Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. IV ZR 215/17

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6656

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2018:040718UIVZR215.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 215/17
Verkündet am:

4. Juli 2018

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und Dr. Bußmann
im schriftlichen Ver-fahren, bei dem Schriftsätze bis zum 15. Juni 2018 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Auf die Revision
der [X.] wird das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Au-gust 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des [X.] das Schlussurteil der 26.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
Dezem-ber 2016 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, über die durch das [X.] vom 2.
September 2016 und das vorgenannte Schlussurteil dem Kläger zuerkannten Beträge hinaus an diesen [X.] 12.399,81

Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.
März 2016 zu zahlen. Die Berufung des [X.] wird auch in-soweit zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12.399,81

Von Rechts wegen
-
3
-

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem
beklagten Versicherer aus ungerecht-fertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

Diese wurde mit Versicherungsbeginn zum 1.
Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz 1 [X.] a.F.

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 28.
Januar 2016 den [X.] gemäß §
5a [X.] a.F.

Mit der Klage hat er Rückzahlung
aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge zuzüglich Nutzungszinsen, insgesamt 32.224,26

Die Beklagte hat den [X.] in Höhe von 9.876,93

r-kannt. Das [X.] hat im schriftlichen Vorverfahren ein entspre-chendes Teil-[X.] erlassen und durch Schlussurteil dem Kläger einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.
Februar 2016 aus dem anerkannten Be-trag zuerkannt
und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des
[X.] hat das [X.] unter Zurückweisung der [X.] Berufung das erstinstanzliche Urteil teilweise dahin abgeän-dert, dass die Beklagte über die durch das [X.] und das Schlussurteil zuerkannten Beträge hinaus verurteilt worden ist, an den Kläger weitere 12.399,81

k-ten über dem Basiszinssatz seit dem 11.
März 2016 zu zahlen. Insoweit 1
2
3
4
5
-
4
-

verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-rückweisung der Berufung, soweit das Berufungsgericht der Klage über die bereits vom [X.] zuerkannten Beträge hinaus stattgegeben hat.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger die ge-leisteten Prämien zurückverlangen. [X.] seien nur die kalkulier-ten Risikokosten in Höhe von 1.843,26

die Sparanteile investiert worden seien, Verluste erlitten hätten,
seien diese nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen. Dem Kläger stün-den damit über den anerkannten Betrag hinaus weitere 12.399,81

u.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Kläger

dessen Widerspruchsrecht mangels ordnungsgemä-ßer Belehrung ungeachtet des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. fortbestand (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014
[X.], [X.], 101 Rn.
17-34)

kann nicht die Rückzahlung der von der [X.] in Fonds inves-tierten Sparanteile der Prämien gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB verlangen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift der von der [X.] erhobene Einwand der Entreicherung gemäß §
818 Abs.
3 BGB durch. Wie der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils er-6
7
8
9
10
-
5
-

gangenen Urteil vom 21.
März 2018 ([X.], [X.], 535
Rn.
13
ff.), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden
und im Einzelnen begründet
hat, muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-lung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch ge-mäß §
5a [X.] a.F. auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste be-reicherungsmindernd anrechnen lassen.
Die dortigen Ausführungen [X.] im Streitfall
auch unter Berücksichtigung der Revisionserwiderung

entsprechend.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2016 -
26 O 174/16 -

O[X.], Entscheidung vom 04.08.2017 -
20 U 11/17 -

Meta

IV ZR 215/17

04.07.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. IV ZR 215/17 (REWIS RS 2018, 6656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6656

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 482/14 (Bundesgerichtshof)

Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach dem sog. Policenmodell geschlossenen Vertrags; Treuwidrigkeit bei …


IV ZR 482/14 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 343/15 (Bundesgerichtshof)

Fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Widerspruchsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung; Umfang des Bereicherungsanspruchs


IV ZR 343/15 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 513/14 (Bundesgerichtshof)

Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerspruch; Anspruch auf Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 76/11

IV ZR 353/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.