Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2012, Az. I ZR 55/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8424

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Anfechtbarkeit der Verweisungsentscheidung im Berufungsurteil


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 1. März 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Das Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit  wie bereits das [X.] in erster Instanz  verneint und deshalb auf den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrag den Rechtsstreit nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit dem Berufungsurteil an das [X.] Düsseldorf verwiesen.

2

II. Diese Entscheidung ist nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung entzieht sie jeder Nachprüfung, auch wenn sie zu Unrecht erlassen worden sein sollte, und macht damit nicht nur die Verweisung selbst, sondern auch die ihr zugrundeliegende Entscheidung über die Zuständigkeit unanfechtbar, so dass sie weder von dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, nachgeprüft noch von dem übergeordneten Gericht geändert werden kann (allgem. Meinung, vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 1951  II ZR 16/51, [X.]Z 2, 278, 279; Beschluss vom 24. Mai 2000  [X.], NJW-RR 2000, 1731, 1732; Beschluss vom 22. April 2008  XI ZR 355/06, [X.] 2008, 217; Beschluss vom 27. Mai 2008  [X.], NJW-RR 2008, 1309; [X.], [X.], 1630; MünchKomm.ZPO/Prütting, 3. Aufl., § 281 Rn. 40; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 281 Rn. 63; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 281 Rn. 105; Musielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl., § 281 Rn. 11; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 281 Rn. 14; [X.] in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 281 Rn. 36; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 281 Rn. 11; [X.]/[X.]/Albers/​Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 281 Rn. 27). Die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit und soll Verzögerungen eines Prozesses durch Zuständigkeitsfragen vorbeugen ([X.]Z 2, 278, 279). Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung durch Urteil erfolgt (vgl. [X.], NJW-RR 2000, 1731, 1732; [X.], [X.] 2008, 217) und wenn der Verweisungsantrag in der Berufungsinstanz  wenn auch nur hilfsweise  gestellt wird (vgl. [X.], [X.], 1630, 1631).

3

Ob von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit bei objektiver Willkür oder der Versagung des rechtlichen Gehörs eine Ausnahme zu machen ist (vgl. [X.], [X.], 1731, 1732), kann offenbleiben, weil diese Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen.

4

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                                     Pokrant                                     Büscher

                           Schaffert                                       Koch

Meta

I ZR 55/11

08.03.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 1. März 2011, Az: 4 U 1583/08, Urteil

§ 281 Abs 2 S 2 ZPO, § 544 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.03.2012, Az. I ZR 55/11 (REWIS RS 2012, 8424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8424

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