Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2003, Az. 5 StR 581/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2012

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 31. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom31. Juli 2003, an der teilgenommen haben:[X.] [X.] als Vorsitzender,[X.] [X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],[X.] [X.] ,Oberstaatsanwalt beim [X.]. Fals Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwaltals Verteidiger,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 26. März 2002 wird verworfen.Die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zurLast.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des [X.] mit qualifizierter Brandstiftung aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die mit der Sachrüge be-gründete, vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwalt-schaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.[X.] [X.] hat folgendes festgestellt:Am 18. November 2000 hielten sich in der Wohnung des [X.] von ihm geschiedene Ehefrau A F und die [X.]sowie seine Lebensgefährtin [X.]undderen Tochter [X.]auf. Zwischen dem Angeklagten und denbeiden Frauen kam es im Verlauf des Abends zu mehreren [X.], wobei es im wesentlichen um Fragen der Kindererziehung ging. [X.] 4 -beklagte sich [X.]darüber, daß der Angeklagte seine eigeneTochter [X.] ihrer Tochter [X.]vorziehe. [X.]hatte gegen [X.] ihres Vaters auf dem Dachboden des Hauses eine Geburtstagsfeierveranstaltet, die dieser [X.] vor vollendete Tatsachen gestellt [X.] dann doch [X.] hatte. Während der Feier waren Polizeibeamte erschienen, weil Nach-barn sich über die laute Musik beschwert hatten. Außerdem hatten die Ge-burtstagsgäste auf dem Teppich in der Diele Schmutzflecken hinterlassen,die mit Wasser und Seife nicht zu beseitigen waren. Beides führte erneut [X.] zwischen dem Angeklagten und den beiden Frauen, zumal alleBeteiligten angetrunken waren. Schließlich schickte der Angeklagte [X.]und seine Lebensgefährtin aus dem Wohnzimmer; er äußerte [X.] [X.]: —[X.] [X.] in Ruhe. Geh mit A in die Küche diskutieren.Wenn ihr Langeweile habt, putzt den [X.] Entweder der [X.] eine der Frauen holte daraufhin einen mit zehn Liter Benzin gefülltenKanister aus [X.].Etwa gegen 23.20 Uhr kam es im Flur der Wohnung zu einem Benzin-brand. An drei Stellen auf dem Fußboden hatten sich insgesamt ein bis [X.] aus dem Kanister ergossen, das dann in Brand geraten war.Das Feuer entwickelte sich schnell; es entstanden rußige heiße Gase, diesich zunächst unmittelbar unterhalb der Decke sammelten und dann [X.] unten sanken. Bei Ausbruch des [X.] befand sich [X.]im Korridor. Ihr Nachthemd fing sofort Feuer; sie brannte alsbald am ganzenKörper. Zur gleichen Zeit befand sich [X.]im Badezimmer. [X.] Rauchgase durch die Türspalte in das Badezimmer gelangten, flüch-tete sie sich in die Badewanne. Der Angeklagte begab sich vom [X.] über den Flur ins Schlafzimmer, aus dem er eine Bettdecke holte, lief inden Flur zurück und legte die Decke auf die brennende [X.] , umdie Flammen zu ersticken. Dabei erlitt er Verbrennungen an den Händen. [X.] von der Decke tropfte, explodierte ein Feuer-zeug, das sich in einem Kleidungsstück an der Garderobe befand. Hierdurchwurde der Angeklagte in Richtung Schlafzimmer geschleudert, wo er [X.] 5 -nungslos zusammenbrach. Durch die Explosion erwachte im [X.], die sich durch einen Sprung aus dem Fenster rettenkonnte. [X.] F hatte das Haus bereits einige Zeit vor Ausbruch des[X.] verlassen.Beide Frauen konnten noch lebend geborgen werden, sie waren [X.] nicht mehr ansprechbar. [X.], die schwerste Brandverlet-zungen erlitten hatte, gab noch Laute von sich, wobei die Rettungsassisten-ten die Worte: —[X.] nicht, tu™s nicht!fi, —[X.] nichtfi und —da ist noch [X.] verstanden und sie von einem Kind reden hörten. Die Frauen konntennicht mehr gerettet werden; sie starben am folgenden Tag im Krankenhaus.Auch der Angeklagte hatte das Bewußtsein verloren und war zunächst nichtansprechbar. Auf mehrfaches Nachfragen durch den Polizeibeamten [X.]nannte der Angeklagte sein Geburtsdatum und auf die Frage, ob nochPersonen im Haus seien, den Namen seiner geschiedenen Frau und denseiner Lebensgefährtin. Er stammelte mehrmals leise: —Ich war[X.] Auf [X.] wirkte der Angeklagte —[X.], er hatte auch Zweifel,ob dieser ihn als Polizeibeamten überhaupt wahrgenommen hatte.Nach einer ersten ärztlichen Versorgung wurde der Angeklagte vor-läufig festgenommen und in einen Polizeiwagen verbracht. Zuvor hatte [X.] immer wieder nach dem Zustand der Frauen gefragt, wobei [X.] sprach und lallte. Beim Einsteigen in den Wagen äußerte er: —[X.] ich aber Mist gemacht.fi Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 19. [X.] wurde dem Angeklagten mitgeteilt, daß [X.]in-zwischen verstorben sei. Verzweifelt und aufgeregt sagte der [X.] ich jetzt ein Mörder? Ich kann meinen Kindern nicht mehr vor die [X.] Als er bei der an demselben Tag noch durchgeführten haftrichterli-chen Vernehmung gefragt wurde, ob sein [X.] von der Verhaftung benach-richtigt werden solle, erklärte er: —Naja, ich weiß nicht. Ich hab ja die Mutterauf dem [X.] 6 -Gleichwohl hat der Angeklagte sowohl im Ermittlungsverfahren alsauch in der Hauptverhandlung bestritten, den Brand gelegt zu haben. [X.] er die Frauen hinausgeschickt habe, sei er im Sessel im Wohnzimmereingeschlafen. Er sei erst durch die Hilfeschreie von [X.] [X.]auf-gewacht und habe daraufhin das Feuer bemerkt. Er habe Frau [X.]helfen wollen und deshalb eine Decke aus dem Schlafzimmer geholt. [X.] es ihn umgehauen und er habe ein Dröhnen im Kopf gehört. [X.] er nicht, was passiert sei. Zu dem in der Wohnung vorgefundenenBenzinkanister hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, er wisse nicht, ober den Kanister aus [X.] geholt habe, nehme es aber an. Die [X.] das wohl nicht getan. Die Frauen hätten wahrscheinlich versucht, [X.] mit Benzin zu reinigen. Er wisse auch nicht, warum es dann ge-brannt habe. Er sei ein starker Raucher, vielleicht sei es dadurch passiert.Sie alle seien starke Raucher.Die [X.] hat die Einlassung des Angeklagten zum äußerenTatgeschehen, dem die objektiven Beweisergebnisse zum Brandverlauf nichtwidersprächen, als unwiderlegt angesehen. Auch die verschiedenen Äuße-rungen des Angeklagten nach dem Brandgeschehen haben dem [X.] die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschaffenkönnen, da jede dieser Äußerungen auch als Selbstvorwurf im [X.] ohne Eingeständnis einer strafrechtlich relevanten Schuld gedeutetwerden könne. Auch eine Gesamtschau lasse keinen zweifelsfreien Schlußauf die Täterschaft des Angeklagten zu. Letztlich seien Handlungsabläufedenkbar, die eine Verursachung des [X.] durch andere Personen alsmöglich erscheinen ließen.I[X.] Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung stand.1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seinerTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das [X.] -richt in der Regel hinzunehmen. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist aufdie Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter bei der [X.] unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall,wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist odergegen die Denkgesetze oder gegen sichere Erfahrungssätze verstößtoder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforde-rungen gestellt sind (st. Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbil-dung 22, 25 und Beweiswürdigung 16; BGH StV 1994, 580 m. w. N.). [X.] kann vorliegen, wenn sich das Urteil im Rahmen der Beweis-würdigung nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, dieden Angeklagten be- oder entlasten. Erst die Würdigung des gesamten [X.] entscheidet darüber, ob der [X.] die Überzeugung von dervollen Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen ge-winnt. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein [X.] der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht dieMöglichkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechendeÜberzeugung vermitteln können (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.a) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zum äußerenTatgeschehen ist die Überzeugung des [X.], die Einlassung [X.] zum Brandverlauf sei jedenfalls anhand der [X.] nicht zu widerlegen, tragfähig begründet.Die [X.] stützt sich insoweit auf die [X.] von der Revision nichtin Frage gestellten [X.] Ausführungen des Brandsachverständigen [X.], wonach die Angaben des Angeklagten, sich bei Ausbruch des[X.] im Wohnzimmer befunden zu haben, mit den [X.] in Einklang zu bringen seien. Die Auswertung der Spurenlagebelege, daß der Angeklagte eine Bettdecke samt Bezug aus dem Schlaf-zimmer geholt und beide Wäschestücke um die brennende [X.]- 8 -gelegt habe. Dafür sprächen des weiteren auch die von dem gerichtsmedizi-nischen Sachverständigen Dr. D festgestellten Verbrennungen amlinken Handrücken und am linken Daumen des Angeklagten. Aufgrund [X.] untersuchten Brandspuren lasse sich auch erklären, daß sichder Angeklagte durch eine Explosion zurückgeschleudert gefühlt habe, da inder Diele ein Feuerzeug infolge der Hitzeentwicklung explodiert sei. Ein wei-teres objektives Indiz, das die Einlassung des Angeklagten stütze, sieht [X.] darin, daß sowohl die Kleidung als auch der Körper des Ange-klagten jedenfalls keine erheblichen Brandspuren aufgewiesen hätten. [X.] wären aber nach dem Gutachten des Brandsachverständigen beim Aus-schütten des Benzins unweigerlich, insbesondere im Bereich der Beine [X.] entstanden ([X.], 54, 60). Ein in diesem Zusammenhang von derBeschwerdeführerin geltend gemachter Widerspruch zwischen dem [X.] des [X.]und den Ausführungen der SachverständigenDr. [X.], die die Kleidung des Angeklagten auf [X.] un-tersucht hatte, ist nicht ersichtlich. Denn die Sachverständige hat insoweitausgeführt, daß die Kleidung des Angeklagten zwar zahlreiche, aber nur ge-ringfügige [X.] aufgewiesen habe ([X.] 31).In diesem Zusammenhang stellt die [X.] aufgrund der [X.] weiter fest, daß auch andere Hand-lungsabläufe, etwa ein Unfallgeschehen, denkbar und mit den [X.] vereinbaren seien. So kämen auch eine Zündung durch eine glühendeZigarette oder durch herabfallende Zigarettenasche, durch ein angezündetesStreichholz oder die Flamme eines gehaltenen, angezündeten Feuerzeugs [X.]. Hieran anknüpfend weist das [X.] auf die jedenfalls [X.] Möglichkeit hin, daß auch [X.][X.] oder [X.] [X.] beide Raucherinnen und zudem alkoholisiert [X.] durch un-bedachtes Anzünden einer Zigarette das Feuer verursacht haben könnten,nachdem der Kanister bei dem Versuch, den Teppich zu reinigen, versehent-lich umgestoßen worden sei. Auch der Angeklagte selbst könne in [X.] fahrlässig gehandelt haben. All diese Erwägungen sind aus [X.] nicht zu beanstanden.b) Indes hat die [X.] nicht verkannt, daß auch ein anderer,den Angeklagten im Sinne der Anklage belastender Handlungsablauf denk-bar sei, worauf sowohl die von einem der Rettungsassistenten wahrgenom-menen Worte der verstorbenen [X.] [X.]als auch die gegenüber [X.] und der Haftrichterin gemachten Äußerungen des Ange-klagten hindeuten könnten. Das [X.] hat die betreffenden [X.] zunächst unter medizinischen Gesichtspunkten geprüft und entspre-chend den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen [X.][X.] auch dessen Gutachten wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen [X.]festgestellt, daß die Worte der verstorbenen [X.][X.], falls dieseüberhaupt richtig verstanden worden seien, im Hinblick auf ihre Verwertbar-keit mit aller Vorsicht behandelt werden müßten. [X.]O sei schwerverletzt gewesen, habe unter furchtbaren Schmerzen, einer Rauchgasver-giftung und einem Inhalationstrauma gelitten; auch sei sie alkoholisiert gewe-sen. Deshalb sei schon zweifelhaft, ob sie die betreffenden Worte überhauptwillensgetragen ausgesprochen habe. Darüber hinaus meint das [X.], daß die Worte nicht notwendig den Angeklagten hätten betreffen [X.]. Abgesehen davon, daß der Angeklagte nicht den Vornamen —[X.]fitrage, hätte auch [X.]gemeint sein können. [X.] weist die [X.] in diesem Zusammenhang noch darauf hin, daßsich die betreffenden Worte nicht unbedingt auf das Brandereignis bezogenhaben müßten.In ähnlicher Weise hat das [X.] die erste Äußerung des Ange-klagten gegenüber dem Polizeibeamten [X.] gewürdigt. Auch hier hatder Sachverständige empfohlen, die Worte des Angeklagten —Ich war™sfi [X.] zu bewerten, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt des [X.] eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,4 und maximal2,02 › gehabt habe. Darüber hinaus bewirke eine derart erhebliche Koh-- 10 -lenmonoxid-Vergiftung, wie sie der Angeklagte erlitten habe, eine [X.] Bewußtseins, eine Reduktion der Denkleistung und eine Desorientierungund Verkennung der Situation. Danach sei der Angeklagte zu dem fraglichenZeitpunkt wie ein Volltrunkener einzustufen gewesen.Nach allem bestehen nach Auffassung des [X.] schon erheb-liche Zweifel, ob es sich bei diesen Worten des Angeklagten um eine wil-lensgetragene und sinnhafte Äußerung gehandelt habe. Auch wenn dies derFall gewesen sein sollte, so müßten die Worte des Angeklagten nicht [X.] als [X.] gesehen werden. So könnten sie beispielsweiseauch in dem Sinne zu deuten sein, daß der Angeklagte sich vorgeworfen [X.], einen Ursachenzusammenhang in Gang gesetzt zu haben, der im weite-sten Sinne zum Brandereignis geführt habe. Konkret könne sich der Ange-klagte auch vorgeworfen haben, die Frauen [X.] unbeaufsichtigt [X.] zur Teppich-reinigung aus dem Wohnzimmer geschickt zu haben. Schließlich könnten [X.] des Angeklagten auch als Selbstvorwurf in dem Sinne aufzufassensein, daß er eingeschlafen sei und deshalb das Feuer nicht rechtzeitig unterKontrolle bekommen habe.Auch im Hinblick auf die späteren Äußerungen des Angeklagten hältdie [X.] es für denkbar, daß es sich hierbei jeweils nicht um einstrafrechtlich relevantes Geständnis, sondern um die Übernahme der morali-schen Verantwortung für das Brandgeschehen gehandelt habe.All diese Bewertungen sind jedenfalls möglich und angesichts der nä-heren Tatumstände auch nicht etwa völlig fernliegend. Für sie sprechen nochfolgende Überlegungen: Der Angeklagte hat sowohl bei der polizeilichenVernehmung als auch bei der Vernehmung durch die Haftrichterin in [X.], den Brand gelegt zu haben. Zugleich hat er aber in beiden Verneh-mungen im Verhältnis zu den Kindern der verstorbenen Frauen die Verant-wortung für das Geschehen übernommen, indem er unter anderem erklärte,daß er deren Mutter auf dem Gewissen habe und ihnen nicht mehr vor die- 11 -Augen treten könne. Der Angeklagte hat also selbst zwischen strafrechtlichrelevanter Schuld und moralischer Verantwortung unterschieden. In [X.] ist weiter zu bedenken, daß ein im strafrechtlichen [X.] in der Regel derart belastende Äußerungen vermeiden würde.Daß die [X.] hinsichtlich aller Äußerungen des [X.] ausgeht, daß sie auch in ihrer Gesamtheit keinen sicheren Schluß aufdie Täterschaft des Angeklagten zulassen, ist rechtlich ebenfalls nicht zu [X.]. Nur wenn verschiedene Indizien jeweils tendenziell auf [X.] eines Angeklagten hindeuten, jedes für sich zum Nachweis der [X.] jedoch nicht ausreicht, kann eine zusammenfassende Bewertungdie notwendige Überzeugung begründen. So liegt es hier aber nicht. Die [X.] in ihrem Sinngehalt gleichartigen Selbstbezichtigungen des Ange-klagten sind alle in demselben Kontext, in enger zeitlicher Abfolge und hin-sichtlich der polizeilichen und haftrichterlichen Vernehmungen während derersten Erschütterung des Angeklagten über den Tod der beiden Frauen er-folgt. Jede einzelne dieser Äußerungen kann nach der rechtsfehlerfrei ge-wonnenen Überzeugung der [X.] auch als Selbstvorwurf ohne straf-rechtlich relevanten Hintergrund verstanden werden, so daß sie auch in [X.] den Tatverdacht gegen den Angeklagten nicht verdichten. [X.] Äußerung von S [X.] in die Gesamtbetrachtung nicht mitein-bezogen worden ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, da die[X.] diesen mehrdeutigen Worten einer Sterbenden mit vertretbarerBegründung keine indizielle Bedeutung beigemessen hat.Für das Vorbringen der Revision, die [X.] habe zu Unrechtweitere Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten [X.] nicht in die Beweiswürdigung einbezogen, weil sie insoweit rechtsfeh-lerhaft ein Verwertungsverbot angenommen habe, hätte es einer Verfahrens-rüge bedurft; der Senat erachtet insoweit die Sachrüge nicht für ausreichend(vgl. [X.], 398, 399 und 1997, 614). Abgesehen davon läßt sichmit Sicherheit ausschließen, daß das Ergebnis der Beweiswürdigung durch- 12 -die weitere Berücksichtigung der entsprechenden Äußerungen des Ange-klagten ([X.] 38) beeinflußt worden wäre. Ob die Annahme des [X.]s vom Vorliegen eines Verwertungsverbots mindestens im Ergebnis zu-treffend war, bedarf bei dieser Sachlage keiner [X.]) Schließlich geht die [X.] noch der Frage nach, ob die [X.] vorausgegangenen Streitigkeiten zwischen dem Ange-klagten und den später verstorbenen Frauen ein zwingendes Tatmotiv für diedem Angeklagten vorgeworfenen Taten sein konnte, und bezieht sich dabeiauf die Einlassung des Angeklagten und die Aussagen von [X.]F und [X.][X.] , die beide die Streitigkeiten an dem fraglichenAbend teilweise mitangehört hatten. Nach den übereinstimmenden Angabenwaren die Auseinandersetzungen von Art und Ausmaß nicht außergewöhn-lich heftig und fielen nicht aus dem üblichen Rahmen. Der psychiatrischeSachverständige [X.]hat sie unter Einbeziehung der [X.] nicht als solche bezeichnet, die typischerweise zueiner derart heftigen Affektentladung führten.d) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das [X.] nach Würdigung der einzelnen Indiztatsachen die erforderliche Gesamt-betrachtung eingehend angestellt und in den Gründen des Urteils in dem ge-botenen Umfang dargelegt. Auch die Gesamtschau aller für und gegen [X.] sprechenden Indizien hat der [X.] nicht die Überzeu-gung von der Schuld des Angeklagten verschaffen können, wobei die [X.] noch zusätzlich als entlastende Erwägung darauf hinweist, daß [X.], der sich mit der Gefährlichkeit von Brandbeschleunigern aus-kenne, sich selber sehenden Auges durch das ihm vorgeworfene Handeln inerhebliche Lebensgefahr gebracht [X.] hat die [X.] auch keine überspannten Anforde-rungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt. Für einederartige Besorgnis bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt.[X.] [X.] GerhardtRaum Brause

Meta

5 StR 581/02

31.07.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2003, Az. 5 StR 581/02 (REWIS RS 2003, 2012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2012

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