Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2011, Az. XII ZR 54/09

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5728

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Gegenstand

Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde: Bewertung eines Verfahrens über die gemeinsame Ausübung eines unentgeltlichen Wohnrechts


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 21. Januar 2009 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Wert des [X.]: bis 16.000 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

2

Die Beschwer bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen. Weil das Verfahren ein unentgeltliches Wohnrecht zum Gegenstand hat, ist § 8 ZPO nicht anzuwenden.

3

Die Parteien streiten in der Sache darüber, ob ihnen das unstreitig vereinbarte Wohnrecht gemeinsam zusteht oder dem Kläger allein unter Ausschluss der Beklagten. Da Gegenstand des Verfahrens nicht der Bestand des Wohnrechts, sondern dessen Inhalt bzw. Umfang ist, erscheint es angemessen, die Bewertung mit dem dreieinhalbfachen Jahresnutzungswert in Anlehnung an § 9 ZPO anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1993 - [X.] - NJW-RR 1994, 909). Nachdem die Beklagte einen Jahresnutzungswert für die streitgegenständliche Wohnung - unter Abzug des Anteils für die Garagenstellplätze - von 7.932,60 € glaubhaft gemacht hat, beträgt das [X.] davon 27.764,10 €.

4

Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Ergebnis die gemeinsame Ausübung des Wohnrechts anstrebt, so dass die Beschwer nur in der Hälfte des so ermittelten Betrages liegt und somit 13.882,05 € beträgt.

[X.]                                       [X.]

                    Schilling                                  [X.]

Meta

XII ZR 54/09

15.06.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 21. Januar 2009, Az: 3 U 236/07, Urteil

§ 26 ZPOEG, § 3 ZPO, § 9 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2011, Az. XII ZR 54/09 (REWIS RS 2011, 5728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5728

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Referenzen
Wird zitiert von

V ZR 230/17

V ZR 230/17

XII ZR 54/09

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