Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2011, Az. 4 StR 267/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4063

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
4 StR 267/11
vom
11. August
2011
in der Strafsa[X.]he
gegen

wegen Diebstahls u.a.-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. August
2011, an der teilgenommen haben:

[X.] am Bundesgeri[X.]htshof
Dr.
Mutzbauer

als Vorsitzender,
[X.]in am Bundesgeri[X.]htshof
Roggenbu[X.]k,
[X.] am Bundesgeri[X.]htshof
Dr. [X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]s[X.]haft,

Re[X.]htsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle,

für Re[X.]ht erkannt:
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1.
Die Revision der Staatsanwalts[X.]haft gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2010 wird als unbegründet verworfen.
2.
Die Staatskasse hat die Kosten des Re[X.]htsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Von Re[X.]hts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls und versu[X.]hten Diebstahls in zwei Fällen zu einer ni[X.]ht zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von a[X.]ht Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigespro[X.]hen. Von seiner Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus hat es abgesehen. Die Anordnung einer Maßregel na[X.]h § 64 StGB wurde ni[X.]ht erörtert. Die von der Staatsanwalts[X.]haft zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision ist auf das Unterbleiben von [X.] na[X.]h den §§ 63, 64 StGB bes[X.]hränkt.
I.
Das sa[X.]hverständig beratene [X.] hat Folgendes festgestellt:
1. Der Angeklagte leidet spätestens seit dem [X.] an einer "s[X.]hizophrenen Psy[X.]hose mit akustis[X.]hen und Leibhalluzinationen sowie angedeutetem Wahnerleben". Wegen dieser Erkrankung befand er si[X.]h mehrfa[X.]h in stationärer Behandlung. Zuletzt wurde er am 18.
Juli 2008 aus 1
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einer psy[X.]hiatris[X.]hen Fa[X.]hklink entlassen. Seitdem wird er von seiner Hausärztin behandelt, die ihm Neuroleptika vers[X.]hreibt. Der Angeklagte nimmt gelegentli[X.]h Amphetamin sowie seit zehn Jahren alle zwei bis drei Tage 0,5 Gramm Heroinzubereitung zu si[X.]h, um auf diese Weise die Halluzinationen zu

verringern. Mitte des Jahres 2009 setzte er zum wiederholten Male eigenmä[X.]htig die ihm verordneten Medikamente ab.
Der Angeklagte ist in der Vergangenheit mehrfa[X.]h strafre[X.]htli[X.]h in Er-s[X.]heinung getreten. Im [X.] verurteilte ihn das [X.] wegen räuberis[X.]her Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von se[X.]hs Monaten und setzte deren Vollstre[X.]kung zur Bewährung aus. Die Strafe wurde na[X.]h dem Ablauf der Bewährungszeit erlassen. In den Jahren 2006 bis 2008 wurde er zweimal we-gen Diebstahls und einmal wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmit-telgesetz zu Geldstrafen verurteilt. Zuletzt verurteilte ihn das [X.] am 30.
Januar 2009 wegen eines erneuten Diebstahls re[X.]htskräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dass die abgeurteilten Taten in einem Zu-sammenhang mit der psy[X.]hotis[X.]hen Erkrankung des Angeklagten gestanden haben, vermo[X.]hte das [X.]
ni[X.]ht festzustellen.
2. Am 2.
Januar 2010 bra[X.]h der Angeklagte zusammen mit einem Begleiter in einem öffentli[X.]h zugängli[X.]hen Gebäude einen S[X.]hrank auf, um darin verwahrte Gegenstände (ein Fernsehgerät und vers[X.]hiedene Flas[X.]hen) zu entwenden. No[X.]h bevor sie etwas wegnehmen konnten, wurden beide gestellt und der
Polizei
übergeben. Am 11.
Februar 2010 entwendete der Angeklagte in einem Drogeriemarkt ein Parfüm im Wert von 15 Euro. Bei der Tat wurde er beoba[X.]htet. No[X.]h am selben Tage drang er in die Umkleidekabine einer Sporthalle ein und dur[X.]hsu[X.]hte die dort abgelegte Kleidung einer 4
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Jugendfußballmanns[X.]haft na[X.]h stehlenswerten Gegenständen. Als er ein Mobiltelefon in einem Wert von 150
Euro an si[X.]h nehmen wollte, wurde er von einem Betreuer überras[X.]ht. Der Angeklagte legte daraufhin das Mobiltelefon zurü[X.]k und wartete mit dem Betreuer auf die herbeigerufene Polizei. Am 25.
März 2010 sta[X.]h der Angeklagte mit einem S[X.]hraubendreher in die Gummiabdi[X.]htung der Beifahrertür eines auf einem Firmengelände abgestellten Pkw, um diese aufzubre[X.]hen und das Fahrzeug na[X.]h stehlenswerten Gegenständen zu dur[X.]hsu[X.]hen. No[X.]h bevor er in das Wageninnere gelangen konnte, wurde er gestellt. Der Tat war ein Streit mit seinen Eltern vorausgegangen, der bei ihm zu einer psy[X.]his[X.]hen Destabilisierung geführt hatte. In allen Fällen verfolgte der Angeklagte die Absi[X.]ht, das Diebesgut zu verkaufen, um Geld für den Ankauf weiteren Heroins beizubringen.
3. Das [X.] hat die Tat vom 2.
Januar 2010 als versu[X.]hten Diebstahl gemäß
§§ 242, 243 Abs. 1 Satz
2 Nr.
2 und 3, §§
22, 23 StGB gewertet. In der Entwendung des Parfums hat es einen vollendeten Diebstahl (§
242 Abs.
1 StGB) und in dem Vorfall in der Sporthalle
einen versu[X.]hten Diebstahl gemäß
§§
242, 243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3,
§§
22, 23 StGB gesehen. Das Ges[X.]hehen vom 25.
März 2010 erfüllt aus Si[X.]ht des [X.]s die Voraussetzungen eines versu[X.]hten Diebstahls gemäß
§§ 242, 243 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1
und
3, §§
22, 23 StGB.
Bei den Taten vom 2.
Januar
und 11.
Februar 2010 hat das [X.] angenommen, dass
die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf
Grund einer krankhaften seelis[X.]hen Störung i.S.d. §§ 20, 21 StGB erhebli[X.]h vermindert war
und verhängte gegen den Angeklagten Freiheitsstrafen von zweimal fünf und einmal zwei Monaten;
die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von a[X.]ht Monaten hat es ni[X.]ht mehr zur Bewährung ausgesetzt. Hinsi[X.]htli[X.]h der Tat vom 6
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25.
März 2010 ist das [X.] von einer vollständig aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ausgegangen, weil der vorangegangene Streit mit den Eltern die bestehende Psy[X.]hose verstärkt hat. Insoweit wurde
der
Angeklagte freigespro[X.]hen.
4.
Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Kran-kenhaus (§ 63 StGB) hat das [X.] abgelehnt und zur Begründung aus-geführt, dass entgegen der angehörten Sa[X.]hverständigen ni[X.]ht festgestellt werden könne, dass der Angeklagte infolge seines Zustands für die [X.] gefährli[X.]h sei. Die begangenen Taten seien ni[X.]ht von einem erhebli[X.]hen Gewi[X.]ht. Auf die Vorverurteilungen könne die Gefahrenprognose ni[X.]ht gestützt werden, weil ein Zusammenhang mit der Psy[X.]hose des Angeklagten ni[X.]ht fest-stellbar gewesen sei. Die allgemein lei[X.]ht erhöhte Gefährli[X.]hkeit s[X.]hizophren Erkrankter lasse keinen si[X.]heren S[X.]hluss auf die individuelle Gefährli[X.]hkeit des Angeklagten zu. Der Angeklagte habe trotz der bestehenden Erkrankung in den Jahren 2001 bis 2006 keine Straftaten begangen. Bei den festgestellten Taten habe er si[X.]h der drohenden Festnahme nie entgegengestellt und keinen [X.] geleistet. Au[X.]h wenn angenommen werde, dass der Angeklagte in [X.] begeht, die den festgestellten Taten verglei[X.]hbar sind, stünde seine Unterbringung außer Verhältnis zu deren Bedeutung und dem Grad seiner Ge-fährli[X.]hkeit (§ 62 StGB).
II.
Die wirksam auf den unterbliebenen [X.] bes[X.]hränkte Revision der Staatsanwalts[X.]haft hat in der Sa[X.]he keinen Erfolg.
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1. Die [X.] der Unterbringung des Angeklagten in einem psy-[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus hält
re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand.
a) Hat jemand -
wie vorliegend der Angeklagte -
re[X.]htswidrige Taten im Zustand der S[X.]huldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten S[X.]huldfähig-keit (§ 21 StGB) begangen, ordnet das Geri[X.]ht na[X.]h § 63 StGB die Unterbrin-gung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus an, wenn eine Gesamtwürdigung
des [X.] und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebli-[X.]he re[X.]htswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährli[X.]h ist. Dabei kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB) sowohl bei der Bestimmung
des Grades der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit neuer Strafta-ten, als au[X.]h bei der Ents[X.]heidung der Frage, ob diese als erhebli[X.]h einzustu-fen sind, eine maßstabsetzende Bedeutung zu ([X.],
NStZ 1986, 185). Die Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus ist auf
Grund ihrer zeitli-[X.]hen Unbegrenztheit eine außerordentli[X.]h bes[X.]hwerende Maßnahme. Sie kann daher nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird,
die eine s[X.]hwere Störung des Re[X.]htsfriedens zur Folge haben ([X.],
Urteil vom 2.
März 2011

2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Be-s[X.]hluss vom 22.
Februar 2011

4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Urteil vom 7.
Januar 1997

5 StR 508/96, [X.], 230).
b) Das [X.] ist re[X.]htsfehlerfrei davon ausgegangen, dass von dem Angeklagten in Zukunft allenfalls Straftaten zu erwarten sind, die in Art und S[X.]hwere den festgestellten [X.] entspre[X.]hen.
Das [X.] hat weder den Vorverurteilungen, no[X.]h den Ausführun-gen der angehörten Sa[X.]hverständigen zu entnehmen vermo[X.]ht, dass die frühe-10
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ren Straftaten des Angeklagten und damit au[X.]h die im [X.] abgeurteilte versu[X.]hte räuberis[X.]he Erpressung in einem Zusammenhang mit seiner psy[X.]ho-tis[X.]hen Erkrankung standen. Es hat deshalb zu Re[X.]ht für die Beurteilung der krankheitsbedingten Gefährli[X.]hkeit des Angeklagten die [X.]
zum Maß-stab genommen.
Mit ihrem hiergegen erhobenen Einwand, dass [X.] zwis[X.]hen der bereits seit 2001 bestehenden Erkrankung und den Vorta-ten naheliegend seien und entspre[X.]hende Feststellungen mit sa[X.]hverständiger Hilfe in der Hauptverhandlung no[X.]h zu treffen gewesen wären, kann die [X.] ni[X.]ht dur[X.]hdringen, da sie eine entspre[X.]hende Aufklärungsrüge ni[X.]ht in zulässiger Form erhoben hat.
Au[X.]h war das [X.] ni[X.]ht gehalten, die Hintergründe der zurü[X.]k-liegenden Taten mitzuteilen. Zwar
kann

wie die Revision zutreffend ausführt

au[X.]h lange zurü[X.]kliegenden Taten eine indizielle Bedeutung für die Gefährli[X.]h-keitsprognose
zukommen (vgl. [X.],
Urteil vom 12.
Juni 2008

4 [X.], Be[X.]kRS 2008, 13076), do[X.]h wird dies regelmäßig nur bei Taten der Fall sein, die in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestan-den haben und deren Ursa[X.]he ni[X.]ht in anderen,
ni[X.]ht krankheitsbedingten Um-ständen zu finden ist (vgl. [X.],
Bes[X.]hluss vom 20.
Dezember 2001

4 StR 540/01, Be[X.]kRS 2001, 30228853). Einen Zusammenhang zwis[X.]hen den Vorta-ten und der Erkrankung des Angeklagten vermo[X.]hte
das [X.] jedo[X.]h gerade ni[X.]ht festzustellen.
Allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung s[X.]hizoph-ren Erkrankter (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/Leygraf/[X.], Handbu[X.]h der Forensis[X.]hen Psy[X.]hiatrie, Bd. 2, S. 313 ff.; [X.], Prognosen in der Forensi-s[X.]hen Psy[X.]hiatrie, S. 153
ff.) kann eine weitergehende Gefahrenprognose ni[X.]ht begründet werden. Auf die Person des Angeklagten und seine konkrete Le-14
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benssituation bezogene Risikofaktoren, die eine individuelle Disposition zur Be-gehung von Delikten jenseits der [X.] belegen könnten, lassen si[X.]h den getroffenen Feststellungen ni[X.]ht entnehmen.
[X.]) Die Bewertung der [X.], die von dem Angeklagten weiterhin zu erwartenden [X.] führen ni[X.]ht zu einer s[X.]hweren Störung des Re[X.]htsfriedens und können deshalb seine Unterbringung in einem psy[X.]hiatri-s[X.]hen Krankenhaus ni[X.]ht re[X.]htfertigen, weist keinen Re[X.]htsfehler auf.
aa) Da das Gesetz keine Bes[X.]hränkung auf bestimmte Tatbestände vor-genommen hat, kann die Frage, ob eine zu erwartende Straftat zu einer s[X.]hwe-ren Störung des Re[X.]htsfriedens führt, grundsätzli[X.]h nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 22.
Februar 2011

4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Bes[X.]hluss vom 26.
April 2001

4 StR 538/00, [X.], 477f.). Dabei können si[X.]h nähere Darlegungen erübrigen, wenn si[X.]h

wie in aller Regel bei Verbre[X.]hen oder Gewalt-
und Ag-gressionsdelikten

eine s[X.]hwere Störung des Re[X.]htsfriedens bereits aus dem Gewi[X.]ht des Straftatbestandes ergibt, mit dessen Verwirkli[X.]hung gere[X.]hnet werden muss ([X.],
Bes[X.]hluss vom 22.
Februar 2011

4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Urteil vom 12.
Juni 2008

4 [X.], [X.], 563, 564; Bes[X.]hluss vom 24.
November 2004

1 [X.], [X.], 72, 73). Dagegen wird die Annahme einer s[X.]hweren Störung des Re[X.]htsfriedens nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein, wenn die zu erwartenden Delikte ni[X.]ht zumin-dest den Berei[X.]h der mittleren Kriminalität errei[X.]hen ([X.],
Urteil vom 2.
März 2011

2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Bes[X.]hluss vom 18.
März 2008

4 StR 6/08, [X.], 226, 227; Bes[X.]hluss vom 18.
Februar 1992

4 StR 27/92, [X.]R StGB § 63 Gefährli[X.]hkeit 16; Bes[X.]hluss vom 28.
Juni 2005

4
StR 223/05, [X.], 303,
304; SSW-StGB/S[X.]hö[X.]h,
§ 63 Rn. 25 16
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mwN.). Wi[X.]htige Gesi[X.]htspunkte bei der Einzelfallerörterung sind die vermutli-[X.]he Häufigkeit neuerli[X.]her Delikte und die Intensität der zu erwartenden Re[X.]htsgutsbeeinträ[X.]htigungen (vgl. [X.],
Bes[X.]hluss vom 22.
Februar 2011

4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Hana[X.]k JR
1977, 170, 171).
[X.]) Dana[X.]h hat das [X.] die Voraussetzungen für eine Unterbrin-gung na[X.]h § 63 StGB re[X.]htsfehlerfrei für ni[X.]ht gegeben era[X.]htet.
[X.], die Regelbeispiele des besonders s[X.]hweren Falles gem. § 243 Abs. 1 Satz
2 StGB erfüllen, sind -
wie die Revision zutreffend geltend ma[X.]ht -
dem Berei[X.]h der mittleren Kriminalität zuzuordnen und damit grund-sätzli[X.]h geeignet, eine [X.] na[X.]h § 63 StGB zu re[X.]htfertigen (vgl. [X.],
Urteil vom 5.
Juli 1989 -
2 StR 271/89 [X.]. 8; Urteil vom 23.
Juni 1976

3 [X.], NJW 1976, 1949; [X.], StGB,
58. Aufl.,
§ 63 Rn.
17; Mün[X.]h-KommStGB/[X.] § 63 Rn. 34
mwN).
Bei der gebotenen Einzelfallbewertung hat die [X.] jedo[X.]h zu Re[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der Angeklagte bei drei der vier [X.] gestellt werden konnte und seine Festnahme jeweils widerstandslos duldete (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 7.
Januar 1997

5 StR 508/96, [X.], 230). Wenig erfolgverspre[X.]hend angelegte und deshalb lei[X.]ht zu vereitelnde Versu[X.]he stel-len zudem nur eine einges[X.]hränkte Bedrohung für die betroffenen Re[X.]htsgüter dar. Soweit der Angeklagte seine [X.] überhaupt vollenden konnte, war der angeri[X.]htete S[X.]haden gering. Die vom [X.] festgestellte Ge-werbsmäßigkeit (§ 243 Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 StGB) bezieht si[X.]h vorrangig auf die [X.]. Auf den äußeren Zus[X.]hnitt der einzelnen Taten und deren Ge-fährli[X.]hkeit hat sie keinen prägenden Einfluss ([X.], Bes[X.]hluss vom 7. Januar 1997

5 StR 508/96, [X.], 230).
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Vor diesem Hintergrund weist die Ablehnung der Unterbringung des [X.] dur[X.]h die [X.] keinen Re[X.]htsfehler auf. Dies gilt umso mehr, wenn

wie vorliegend der Angeklagte

der Täter nur vermindert s[X.]huldfähig ist, sodass gegen ihn eine Strafe verhängt werden kann und sein re[X.]htswidriges Verhalten deshalb ni[X.]ht sanktionslos bleibt (vgl. [X.],
Bes[X.]hluss vom 18.
Feb-ruar 1992

4 StR 27/92, [X.]R StGB § 63 Gefährli[X.]hkeit 16; Urteil vom 23.
Juni 1976

3 [X.], NJW 1976, 1949).
d) Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psy[X.]hiat-ris[X.]hen Krankenhaus ist au[X.]h ni[X.]ht deshalb re[X.]htsfehlerhaft, weil das Landge-ri[X.]ht der abs[X.]hließenden Bewertung der Sa[X.]hverständigen zur Gefährli[X.]hkeit des Angeklagten ni[X.]ht gefolgt ist, ohne die guta[X.]hterli[X.]hen Ausführungen der Sa[X.]hverständigen in allen Einzelheiten mitzuteilen. Denn die Ablehnung der [X.] hat die [X.]
(au[X.]h) auf
Verhältnismäßigkeitserwä-gungen gestützt. Ob zu erwartende Straftaten erhebli[X.]h sind und die Anordnung einer Unterbringung den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
wahrt, ist eine Re[X.]hts-frage, die der Tatri[X.]hter zu ents[X.]heiden hat (vgl. [X.],
NStZ 1986, 185).
2. S[X.]hließli[X.]h stellt au[X.]h der Umstand, dass das [X.] eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt na[X.]h § 64 StGB ni[X.]ht erörtert hat, keinen dur[X.]hgreifenden Re[X.]htsfehler dar.
Na[X.]h § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO müssen die Gründe für die [X.] einer Maßregel nur dann angegeben werden, wenn eine Anordnung dieser Maßregel in der Hauptverhandlung beantragt worden ist. Die Revision hat ni[X.]ht vorgetragen, dass ein Antrag auf Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gestellt worden wäre. Darüber hinaus ist die [X.] einer Maßregel in den s[X.]hriftli[X.]hen Urteilsgründen nur
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dann zu erörtern, wenn die Umstände des Einzelfalls dazu drängen ([X.],
Urteil vom 9.
Juni 1999

3 [X.], NJW 1999, 2606). Dies war hier in Bezug auf §
64
StGB ni[X.]ht der Fall. An einer Psy[X.]hose leidende Täter, bei denen si[X.]h

wie bei dem Angeklagten

eine sekundäre Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln ausgebildet hat, sind in aller Regel in einer Entziehungsanstalt ni[X.]ht erfolgrei[X.]h behandelbar (vgl. [X.]E 91, 1, 22; S[X.]hö[X.]h in LK-StGB,
12. Aufl.,
§
64 Rn. 140; Mün[X.]hKommStGB/[X.] § 64 Rn. 58; [X.]/S[X.]herbaum in [X.]/[X.]/Leygraf/[X.], Handbu[X.]h der Forensis[X.]hen Psy[X.]hiatrie, Bd. 4, S.
570; [X.], Zum Begriff der Aussi[X.]htslosigkeit

einer Entziehungskur na[X.]h § 64 StGB, 1985, S. 139
f.). Dass bei dem Angeklagten Umstände vorliegen, die eine abwei[X.]hende Beurteilung re[X.]htfertigen könnten, kann den Urteilsgründen ni[X.]ht entnommen werden und wird au[X.]h von der Revision ni[X.]ht geltend gema[X.]ht.
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3. Die Ents[X.]heidung über die Kosten des Re[X.]htsmittels und die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten folgt § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
[X.]Roggenbu[X.]k

[X.]

Ri[X.] [X.] ist infolge

Urlaubs ortsabwesend und

daher an der Unters[X.]hrifts-

leistung gehindert.

[X.]Quentin

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Meta

4 StR 267/11

11.08.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2011, Az. 4 StR 267/11 (REWIS RS 2011, 4063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4063

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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