Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2015, Az. 4 StR 605/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11642

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 605/14

vom
5. Mai
2015
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässiger Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 5.
Mai
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1.
Juli 2014, soweit es den Angeklag-ten betrifft, in Ziffer
3 des Tenors dahin geändert, dass [X.] ist, dass der Angeklagte
als Gesamtschuldner ver-pflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig [X.] materiellen und immateriellen Schäden aus der Tat vom 28.
Mai 2013 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige [X.] sind.
Von einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren angebrachten Feststellungsantrag im Übrigen wird abgese-hen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben-
und [X.] hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Danach hat es den Ange-klagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 130.000
Euro nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus Anlass der Tat vom 28.
Mai 2013 zu ersetzen, soweit etwaige Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision des [X.]. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Adhäsionsentschei-dung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der im Rahmen der Adhäsionsentscheidung getroffene Feststellungs-ausspruch hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
Entfallen muss die Feststellung, dass
der Angeklagte als Gesamtschuld-ner verpflichtet ist, dem [X.] die bereits entstandenen materiellen Schäden zu erstatten. Insofern hat der [X.] weder geltend gemacht
noch ist aus seinem Vortrag ansonsten ersichtlich, welche Schäden bereits ent-standen sein könnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3.
Dezember
2013

4
StR
471/13, [X.], 269 mwN; vom 13.
August 2014

4
StR 211/14; vom 24.
Februar 2015

4
StR
444/14).
1
2
3
-
4
-
2.
Die weitere Überprüfung des Urteils hat zum Schuld-
und Straf-ausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zu den Verfahrensrügen ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] anzumerken:
Die Verfahrensbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die [X.] der über die Vernehmung des Polizeibeamten [X.] G.

in die
Hauptverhandlung eingeführten Angaben des Angeklagten und seiner Tochter anlässlich einer polizeilichen Befragung beanstandet, ist nicht den Anforderun-gen des §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO entsprechend ausgeführt. Da sich das Revi-sionsvorbringen weder zu den Begleitumständen noch zum Verlauf der [X.] der in der Küche des Tatanwesens anwesenden Personen verhält, kann der Senat nicht
prüfen, ob der die Befragung vornehmende Polizeibeamte [X.] seines gegenüber dem Angeklagten an den Tag gelegten Verhaltens oder aufgrund eines sich aus dem Verlauf der Befragung ergebenden Tatverdachts gegen den Angeklagten (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Juli
2007

1
StR
3/07, [X.]St 51, 367, 370
ff.; Beschlüsse vom 18.
Juli 2007

1
StR
280/07, [X.], 48; vom 9.
Juni 2009

4
StR
170/09, [X.]R StPO §
136 Belehrung
16; [X.] in [X.], 7.
Aufl., §
136 Rn.
4 mwN) verpflichtet war, diesen als Beschuldigten zu behandeln und ihn nach §
163a
Abs.
4 Satz
2 StPO i.V.m. §
136 Abs.
1 Satz
2 StPO über sein Schweigerecht zu belehren. Hinsichtlich der beanstande-ten Verwertung möglicher Äußerungen der Tochter des Angeklagten ist die [X.] deshalb unzulässig, weil es
schon
an der Behauptung einer konkreten Äuße-rung der Tochter fehlt. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungs-rüge ist mangels Bezeichnung der versäumten Beweiserhebung sowie konkre-ter Angabe zu dem erwarteten Beweisergebnis (vgl. [X.] in [X.], 7.
Aufl., §
344 Rn.
51 mwN) ebenfalls nicht zulässig ausgeführt.
4
5
6
-
5
-
Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf der Verwertung der Angaben des Zeugen [X.] G.

. Denn die [X.] hat die sichere Überzeugung
von der Richtigkeit der den Angeklagten belastenden Einlassung des [X.] auf der Grundlage anderweitiger Beweisergebnisse gewonnen und die Ausführungen zu den Bekundungen des Zeugen lediglich ergänzend angefügt.
3.
Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kos-ten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4, §
472a Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Bender
Quentin
7
8

Meta

4 StR 605/14

05.05.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2015, Az. 4 StR 605/14 (REWIS RS 2015, 11642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11642

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