.] gewährten Mehrbedarfe und der gemäß § 23 Abs 3 [X.] aF - in der ab 1.1.2005 gültigen Fassung - gewährten einmaligen Leistungen sind monetäre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ausgeschlossen. Das System des [X.] ist insofern abschließend (vgl BSG vom 27.2.2008 - [X.]/7b [X.] - [X.], 83, 91 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 6 S 45).

In diesem vom Gesetzgeber in zulässiger Weise gewählten System der pauschalierten Regelleistung ist weder - wie von der Klägerin begehrt - eine individuelle Kaloriemetrie vorzunehmen, noch durch eine isolierte Herausnahme und Überprüfung einzelner Bedarfspositionen zu prüfen, ob eine bestimmte individuell gewünschte Ernährungsweise von einer bestimmten Bedarfsposition der Regelleistung direkt erfasst und abgebildet wird. Das [X.] hat hierzu im Urteil vom [X.], aaO, Rd[X.] 205 ausgeführt: "Die Gewährung einer Regelleistung als Festbetrag ist grundsätzlich zulässig. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber typisierende und pauschalierende Regelungen treffen (vgl [X.]E 87, 234 <255 f>; 100, 59 <90>; 195 <205>). Dies gilt auch für Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Allerdings verlangt Art 1 Abs 1 GG , der die Menschenwürde jedes einzelnen Individuums ohne Ausnahme schützt, dass das Existenzminimum in jedem Einzelfall sichergestellt wird. Der Hilfebedürftige, dem ein pauschaler Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, kann über seine Verwendung im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten [X.] höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen. Dies ist ihm auch zumutbar. Dass sich der Gesamtbetrag aus statistisch erfassten Ausgaben in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zusammensetzt, bedeutet nicht, dass jedem Hilfebedürftigen die einzelnen Ausgabenpositionen und -beträge stets uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen. Es ist vielmehr dem [X.] eigen, dass der individuelle Bedarf eines Hilfebedürftigen vom statistischen Durchschnittsfall abweichen kann. Die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge sind von vornherein als abstrakte Rechengrößen konzipiert, die nicht bei jedem Hilfebedürftigen exakt zutreffen müssen, sondern erst in ihrer Summe ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten sollen. Wenn das [X.] entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt und der Pauschalbetrag insbesondere so bestimmt worden ist, dass ein Ausgleich zwischen verschiedenen Bedarfspositionen möglich ist […], kann der Hilfebedürftige in der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er mit dem Festbetrag auskommt; vor allem hat er bei besonderem Bedarf zuerst auf das Ansparpotenzial zurückzugreifen, das in der Regelleistung enthalten ist.“

Folglich ist nicht individuell zu ermitteln, ob eine bestimmte Ernährungsweise, die nicht von § 21 Abs 5 [X.] umfasst wird, sondern aus der Regelleistung zu bestreiten ist, im Einzelnen von der entsprechenden Bedarfsposition gedeckt wird. Denn es ist Sache des Hilfebedürftigen selbst, über die Verwendung des bewilligten Festbetrages im Einzelnen zu bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten [X.] höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen.

4. Ansprüche auf Gewährung einer von der Regelleistung abweichenden Leistung auf der Grundlage sonstiger Anspruchsgrundlagen bestehen gleichfalls nicht.

a) Die Klägerin kann keinen Anspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 73 [X.] herleiten. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 73 [X.] ist nach der Rechtsprechung des 7b. Senats, der sich auch der 14. Senat des BSG angeschlossen hat, eine besondere Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 [X.] geregelten Bedarfslagen aufweist. Zugleich muss auch der Bereich der Grundrechtsausübung tangiert sein (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b A[X.]4/06 R - [X.], 242, 250 = [X.] 4-4200 § 20 [X.] 1 Rd[X.] 22 f; BSG vom 19.8.2010 - [X.] A[X.]3/10 R - zur [X.] in [X.] vorgesehen, Rd[X.] 19 f). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil es sich bei der Ernährung mit ausgewogener Mischkost bzw sog "Vollkost" um einen typischen, innerhalb des [X.] zu befriedigenden Bedarf handelt.

b) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die durch eine Anordnung des [X.] im Urteil vom [X.] (aaO) geschaffene Härtefallregelung, die der Gesetzgeber mittlerweile mWv [X.] in § 21 Abs 6 [X.] geregelt hat (Gesetz vom [X.], [X.] 671). Das [X.] hat in seinem Urteil vom [X.] (insbesondere Rd[X.] 207) klargestellt, dass der von ihm verfassungsrechtlich abgeleitete, zusätzliche Anspruch immer dann notwendig werde, wenn ein bestimmter fortlaufender atypischer Bedarf außerhalb der Regelleistung des § 20 [X.] nicht gedeckt werden könne. Nach den Feststellungen des [X.] kann die Klägerin keinen derartigen besonderen Bedarf geltend machen.

5. Schließlich hat die Klägerin keinen Anspruch auf einen höheren Leistungsbetrag mit Rücksicht auf die fehlerhafte Anwendung der [X.] des § 41 Abs 2 [X.] durch das [X.]. Hierbei geht der Senat davon aus, dass der Ansatz des [X.] hinsichtlich der hier ausnahmsweise als KdU anteilig zu berücksichtigenden Stromkosten nicht zu beanstanden ist. Das [X.] hat jedoch nicht beachtet, dass lediglich Endzahlbeträge der monatlichen Leistung nach § 41 Abs 2 [X.] zu runden sind, [X.] aber von der Rundung ausgenommen sind (vgl BSG [X.] 4-4200 § 24 [X.] 3 Rd[X.] 25).

Aus einer fehlerhaften Anwendung der [X.] folgt hier schon deshalb kein höherer Zahlbetrag, weil der Beklagte - wie bereits ausgeführt worden ist - bei der Leistungsbewilligung einen Betrag von monatlich 25,56 Euro für kostenaufwändige Ernährung in Ansatz gebracht hatte, auf den die Klägerin keinen Anspruch hatte. Zwar folgt hieraus nicht, dass die Bescheide durch den erkennenden Senat zu Lasten der Klägerin zu ändern waren, denn einer solchen Änderung steht das Verbot der reformatio in peius entgegen (vgl BSG vom 27.2.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.] 2 S 8; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - [X.], 274, 281 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 18 [X.]30). Da jedoch im Verfahren der Anspruch auf [X.] einschließlich der angemessenen KdU insgesamt streitig ist, kann die Klägerin einen höheren Zahlbetrag nur beanspruchen, wenn der Verfügungssatz der Bewilligung von [X.] sich insoweit der Höhe nach als unrichtig erweist. Insoweit ist die Höhe der Leistung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen.

Dem steht nicht entgegen, dass das BSG eine Beschränkung des Klagebegehrens auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw die Kosten für Unterkunft für zulässig erachtet hat (vgl [X.] B 7b [X.] - [X.], 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 1, jeweils Rd[X.] 18), denn die Klägerin hat eine Beschränkung ihres Klagebegehrens nicht vorgenommen. Eine ([X.] ist hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich des zuerkannten Mehrbedarfs folglich nicht eingetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 100/10 R

10.05.2011

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Stuttgart, 29. Juni 2006, Az: S 14 AS 1115/05, Urteil

§ 21 Abs 5 SGB 2 vom 24.12.2003, § 20 Abs 1 SGB 2 vom 24.03.2006, § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 vom 24.03.2006, § 41 Abs 2 SGB 2, § 30 Abs 5 SGB 12 vom 27.12.2003, § 73 S 1 SGB 12, § 23 Abs 4 BSHG, § 95 SGG, § 20 SGB 10, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.05.2011, Az. B 4 AS 100/10 R (REWIS RS 2011, 6889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6889

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1 BvL 1/09

1 BvR 1523/08

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