Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2016, Az. NotZ (Brfg) 6/15

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2016, 14615

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Gegenstand

Besetzung einer Notarstelle: Rechnerische Ermittlung der für die Bewertung der fachlichen Eignung der konkurrierenden Bewerber zu bestimmenden Gesamtpunktzahl; Nachweis der jährlichen Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen


Leitsatz

1. Die für die Bewertung der fachlichen Eignung der konkurrierenden Bewerber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO maßgebliche und sich zu 60% nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40% nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung bestimmende Gesamtpunktzahl ist rechnerisch nur bis auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln.

2. Der Begriff "jährlich" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO ist dahingehend auszulegen, dass der Bewerber in jedem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Jahr die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen ergriffen haben muss. Die Fortbildung muss dabei jeweils vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs erfolgt sein.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des [X.] vom 8. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens sowie die dem Beigeladenen zu 1 entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen im Ergebnis weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch beruht es auf einer Abweichung von einem Urteil des [X.]. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

2

1. Das [X.] hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Übertragung einer der beiden in der [X.] Rechtspflege vom 15. Juli 2014 ausgeschriebenen Notarstellen zustand. Die Beurteilung des [X.]s, wonach sowohl der Beigeladene zu 1 als auch der Beigeladene zu 2 gegenüber dem Kläger einen Eignungsvorsprung haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die für die fachliche Eignung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] maßgebliche Gesamtpunktzahl der konkurrierenden Bewerber zu Recht rechnerisch bis auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung ermittelt und seiner Auswahlentscheidung auf dieser Grundlage zutreffend einen Gesamtpunktwert des Beigeladenen zu 2 von 9,84 Punkten und einen Gesamtpunktwert des [X.] und des Beigeladenen zu 1 von jeweils 8,31 Punkten zugrunde gelegt. Während sich die bessere fachliche Eignung des Beklagten zu 2 unmittelbar aus seinem Gesamtpunktwert ergibt, hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei der Auswahl zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] auf das bessere Ergebnis des Beigeladenen zu 1 in der notariellen Fachprüfung abgestellt.

3

a) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die für die Bewertung der fachlichen Eignung der konkurrierenden Bewerber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] maßgebliche und sich zu 60 % nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 % nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung bestimmende Gesamtpunktzahl rechnerisch nur bis auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - was im Hinblick auf die formellen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zweifelhaft erscheint (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1975 - 7 [X.] 38.74, juris; vom 20. November 1979 - 7 [X.]/79, juris) - die Außerachtlassung der dritten Dezimalstelle (oder weiterer Dezimalstellen) allein durch eine Verwaltungsvorschrift, wie die vom Beklagten herangezogene Allgemeinverfügung des [X.] vom 7. April 2014 ([X.]. [X.]. 2014, 142), geregelt werden dürfte. Denn dieses Ergebnis ergibt sich bereits unmittelbar aus § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]. Diese Bestimmung ist unter Berücksichtigung ihres Zwecks und des [X.]s dahingehend auszulegen, dass die für die Bestimmung der fachlichen Eignung maßgebliche Gesamtpunktzahl ohne Auf- oder Abrundung auf zwei Dezimalstellen zu begrenzen ist.

4

Der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist nicht eindeutig. Entgegen der Auffassung des [X.] ist ihm nicht "klar" zu entnehmen, dass die für den [X.] unter mehreren Bewerbern maßgebliche Gesamtpunktzahl streng mathematisch bis auf die dritte Dezimalstelle auszuweisen ist. Die Bestimmung regelt lediglich dass sich die "Punktzahl" grundsätzlich zu 60 % nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 % nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung bestimmt. Der Begriff der "Punktzahl" ist damit, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, auslegungsbedürftig und auslegungsfähig.

5

Der [X.] spricht dafür, dass die "Punktzahl" im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] nur mit zwei Stellen nach dem Komma auszuweisen ist. Sowohl das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung als auch das der notariellen Fachprüfung werden gemäß § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung - hinsichtlich der notariellen Fachprüfung in Verbindung mit § 7a Abs. 5 [X.] - rechnerisch nur bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung ermittelt. Auch der Regelung in § 7a Abs. 6 Satz 2 [X.], wonach die notarielle Fachprüfung bestanden ist, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtnote 4,00 erreicht hat, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber im Anwendungsbereich der Bundesnotarordnung die Gesamtpunktzahlen mit lediglich zwei Dezimalstellen für maßgeblich erachtet hat. Hierfür spricht auch die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.]. Nach dieser Bestimmung ist bei gleicher Punktzahl im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, liefe diese Regelung weitgehend leer, hielte man auch die dritte (oder weitere) Dezimalstellen für berücksichtigungsfähig. Denn die statistische Wahrscheinlichkeit, dass zwei Bewerber um eine Notarstelle jeweils eine Gesamtpunktzahl im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] aufweisen, die bis auf die dritte Stelle nach dem Komma identisch ist, ist verschwindend gering.

6

Auch Sinn und Zweck der in § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 [X.] enthaltenen Bestimmungen sprechen dafür, dass unter der "Punktzahl" im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] der bis auf zwei Dezimalstellen ermittelte Gesamtwert zu verstehen ist. Das Ziel der Neuregelung des § 6 Abs. 3 [X.] lag darin, eine transparente und objektiv nachvollziehbare Reihenfolge der Bewerber aufstellen zu können, bei der die vom [X.] in seiner Entscheidung vom 20. April 2004 ([X.] 110, 304) herausgestellte vorrangige Bedeutung notarspezifischer Leistungen gegenüber der nur die allgemeine Befähigung für juristische Berufe dokumentierenden juristischen Staatsprüfung oder der Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit zum Tragen kommt (vgl. BT-Drucks. 16/4972, [X.], 11). Dieses gesetzgeberische Ziel würde gefährdet, wenn ein Leistungsvorsprung auf [X.] der dritten Stelle nach dem Komma - und damit von 1/1000 bis maximal 9/1000 Punkten - das maßgebliche Kriterium für die Auswahl wäre. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, hat ein derart marginaler Leistungsvorsprung keinerlei Aussagekraft über die fachliche Befähigung eines Bewerbers. So hat das [X.] in dem genannten Beschluss vom 20. April 2004 angenommen, dass einer Notendifferenz von 0,55 Punkten in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung keine signifikante Aussagekraft im Hinblick auf die fachliche Eignung für das Notaramt zukomme ([X.] 110, 304, juris Rn. 86). Der erkennende Senat hat eine Notendifferenz von 0,69 Punkten in der zweiten juristischen Staatsprüfung als dermaßen gering angesehen, dass die Bewerber als "annähernd gleich" bewertet werden könnten ([X.], Beschluss vom 13. Dezember 1993 - [X.], [X.] 1994, 332, juris Rn. 17). Bei einer Punktabweichung im Tausendstelbereich entspricht es der Zielsetzung der in § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 [X.] enthaltenen Bestimmungen weitaus besser, die Bewerber als punktgleich anzusehen und - wie in § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] geregelt - im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen. Anders als der Kläger meint, verstößt ein solches Verständnis des Begriffs "Punktzahl" im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht gegen den Grundsatz der Bestenauslese. Vielmehr wird nur ein solches Verständnis diesem Grundsatz gerecht. Entgegen der Auffassung des [X.] führt die Ermittlung der Gesamtpunktzahl nur bis zu zwei Dezimalstellen auch nicht zu einer unzulässigen Doppelbewertung der notariellen Fachprüfung. Denn wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, betrifft die unterbleibende Berücksichtigung der dritten Stelle nach dem Komma sowohl das Ergebnis der notariellen Fachprüfung als auch das des zweiten Staatsexamens.

7

b) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Auswahlentscheidung des Beklagten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dieser sein in § 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] eingeräumtes Ermessen nicht ausgeübt hätte. Soweit der Kläger aus dem Fehlen von Ermessenserwägungen auf das Nichtvorliegen einer Ermessensentscheidung schließt, verkennt er die Besonderheiten, die sich im Streitfall aus der Anwendbarkeit der Grundsätze über das intendierte Ermessen ergeben. Nach diesen Grundsätzen müssen dann, wenn eine Vorschrift - wie im vorliegenden Fall - dahingehend auszulegen ist, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Ist dies der Fall, bedarf es aber keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwGE 105, 55, juris Rn. 14 ff.). Derartige Umstände sind, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, jedoch weder ersichtlich noch dargetan. Die vom Kläger ausgeübte Notariatsverwaltung vermag einen derartigen außergewöhnlichen Umstand nicht zu begründen. Nach der Neuregelung werden im Anwaltsnotariat die Maßstäbe zur Feststellung der fachlichen Eignung durch § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] in der Weise konkretisiert, dass neben dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens und dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung nur in eng begrenzten Fällen weitere Kriterien herangezogen werden können. Anders als nach dem bisherigen Zugangssystem fließen Notarvertretungen oder die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen nicht mehr in die Beurteilung (des Maßes) der fachlichen Eignung eines Bewerbers im Bereich des Anwaltsnotariats ein. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass sich die bei diesen Vorbereitungen erlangte fachliche Qualifikation in dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung niederschlägt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 6 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.], § 6 Rn. 39; [X.]/Schmitz-Valckenberg, [X.], 3. Aufl., § 6 Rn. 56).

8

c) Bei dieser Sachlage ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verneinen. Die Bestimmung verlangt nicht, die Berufung wegen eines (möglichen) Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens bedeutungslos ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2012 - [X.]([X.]) 2/12, [X.], 358; BVerwG NVwZ-RR 2004, 542, 543).

9

2. Entgegen der Auffassung des [X.] beruht das angefochtene Urteil auch nicht auf einer Abweichung von der Entscheidung des [X.] vom 27. Juni 1975 (7 [X.] 38.74). Der Entscheidung liegt eine abweichende Fallgestaltung zugrunde. Sie betrifft den Fall, in dem - anders als hier - nicht durch Auslegung der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung festgestellt werden konnte, ob die dritte Dezimalstelle einer Prüfungsabschlussnote zu berücksichtigen war.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - [X.]([X.]) 10/10, B[X.] 2012, 53 Rn. 21; [X.]/[X.], VwGO, 18. Aufl., § 124 Rn. 10; Meyer-Ladewig/Rudisile in [X.]/[X.]/[X.], VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2012, § 124 Rn. 30 ff.; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 221, 223 f.; vom 8. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 978). [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn in der Rechtsprechung oder Literatur unterschiedliche Meinungen zu ihrer Reichweite vertreten werden (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, aaO Rn. 32; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 978; [X.], NJW-RR 2009, 1026 Rn. 12; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 543 Rn. 7, jeweils mwN). Dies gilt aber nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 978; [X.], NJW-RR 2009, 1026 Rn. 14). Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2012 - [X.]([X.]) 8/11, juris Rn. 3; vom 23. Juli 2012 - [X.]([X.]) 6/11, juris Rn. 3; BVerwG, NJW 1986, 2205).

b) Nach diesen Grundsätzen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung.

aa) Die Frage, ob die für die Bewertung der fachlichen Eignung der konkurrierenden Bewerber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 ZPO maßgebliche und sich zu 60 % nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 % nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung bestimmende Gesamtpunktzahl rechnerisch nur bis auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich unmittelbar aufgrund des Gesetzes beantworten und ist in Rechtsprechung und Literatur nicht umstritten.

bb) Gleiches gilt für die Frage, ob die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] auch im Jahr der Bewerbung erbracht und nachgewiesen sein muss. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] soll im Fall des Anwaltsnotariats als Notar nur bestellt werden, wer nachweist, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden jährlich an den von den Notarkammern oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat. Die Regelung soll sicherstellen, dass der Bewerber nach Bestehen der notariellen Fachprüfung seine hiermit unter Beweis gestellten Kenntnisse und fachlichen Qualifikationen durch regelmäßige Fortbildung festigt und aktualisiert (vgl. BT-Drucks. 16/4972, [X.]1). Im [X.] bedeutet "jährlich", dass der Bewerber in jedem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Jahr die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen ergriffen hat. Die Fortbildung muss dabei jeweils vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs erfolgt sein. Hieraus ergibt sich, dass dann, wenn die Bewerbungsfrist vor Ablauf des Kalenderjahres endet, eine Fortbildung für das Jahr der Bewerbung nicht nachgewiesen werden muss.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 [X.].

Galke                   von [X.]                            Offenloch

             Strzyz                        [X.]

Meta

NotZ (Brfg) 6/15

14.03.2016

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Celle, 8. Juni 2015, Az: Not 3/15

§ 6 Abs 2 S 1 Nr 4 BNotO, § 6 Abs 3 S 3 BNotO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2016, Az. NotZ (Brfg) 6/15 (REWIS RS 2016, 14615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14615

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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