Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 1 StR 199/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14426

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:060218U1STR199.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1 StR 199/17

vom
6. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.

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2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6.
Februar 2018, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Graf

als Vorsitzender,

die [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. [X.],
die [X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. Fischer
und der [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Bär,

Staatsanwältin

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
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-
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Dezember 2016
wird verworfen.
2.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes an [X.] aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revi-sion.
Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1.
Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, seiner stark alkoholisier-ten, unbekleideten Lebensgefährtin am 17.
Januar 2016
selbst
in erheblich al-koholisiertem Zustand zwischen 21.15
Uhr und 21.41
Uhr nach einem lauten Streit eine blutende Verletzung zugefügt, sie dann aus Angst vor Entdeckung dieser Tat im Flur der Wohnung mit Benzin übergossen und sie auf dem Sofa 1
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im Wohnzimmer, auf das sie sich begeben hatte, angezündet und ihren Tod herbeigeführt zu haben.
2.
Nach den Feststellungen des [X.]s kam es am 17.
Januar 2016 zwischen 21.30
Uhr
und 21.40
Uhr zu einem [X.]geschehen in der Wohnung des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin.
Diese hatte sich zuvor entkleidet und die Kleidungsstücke gefaltet im Ba-dezimmer abgelegt. Auf ihrem Körper und am Kopfende des Flures war [X.] aus einem 5-Liter Benzinkanister ausgebracht worden, der vom Angeklagten zur Betankung seines Rollers in der Wohnung aufbewahrt worden war. Ihr Körper geriet entweder im Flur oder im Wohnzimmer in [X.]. Sie erlitt kurze [X.] danach im Wohnzimmer im Bereich des Sofas entweder einen ther-mischen Schock oder einen reflektorischen Herzstillstand infolge der Inhalation von Flammen oder sehr heißer Luft und kam dadurch oder bereits zuvor auf dem Sofa zum Sitzen und verstarb dort. Der Kanister stand nahezu leer unter dem Wohnzimmerfenster.
Das Feuer breitete sich vom Sofa über den Teppich unter dem [X.] aus. Die Tür zum [X.] und der im Flur ausgebrachte [X.]beschleuniger gerieten in [X.], letzterer entweder durch direkte Entzün-dung oder durch eine Übertragung des Feuers aus dem Wohnzimmer.
Bei dem [X.]geschehen zog sich der nur mit einem Pullover bekleidete
Angeklagte, der noch einige Minuten nach Ausbruch des [X.]es in der [X.] verblieben war, verschiedene [X.]verletzungen zu. Nachdem er das Gebäude verlassen hatte, stand er schockiert von den Ereignissen vor dem Haus und gestikulierte in Richtung der Wohnung. Er war infolge seines Zu-4
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stands nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu warnen. Gegenüber [X.] gab er an, es brenne und seine Frau sei noch in der Wohnung.
3.
Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei-gesprochen. Trotz umfangreicher Sicherung, Untersuchung und Auswertung der Spuren in der [X.]wohnung hätten anhand der Spurenlage keine [X.] für seine Täterschaft getroffen werden können. Auch nach Durchführung einer Gesamtschau der in der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Umstände seien der Kammer nicht unerhebliche Zweifel an der Täterschaft des Angeklag-ten geblieben.
Die Auswertung der Spuren in der [X.]wohnung habe zwar [X.] zum Ausbruch
und
zur Ausbreitung des [X.]es sowie
den dadurch verursachten Schäden ermöglicht, aber keine Rückschlüsse auf die Frage der Selbst-
oder Fremdentzündung der Verstorbenen zugelassen.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung habe die Kammer dem Umstand be-sonderes Gewicht beigemessen, dass der Angeklagte von Anfang an, bereits kurz nach dem Verlassen der [X.]wohnung, von einer Selbsttötung seiner Lebensgefährtin gesprochen habe. Der Angeklagte, der sich in der [X.] nicht mehr geäußert hatte, habe im Vorfeld der Anklageerhebung [X.] bestritten, seiner geliebten Lebensgefährtin Derartiges angetan zu haben. Vielmehr sei sie selbst es gewesen, die sich mit Benzin übergossen und dann entzündet habe.
Hierbei komme den ersten Äußerungen des Angeklagten, er habe nicht 8
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machen werde, besondere Bedeutung zu. Die in der Folge aufgetretenen [X.] in seinen Äußerungen ließen sich nicht allein durch seine Täter-schaft, sondern mindestens ebenso plausibel durch sein Bestreben erklären, sein Verhalten herunterzuspielen, welches möglicherweise diese extreme Re-aktion seiner Lebensgefährtin zur Folge gehabt habe. Hier liege es nahe, so-wohl die Ae-bensgefährtin den von ihr möglicherweise unerwünschten Geschlechtsverkehr vollziehen zu wollen, in Abrede zu stellen.
Auch ein Tatmotiv habe sich nicht feststellen lassen. Zwar sei das Zu-sammenleben des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin, bei dem der Alko-holkonsum eine große Rolle gespielt habe, von Streitigkeiten und [X.] geprägt gewesen. Dies sei jedoch Alltag gewesen und habe kein Mo-tiv für eine Tötung gebildet, erst recht nicht für den von der Staatsanwaltschaft behaupteten [X.]. Im Gegenteil, der Angeklagte
habe durch den [X.]

für ihn
voraussehbar

seine eigene gesamte materielle Existenz verlo-ren und sei in hohem Maße Gefahr gelaufen, sich bei dem [X.]geschehen selbst ernsthaft zu verletzen. Dass der Angeklagte nach einem mehrminütigen Aufenthalt in einer Wohnung, in der an zwei Stellen größere Feuer loderten und einen nicht unerheblichen Anteil der Wohnung thermisch stark beschädigten, [X.]verletzungen aufgewiesen habe, genüge als Nachweis einer Täterschaft nicht.
Ein Suizid könne nicht ausgeschlossen werden. Die Verstorbene habe sich in einer schwierigen Lebenssituation befunden. Sie sei Alkoholikerin gewe-sen und habe unter verschiedenen körperlichen Einschränkungen gelitten, die sich in den Monaten vor dem [X.] verstärkt hätten. Infolge von Rücken-
und Gleichgewichtsproblemen sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, Fahrrad zu 12
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fahren. Das Zusammenleben mit dem Angeklagten sei von Streitigkeiten, Handgreiflichkeiten und sexuellen Übergriffen geprägt gewesen. Weder eine Anzeige wegen Vergewaltigung noch ein Strafverfahren gegen den Angeklag-ten wegen Körperverletzung hätten ihre Situation verbessert. Selbst die [X.] am Nachmittag vor dem [X.], sie werde vom Angeklag-ten geschlagen, habe zu keiner für die Verstorbene hilfreichen Reaktion des [X.] geführt. Die Verstorbene sei finanziell vom Angeklagten abhängig und eifersüchtig gewesen. Der Angeklagte aber habe die Nacht zuvor bei der [X.] verbracht. Die Kammer könne deswegen nicht ausschließen, dass die Verstorbene befürchtete, dass der Angeklagte sie verlassen und zur Nachbarin ziehen werde. Aufgrund dieser schwierigen Gesamtsituation sei es für die Kammer vorstellbar, dass sie, stark alkoholisiert und angestachelt von den [X.], ihrem Leben durch Selbsttötung ein Ende bereitet habe.
II.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechts-fehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Die von der Staatsanwaltschaft als lückenhaft und widersprüchlich beanstandete Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Deshalb ist es vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil der Tatrichter Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt in-soweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlau-fen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-14
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sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Er-fahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung
erforderliche Gewiss-heit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; [X.], Urteile vom 21.
März 2017

1
StR
486/16, juris Rn.
17; vom 9.
Mai 2017

1
StR
265/16, juris Rn.
11; vom 11.
Mai 2017

4
StR
554/16, juris Rn.
6; vom 11.
November 2015

1
StR
235/15, [X.], 47 und vom 13.
Juli 2016

1
StR
94/16, juris Rn. 9).
2.
Das Urteil zeigt keine derartigen Mängel auf. Die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft decken keine Rechtsfehler auf.
a)
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die [X.] hätte sich, wenn sie davon ausgeht, dass die Geschädigte den Kanister selbst vor dem Wohnzimmerfenster abgestellt hat, nachdem sie sich mit Benzin übergossen hatte, mit dem Fehlen von Abtropfspuren an Kraftstoff im Wohnzimmer aus-einandersetzen müssen, weil es infolge des Abtropfens von [X.]beschleuni-ger von der Geschädigten zu weiteren [X.]nestern zwischen dem Auffindeort des [X.] unter dem Wohnzimmerfenster und dem Auffindeort der Leiche auf dem Sofa hätte kommen müssen.
Diese Beanstandung übersieht, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Schilderung möglicher [X.]szenarien ausgeführt hat, es sei vorstellbar, dass der für das Legen einer [X.]spur vom Sofa in den Flur notwendige [X.]beschleuniger (ca. 1,5
l) abgebrannt und etwaige Reste bis zur Sicherung der Spuren verdunstet seien und damit durch chemische Untersuchungen nicht mehr hätten festgestellt werden können. Dies muss erst recht für nur wenige Abtropfspuren gelten.
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b)
Weiterhin rügt die Beschwerdeführerin, die Kammer habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Auffindesituation der Leiche

mittig auf dem Sofa, halb sitzend, halb nach rechts liegend

mit dem (für möglich gehaltenen) Geschehensverlauf einer Entzündung der Geschädigten im Flur in Überein-stimmung zu bringen sei; die Geschädigte müsse nach den [X.] binnen kurzer [X.] in Flammen gestanden, aber dennoch das Sofa erreicht haben und die Feuerwehr habe, um an die noch brennende Leiche heranzu-kommen, einen direkt vor dem Sofa stehenden Couchtisch beiseiteschieben müssen.
Wenn die [X.] einerseits davon ausgegangen ist, dass die Ge-schädigte dem [X.] nur kurze [X.] lebend ausgesetzt gewesen sei, anderer-seits aber auch für möglich hielt, dass sie sich brennend noch aufgrund eines gesteuerten Verhaltens vom Flur ins Wohnzimmer auf das Sofa begeben habe, ist diese Beweiswürdigung weder widersprüchlich noch lückenhaft. Nach den Feststellungen befand sich das Sofa nur einen halben Meter neben der Wohn-zimmertür und war von einem möglichen Anzündeort im Flur vor der geöffneten Wohnzimmertür mit nur wenigen Schritten erreichbar. Die Kammer hat daher nicht ausschließen können, dass die Geschädigte noch in der Lage war, sich willentlich in den Sekunden direkt nach der Entzündung zum Sofa zu begeben.
c)
Die Staatsanwaltschaft wendet sich auch gegen die Feststellung des [X.]s, ein Tatmotiv des Angeklagten sei nicht erkennbar. Die Kammer hätte vielmehr als Motiv des Angeklagten in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte nunmehr unter Umständen doch noch eine strafrechtliche Ahn-dung seiner früheren [X.] habe befürchten müssen, weil die Geschädigte ihren [X.], also eine außerhalb des unmittelbaren Um-19
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felds des Angeklagten und der Geschädigten stehende Person, über die Miss-handlungen informiert hatte.
Dies übersieht jedoch, dass der [X.] nach den Feststellungen kein In-teresse hatte, sich in den Konflikt zwischen Angeklagtem und Geschädigter einzumischen und nach Ermahnung des Angeklagten mit den Worten man liebtdie Wohnung verließ, um in seine weit entfernte Wohnung in [X.] zu-rückzukehren.
d)
Auch die Erwägung der Staatsanwaltschaft, der Kammer hätte sich die Prüfung einer alkoholbedingten (motivlosen) Affekttat oder Kurzschlusshand-lung aufdrängen müssen, trägt nicht.
Die Kammer hat ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei einem [X.] Streit zu einer solchen Tat geschritten wäre, weil er dadurch auch seine Wohnung und seine Existenz verloren, sich selbst einer erheblichen Ver-letzungsgefahr ausgesetzt hätte und auf Grund der Art und Weise der mög-lichen Tatausführung mindestens mit direktem Vorsatz hätte handeln müssen. Nach den Feststellungen der Kammer waren verbale Streitigkeiten zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten und Tätlichkeiten seitens des Ange-klagten üblich. Auch am [X.] hatten Hausbewohner [X.] die laute Stimme des Angeklagten gehört; das sei nicht ungewöhnlich und habe sich nicht von ähnlichen Situationen zuvor unterschieden.
e)
Die Staatsanwaltschaft beanstandet weiter, die Kammer habe zwar die Angaben des Angeklagten in verschiedenen Verfahrensstadien inhaltlich wiedergegeben und sich detailliert mit den insoweit bestehenden Widersprü-22
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chen und Ungereimtheiten auseinandergesetzt, dabei aber die Entwicklung [X.] nicht einbezogen. Sein Einlassungsverhalten zeige, dass der Angeklagte in seinen späteren Angaben nach und nach eine schlüssi-ge und stimmige

von früheren
Angaben deutlich abweichende

Darstellung entwickelt habe.
Die [X.] hat durchaus das Einlassungsverhalten des Angeklag-ten gewürdigt. Sie hat herausgearbeitet, dass sie dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen habe, dass der Angeklagte bereits
kurz nach Verlassen der [X.]wohnung von einer Selbsttötung seiner Lebensgefährtin gesprochen und geäußert habe, er habe nicht gedacht, dass sie sich wirklich anzünden werde. Seine späteren Widersprüche in seinen Äußerungen ließen sich [X.] durch sein Bestreben erklären, sein Verhalten, das möglicherweise die ex-treme Reaktion seiner Lebensgefährtin ausgelöst hatte, herunterzuspielen.
f)
Die Staatsanwaltschaft beanstandet schließlich, die Kammer habe im Rahmen der abschließenden Gesamtwürdigung des
psychischen und physi-schen Zustands der Geschädigten im Hinblick auf das Bestehen einer Motiv-

Hierbei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Verstorbene sich nach den Urteilsfeststellungen ihren Nachbarn gegenüber auch unflätig geäu-ßert hat. Die Besorgnis der Staatsanwaltschaft, die Kammer könne ungeprüft die Ausführungen des Angeklagten zum Gemütszustand seiner
Lebensgefähr-tin gegenüber dem Sachverständigen übernommen haben, teilt der Senat nicht. In den Feststellungen zur Person der Verstorbenen und zu ihrer Beziehung zum Angeklagten finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. In der Gesamtwürdigung 26
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des psychischen und physischen Zustands der Geschädigten werden die vom Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen genannten Aspekte nicht [X.].
Das [X.] hat nicht nur eine eingehende Erörterung der Einzel-indizien, sondern auch eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen, die nicht besorgen lässt, den Angeklagten belastende Beweisanzeichen könnten übersehen worden sein. Dass die [X.] auch nach der gebotenen Ge-samtwürdigung aller Beweisanzeichen Zweifel an einer Täterschaft des Ange-klagten nicht zu überwinden vermocht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.].
Graf
Jäger
[X.]

Fischer
Bär
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Meta

1 StR 199/17

06.02.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 1 StR 199/17 (REWIS RS 2018, 14426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14426

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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