Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2021, Az. 2 AZR 508/19

2. Senat | REWIS RS 2021, 7470

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Gegenstand

Kündigung - Nachteilsausgleich - fliegendes Personal - Anschlussrevision


Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird - unter Verwerfung der Anschlussrevision der klagenden [X.] als unzulässig - das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2019 - 11 [X.] 2212/18 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie es der Berufung der klagenden [X.] stattgegeben hat.

2. Die Berufung der klagenden [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2018 - 24 [X.] - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Die klagende [X.] hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]en streiten über einen Nachteilsausgleich, hilfsweise über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

2

Die klagende [X.] war als Mitglied des [X.] bei der [X.] (Schuldnerin) beschäftigt. Am 1. November 2017 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Am selben Tag zeigte der Beklagte, der zunächst zum Sachwalter und ab Mitte Januar 2018 zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, dem Insolvenzgericht die drohende Masseunzulänglichkeit an.

3

Bei der Schuldnerin war für das im Cockpit tätige Personal auf der Grundlage eines Tarifvertrags eine Personalvertretung Cockpit gebildet. Das in der Kabine tätige Personal wurde durch die Personalvertretung Kabine repräsentiert. Diese war auf der Grundlage des von der Schuldnerin mit der [X.] ([X.]) geschlossenen „Tarifvertrags Personalvertretung ([X.]) für das Kabinenpersonal der [X.]“ vom 7. Juni 2016 errichtet. § 80 Satz 1 [X.] sieht vor, dass die Personalvertretung Kabine über geplante Änderungen des Flugbetriebs rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist; diese sind mit ihr zu beraten. § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.] regelt die Zahlung eines Nachteilsausgleichs, wenn die Schuldnerin eine geplante Betriebsänderung nach § 80 [X.] durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung versucht zu haben (zum weiteren Inhalt des [X.] sh. [X.] 21. Januar 2020 - 1 [X.] - Rn. 3, [X.]E 169, 243).

4

Die Schuldnerin unterrichtete Anfang Oktober 2017 die Personalvertretung Kabine über die geplante Stilllegung ihres Geschäftsbetriebs zum 31. Januar 2018 und bat um Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich. Ende Oktober 2017 führte die Schuldnerin ihren letzten eigenwirtschaftlichen Flug durch. Vorübergehend erbrachte sie noch im sog. „[X.]“ Flugleistungen für andere Luftfahrtunternehmen. Ihre - ausnahmslos geleasten - Flugzeuge gab sie sukzessive zurück. Ende November 2017 - nach Abschluss von [X.] mit der Personalvertretung Cockpit und dem bei der Schuldnerin gebildeten Gesamtbetriebsrat Boden - kündigte sie den bei ihr beschäftigten Piloten sowie dem Bodenpersonal. Ausgenommen hiervon waren lediglich die Mitarbeiter, zu deren Kündigungen noch Zustimmungen einzuholen waren.

5

Das [X.] wies mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 (- 41 [X.] 13752/17 -) einen Antrag der Schuldnerin nach § 122 Abs. 1 [X.] mangels [X.] als unzulässig zurück. Zur Begründung führte es ua. aus, die Schuldnerin habe mit der Durchführung der Betriebsänderung bereits begonnen.

6

Nachdem die Schuldnerin Ende November 2017 die Verhandlungen mit der Personalvertretung Kabine über einen Interessenausgleich nach § 81 [X.] für gescheitert erklärt hatte, leitete sie Anfang Dezember ein Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle ein. Die aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs der Verfahrensbeteiligten zu den Regelungsgegenständen „Versuch eines Interessenausgleichs und Abschluss eines Sozialplans“ gebildete Einigungsstelle erklärte sich am 10. Januar 2018 für unzuständig.

7

Der Beklagte kündigte Ende Januar 2018 die Arbeitsverhältnisse der in der Kabine beschäftigten Arbeitnehmer, darunter auch das der klagenden [X.]. Mit Ablauf des 31. Januar 2018 endete die Betriebsgenehmigung der Schuldnerin.

8

Der Beklagte zeigte am 30. April 2019 beim Insolvenzgericht Neumasseunzulänglichkeit an. Dieses erließ mit Beschluss vom selben Tag ein Zwangsvollstreckungsverbot für bis zum 30. April 2019 begründete Neumasseverbindlichkeiten.

9

Die klagende [X.] hat die Ansicht vertreten, die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Jedenfalls stehe ihr ein Anspruch auf Nachteilsausgleich zu. Sie hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - sinngemäß beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 27. Januar 2018 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr einen Nachteilsausgleich als Neumasseverbindlichkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung der klagenden [X.] dem Feststellungsantrag wegen des Nachteilsausgleichs stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte auch insoweit die Zurückweisung der Berufung. Die klagende [X.] verfolgt mit einer Anschlussrevision den Kündigungsschutzantrag als echten Hilfsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.]eklagten hat Erfolg. Die [X.] der klagenden [X.] bleibt hingegen erfolglos.

A. Die zulässige Revision des [X.]eklagten ist begründet. Der klagenden [X.] steht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 83 Abs. 3 iVm. Abs. 1 [X.] zu. Der Senat schließt sich der in den Urteilen des [X.] des [X.] vom 21. Januar 2020 (- 1 [X.] - [X.], 243) und 24. November 2020 (- 1 [X.] -) vertretenen Rechtsauffassung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der vorgenannten Entscheidungen [X.]ezug.

[X.]. Die auf den Kündigungsschutzantrag bezogene [X.] ist unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht entgegen, dass das [X.] die Revisionszulassung auf den Nachteilsausgleich beschränkt hat und zwischen beiden Ansprüchen - obgleich sie letztlich auf dieselbe [X.]etriebsänderung zurückzuführen sind - nicht der erforderliche unmittelbare rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang besteht.

I. Nach der unter der Geltung von § 556 ZPO aF ergangenen Rechtsprechung des [X.] (19. Februar 2002 - [X.] - zu II 1 der Gründe; 21. Juni 2001 - [X.]/00 - zu [X.] der Gründe, [X.]Z 148, 156) war eine unselbständige [X.] unzulässig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betraf, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht. An diesem Erfordernis hat der [X.] auch nach Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ([X.]) neu gefassten § 554 ZPO in inzwischen ständiger Rechtsprechung festgehalten (grundlegend [X.] 22. November 2007 - I ZR 74/05 - Rn. 38, [X.]Z 174, 244; zuletzt etwa: [X.] 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19 - Rn. 8; 22. Mai 2019 - IV ZR 73/18 - Rn. 35; soweit [X.] 16. Mai 2019 - III ZR 176/18 - Rn. 8; 10. Januar 2019 - III [X.]/17 - Rn. 19 in den Obersätzen für die Statthaftigkeit einer [X.] das Vorliegen eines unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs verlangen, handelt es sich offensichtlich nicht um strengere Anforderungen dahingehend, dass beide Merkmale kumulativ vorliegen müssten). Das [X.] (27. Juni 2017 - 9 [X.] - Rn. 15; 17. Januar 2012 - 3 [X.] - Rn. 20 f.; 20. Mai 2009 - 5 [X.]/08 - Rn. 25) und das [X.] (7. Juni 2018 - [X.] 12 KR 17/17 R - Rn. 26, [X.]SGE 126, 56) haben sich dem angeschlossen (zustimmend auch [X.] NZA 2019, 801, 810).

II. Der erkennende Senat tritt der Rechtsprechung des [X.] zu § 554 ZPO ebenfalls bei. Die Neuregelung der [X.] ändert nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist. Dieser Abhängigkeit der [X.] würde es widersprechen, wenn mit ihr Streitstoff in das Revisionsverfahren eingeführt werden könnte, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen unmittelbaren Zusammenhang steht. Eine unbeschränkte Statthaftigkeit der [X.] würde zudem in Fällen, in denen die Revision zugunsten einer [X.] nur teilweise zugelassen wurde, zu einer [X.]enachteiligung des Revisionsklägers führen und somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit zwischen den [X.]en hinausgehen. [X.]ei uneingeschränkter Statthaftigkeit der [X.] könnte der Revisionsbeklagte das Urteil - soweit er unterlegen ist - insgesamt anfechten, selbst wenn seine Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Fehlens eines Zulassungsgrundes nicht erfolgreich gewesen wäre. Dagegen kann bei einer beschränkten Zulassung der Revision der Revisionskläger das Urteil im Revisionsverfahren lediglich zum Teil angreifen. Eine [X.]enachteiligung des Revisionsklägers wäre nur dann nicht gegeben, wenn ihm das Recht zu einer Gegenanschließung gewährt würde. Eine derartige Möglichkeit hat der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen. Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Gegenstand der [X.] in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision steht (vgl. [X.] 6. Dezember 2018 - [X.]/15 - Rn. 29 f.).

III. Der Senat muss nicht darüber befinden, ob zwischen den Lebenssachverhalten, die einem Antrag auf Nachteilsausgleich gemäß einer - wie hier - mit § 113 Abs. 3 Alt. 1 iVm. Abs. 1 [X.]etrVG inhaltsgleichen tariflichen Regelung (im Folgenden wird nur auf § 113 [X.]etrVG [X.]ezug genommen) und einem solchen nach § 4 Satz 1 [X.] zugrunde liegen, überhaupt ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Es fehlt jeweils an der Unmittelbarkeit eines solchen Zusammenhangs.

1. Ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen den verfolgten Ansprüchen ist nicht gegeben.

a) Ein Antrag nach § 4 Satz 1 [X.] steht allenfalls mit Klageansprüchen in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang, deren Erfolg davon abhängt, dass das Arbeitsverhältnis der [X.]en durch die betreffende arbeitgeberseitige Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Dies gilt insb. für einen Auflösungsantrag, der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausdrücklich einen entsprechenden Ausspruch voraussetzt. Ähnlich könnte es bei Anträgen liegen, deren Erfolg - gemäß dem Klageziel des § 4 Satz 1 [X.] - die Unwirksamkeit der fraglichen Kündigung erfordert und deren rechtzeitige Geltendmachung deshalb in analoger Anwendung von § 6 Satz 1 [X.] die dreiwöchige Klagefrist wahrt (z[X.] Entgeltansprüche oder Weiterbeschäftigung nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist, vgl. [X.]AG 18. Dezember 2014 - 2 [X.] - Rn. 29, [X.]AGE 150, 234).

b) Diese Überlegungen treffen für das Verhältnis eines Antrags auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 Alt. 1 iVm. Abs. 1 [X.]etrVG zu einem solchen nach § 4 Satz 1 [X.] jedenfalls nicht zu. Ein Nachteilsausgleich kann nicht nur auf der Grundlage einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden. Vielmehr handelt es sich um einen vom Ausgang eines [X.] unabhängigen Anspruch. Er setzt weder den Erfolg einer Kündigungsschutzklage voraus noch ist seine rechtzeitige Geltendmachung geeignet, die Klagefrist des § 4 Satz 1 [X.] zu wahren. Für seine Entstehung bedarf es keiner unwirksamen Kündigung, sondern - im Gegenteil - einer wirksamen [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese muss nicht einmal auf einer Kündigung durch den Arbeitgeber beruhen; erforderlich ist nur, dass das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der [X.]etriebsänderung rechtlich beendet wird (vgl. [X.]AG 14. Dezember 2004 - 1 [X.] - zu II 1 b aa der Gründe, [X.]AGE 113, 121). Das kann auch die Folge eines Aufhebungsvertrags oder einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers sein. Zudem kann letzter eine an sich unwirksame arbeitgeberseitige Kündigung nach § 7 Halbs. 1 [X.] wirksam werden lassen, indem er von einer Kündigungsschutzklage absieht. Die Rechtsfragen, die sich für die Entscheidung über die Haupt- und [X.] stellten, wären daher mitnichten die nämlichen (dies hervorhebend [X.] 25. Juni 2015 - [X.] - Rn. 29).

2. Ebenso fehlt ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang.

a) Einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang haben die Senate des [X.] ua. angenommen bei Fragen des entgangenen Gewinns und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf eine der Revision zugrunde liegende Schadensersatzforderung ([X.] 16. Mai 2019 - III ZR 176/18 - Rn. 8), Ansprüchen aus einem einheitlichen Vertragswerk ([X.] 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06 - Rn. 53, [X.]Z 174, 61; 18. April 2007 - [X.]/06 - Rn. 27; 26. Juli 2004 - [X.]/03 - zu [X.] 1 der Gründe), einer gemeinsamen Haftung von Grundpfandrechten ([X.] 22. März 2006 - IV ZR 6/04 - Rn. 15) sowie dem [X.]estehen von [X.] gegenüber einem Vergütungsanspruch ([X.] 8. Dezember 2005 - [X.]/04 - zu [X.] II der Gründe).

b) An einem vergleichbaren Konnex zwischen den zugrunde liegenden Lebenssachverhalten fehlt es bei einem Antrag auf Zahlung oder Feststellung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 113 Abs. 3 Alt. 1 iVm. Abs. 1 [X.]etrVG und einem Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 [X.].

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] des [X.] soll durch die Verpflichtung zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs zum einen das betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Arbeitgebers, der seiner gesetzlichen [X.]eratungspflicht bei [X.]etriebsänderungen nicht genügt hat, sanktioniert werden. Der Anspruch will - präventiv - die vorgeschriebene [X.]eteiligung des [X.]etriebsrats an einer unternehmerischen Maßnahme sicherstellen. Ist diese [X.]eteiligung unzureichend, erhalten die betroffenen Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf den Ausgleich bestimmter Nachteile. Die Anspruchsnorm schützt die [X.]eachtung der gesetzlichen [X.]eteiligungsrechte des [X.]etriebsrats bei [X.]etriebsänderungen zum anderen aber nicht ausnahmslos. Sie sanktioniert ein betriebsverfassungswidriges Verhalten nur in den Fällen, in denen die von der unternehmerischen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden. Deshalb ist der gesetzliche Nachteilsausgleich keine bußgeldähnliche Verpflichtung mit Strafcharakter. Vielmehr sollen die Arbeitnehmer eine gewisse Entschädigung dafür erhalten, dass eine im Gesetz vorgesehene [X.]eteiligung unterblieben und damit eine Chance nicht genutzt worden ist, einen Interessenausgleich zu finden, der Entlassungen vermeidet oder andere wirtschaftliche Nachteile abmildert ([X.]AG 12. Februar 2019 - 1 [X.] - Rn. 16, [X.]AGE 165, 336). Durch einen Antrag nach § 4 Satz 1 [X.] wird demgegenüber die Feststellung verfolgt, dass das Arbeitsverhältnis durch die betreffende, vom Arbeitnehmer für unwirksam gehaltene Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Mit ihm wird regelmäßig nicht ein Abfindungs-, sondern ein [X.]estandsschutz erstrebt (vgl. [X.]AG 14. Dezember 2017 - 2 [X.] - Rn. 40, [X.]AGE 161, 198).

bb) Danach mangelt es vorliegend auch an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.

(1) Die den Gegenstand von Haupt- und [X.] bildenden Ansprüche beruhen weder unmittelbar auf einer identischen vertraglichen Grundlage noch auf einer einheitlichen Verletzungshandlung. Vielmehr findet der Nachteilsausgleich seinen Grund in einer Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten durch den Arbeitgeber nach §§ 111, 112 [X.]etrVG, die aber für die Wirksamkeit einer Kündigung gerade keine Rolle spielt.

(2) Ebenso wenig handelt es sich bei dem Anspruch aus § 113 Abs. 3 Alt. 1 iVm. Abs. 1 [X.]etrVG gegenüber dem Kündigungsschutzantrag um einen Sekundär- oder Ersatzanspruch mit der Folge, dass hinsichtlich des Antrags nach § 4 Satz 1 [X.] eine [X.] zulässig sein könnte (so [X.]AG 20. Mai 2009 - 5 [X.]/08 - Rn. 25 für einen Freistellungs- bzw. Abgeltungsanspruch). Die Abweisung einer Kündigungsschutzklage ist weder notwendige noch hinreichende [X.]edingung für einen [X.]. Selbst wenn als „Entlassung“ allein die mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 [X.] angegriffene arbeitgeberseitige Kündigung in Rede steht, tritt der Nachteilsausgleich nicht an die Stelle des mit der Kündigungsschutzklage vergeblich geltend gemachten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Er entschädigt den Arbeitnehmer nicht für die Folgen der Unwirksamkeit oder doch Rechtswidrigkeit der betreffenden Kündigung und soll auch nicht die künftig entfallende Arbeitsvergütung ersetzen. Anders als der [X.] in unmittelbarer Anwendung von § 113 Abs. 1 [X.]etrVG ist der auf Abs. 3 Alt. 1 der Vorschrift beruhende Anspruch im Übrigen nicht davon abhängig, dass es ohne das betriebsverfassungswidrige Verhalten des Arbeitgebers nicht zu einer Entlassung gekommen wäre (vgl. [X.]/[X.] 21. Aufl. [X.]etrVG § 113 Rn. 9), was belegt, dass der [X.]estandsschutzgesichtspunkt insoweit keine nennenswerte Rolle spielt.

        

    Koch    

        

    Schlünder    

        

    Niemann    

        

        

        

    Wolf    

        

    F. Löllgen    

                 

Meta

2 AZR 508/19

25.03.2021

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 10. Oktober 2018, Az: 24 Ca 2332/18, Urteil

§ 117 Abs 2 BetrVG, § 111 BetrVG, § 112 BetrVG, § 113 BetrVG, § 1 TVG, § 554 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2021, Az. 2 AZR 508/19 (REWIS RS 2021, 7470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7470

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