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Nichtzulassungsbeschwerde: Anfechtbarkeit der Verweisungsentscheidung im Berufungsurteil
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.
I. Das Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit wie bereits das [X.] in erster Instanz verneint und deshalb auf den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrag den Rechtsstreit nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit dem Berufungsurteil an das [X.] Düsseldorf verwiesen.
II. Diese Entscheidung ist nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung entzieht sie jeder Nachprüfung, auch wenn sie zu Unrecht erlassen worden sein sollte, und macht damit nicht nur die Verweisung selbst, sondern auch die ihr zugrundeliegende Entscheidung über die Zuständigkeit unanfechtbar, so dass sie weder von dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, nachgeprüft noch von dem übergeordneten Gericht geändert werden kann (allgem. Meinung, vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 1951 II ZR 16/51, [X.]Z 2, 278, 279; Beschluss vom 24. Mai 2000 [X.], NJW-RR 2000, 1731, 1732; Beschluss vom 22. April 2008 XI ZR 355/06, [X.] 2008, 217; Beschluss vom 27. Mai 2008 [X.], NJW-RR 2008, 1309; [X.], [X.], 1630; MünchKomm.ZPO/Prütting, 3. Aufl., § 281 Rn. 40; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 281 Rn. 63; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 281 Rn. 105; Musielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl., § 281 Rn. 11; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 281 Rn. 14; [X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 281 Rn. 36; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 281 Rn. 11; [X.]/[X.]/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 281 Rn. 27). Die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit und soll Verzögerungen eines Prozesses durch Zuständigkeitsfragen vorbeugen ([X.]Z 2, 278, 279). Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung durch Urteil erfolgt (vgl. [X.], NJW-RR 2000, 1731, 1732; [X.], [X.] 2008, 217) und wenn der Verweisungsantrag in der Berufungsinstanz wenn auch nur hilfsweise gestellt wird (vgl. [X.], [X.], 1630, 1631).
Ob von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit bei objektiver Willkür oder der Versagung des rechtlichen Gehörs eine Ausnahme zu machen ist (vgl. [X.], [X.], 1731, 1732), kann offenbleiben, weil diese Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen.
III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Meta
08.03.2012
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Koblenz, 1. März 2011, Az: 4 U 1583/08, Urteil
§ 281 Abs 2 S 2 ZPO, § 544 Abs 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2012, Az. I ZR 55/11 (REWIS RS 2012, 8424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8424
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 55/11 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 355/06 (Bundesgerichtshof)
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