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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:040718UIVZR215.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
IV ZR 215/17
Verkündet am:
4. Juli 2018
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und Dr. Bußmann
im schriftlichen Ver-fahren, bei dem Schriftsätze bis zum 15. Juni 2018 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:
Auf die Revision
der [X.] wird das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Au-gust 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des [X.] das Schlussurteil der 26.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
Dezem-ber 2016 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, über die durch das [X.] vom 2.
September 2016 und das vorgenannte Schlussurteil dem Kläger zuerkannten Beträge hinaus an diesen [X.] 12.399,81
Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.
März 2016 zu zahlen. Die Berufung des [X.] wird auch in-soweit zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12.399,81
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem
beklagten Versicherer aus ungerecht-fertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.
Diese wurde mit Versicherungsbeginn zum 1.
Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz 1 [X.] a.F.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 28.
Januar 2016 den [X.] gemäß §
5a [X.] a.F.
Mit der Klage hat er Rückzahlung
aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge zuzüglich Nutzungszinsen, insgesamt 32.224,26
Die Beklagte hat den [X.] in Höhe von 9.876,93
r-kannt. Das [X.] hat im schriftlichen Vorverfahren ein entspre-chendes Teil-[X.] erlassen und durch Schlussurteil dem Kläger einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.
Februar 2016 aus dem anerkannten Be-trag zuerkannt
und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des
[X.] hat das [X.] unter Zurückweisung der [X.] Berufung das erstinstanzliche Urteil teilweise dahin abgeän-dert, dass die Beklagte über die durch das [X.] und das Schlussurteil zuerkannten Beträge hinaus verurteilt worden ist, an den Kläger weitere 12.399,81
k-ten über dem Basiszinssatz seit dem 11.
März 2016 zu zahlen. Insoweit 1
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verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-rückweisung der Berufung, soweit das Berufungsgericht der Klage über die bereits vom [X.] zuerkannten Beträge hinaus stattgegeben hat.
[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger die ge-leisteten Prämien zurückverlangen. [X.] seien nur die kalkulier-ten Risikokosten in Höhe von 1.843,26
die Sparanteile investiert worden seien, Verluste erlitten hätten,
seien diese nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen. Dem Kläger stün-den damit über den anerkannten Betrag hinaus weitere 12.399,81
u.
I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Kläger
dessen Widerspruchsrecht mangels ordnungsgemä-ßer Belehrung ungeachtet des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. fortbestand (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014
[X.], [X.], 101 Rn.
17-34)
kann nicht die Rückzahlung der von der [X.] in Fonds inves-tierten Sparanteile der Prämien gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB verlangen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift der von der [X.] erhobene Einwand der Entreicherung gemäß §
818 Abs.
3 BGB durch. Wie der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils er-6
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gangenen Urteil vom 21.
März 2018 ([X.], [X.], 535
Rn.
13
ff.), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden
und im Einzelnen begründet
hat, muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-lung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch ge-mäß §
5a [X.] a.F. auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste be-reicherungsmindernd anrechnen lassen.
Die dortigen Ausführungen [X.] im Streitfall
auch unter Berücksichtigung der Revisionserwiderung
entsprechend.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2016 -
26 O 174/16 -
O[X.], Entscheidung vom 04.08.2017 -
20 U 11/17 -
Meta
04.07.2018
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. IV ZR 215/17 (REWIS RS 2018, 6656)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6656
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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