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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR
73/14
Verkündet am:
27. Februar 2015
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 14 Nr. 1
Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppi[X.]hboden) dur[X.]h einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, ri[X.]htet si[X.]h der zu gewährende S[X.]hall-s[X.]hutz grundsätzli[X.]h na[X.]h der zur [X.] der Erri[X.]htung des Gebäudes geltenden [X.] der [X.] 4109; ein
höheres einzuhaltendes [X.] kann si[X.]h zwar aus der Gemeins[X.]haftsordnung ergeben, ni[X.]ht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage (insoweit Aufgabe des [X.] vom 1. Juni 2012 -
V [X.], [X.], 2725 Rn. 14).
[X.], Urteil vom 27. Februar 2015 -
V [X.] -
LG [X.]
AG Lübe[X.]k
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Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 27. Februar 2015 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin Dr.
Stresemann, die Ri[X.]hterinnen Prof.
Dr.
[X.]t-Ränts[X.]h und Dr.
Brü[X.]kner und die Ri[X.]hter Dr.
Kazele und Dr.
Göbel
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 18. März 2014 wird auf Kosten der Kläger zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Wohnungserbbaubere[X.]htigte. In dem Anfang der Siebzigerjahre erri[X.]hteten Gebäude befinden si[X.]h ein großes Hotel und 320
Appartements, an denen jeweils Wohnungserbbaure[X.]hte bestehen. Die Beklagten erwarben das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement im Jahr 2006. Sie ließen den vorhandenen Teppi[X.]hboden entfernen und Parkett einbauen. Die Kläger beanstanden eine hieraus resultierende Erhöhung des Tritts[X.]halls. Das Amtsgeri[X.]ht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, in ihrer Wohnung (mit Ausnahme des Badezimmers) Teppi[X.]hboden oder einen in der Tritts[X.]halldämmung glei[X.]hwertigen Bodenbelag zu verlegen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der 1
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zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Beklagten beantragen, wollen die Kläger die Zurü[X.]kweisung der Berufung errei[X.]hen.
Ents[X.]heidungsgründe:
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 319 ff. veröffentli[X.]ht ist, legt den dur[X.]h das sa[X.]hverständig beratene Amtsgeri[X.]ht ermittelten [X.] in der Wohnung der Kläger von 59 dB zugrunde. Damit halte der verlegte Parkettboden die Anforderungen der zur [X.] der Gebäudeerri[X.]htung maßgebli[X.]hen [X.] 4109 in der Ausgabe von 1962 ([X.]: 63 dB) ein. Dies sieht es als ausrei[X.]hend an und verneint einen Na[X.]hteil der Kläger im Sinne von §
14 Nr.
1 [X.].
Aus der Baubes[X.]hreibung und dem bei Erri[X.]htung des Gebäudes erstellten Verkaufsprospekt ergebe si[X.]h zwar, dass die Wohnanlage hinsi[X.]htli[X.]h
des [X.]s anfangs dur[X.]h die Verlegung von Teppi[X.]hboden in den Wohnungen geprägt gewesen sei. Diese Erstausstattung habe zu einem höheren [X.] als dem in der damaligen Ausgabe der [X.] 4109 vorgesehenen Mindeststandard geführt, weil wei[X.]he Bodenbeläge den Tritts[X.]halls[X.]hutz regelmäßig verbesserten. Dies entfalte aber insbesondere im Verhältnis zu den Beklagten keine Wirkung mehr. Es sei s[X.]hon fragli[X.]h, ob die Prägung der Anlage no[X.]h in glei[X.]her Weise fortbestehe, weil die Verhältnisse si[X.]h in dem seit der Erri[X.]htung verstri[X.]henen
[X.]raum von mehr als dreißig Jahren verändert hätten; jedenfalls in 53 Wohnungen seien inzwis[X.]hen harte Bodenbeläge wie Fliesen, Parkett oder Laminat verlegt worden. Daneben sei ents[X.]heidend, dass im Hinbli[X.]k auf die Re[X.]htsposition späterer Erwerber nur 2
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auf Umstände abgestellt werden dürfe, von denen diese in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnten. Hieran fehle es. Die Baubes[X.]hreibung und der im [X.]punkt des Erwerbs dur[X.]h die Beklagten 35 Jahre alte Verkaufsprospekt ri[X.]hteten si[X.]h na[X.]h ihrem Sinn und
Zwe[X.]k an Erwerber, die vor Gebäudeerri[X.]htung einen Eindru[X.]k von dem no[X.]h ni[X.]ht fertig gestellten Gebäude gewinnen wollten, und seien für die Beklagten ni[X.]ht mehr von Belang gewesen. Andere Umstände, aufgrund derer die Beklagten von einem erhöhten [X.] Kenntnis erlangen konnten, seien ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Re[X.]htli[X.]her Maßstab für die zwis[X.]hen den Wohnungseigentümern hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] bestehenden Pfli[X.]hten ist § 14 Nr. 1 [X.]. Dana[X.]h ist jeder Wohnungseigentümer verpfli[X.]htet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen -
wozu na[X.]h allgemeiner Auffassung au[X.]h der [X.] gehört ([X.], Urteil vom 1. Juni 2012
-
V [X.], [X.], 2725 Rn. 5 [X.]) -
nur in sol[X.]her Weise Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen, dass dadur[X.]h keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidli[X.]he Maß hinaus ein Na[X.]hteil erwä[X.]hst. Ein in diesem Sinne na[X.]hteilig betroffener Wohnungseigentümer kann sowohl na[X.]h § 15 Abs. 3 [X.] als au[X.]h na[X.]h §
1004 Abs. 1 BGB
die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträ[X.]htigung verlangen ([X.], Urteil vom 1. Juni 2012 -
V [X.], aaO Rn. 6 [X.]). Ob ein Na[X.]hteil vorliegt, überprüft das Revisionsgeri[X.]ht nur im Hinbli[X.]k darauf, ob das Berufungsgeri[X.]ht den Re[X.]htsbegriff zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentli[X.]hen Umstände berü[X.]ksi[X.]htigt sowie die 4
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Denkgesetze und Erfahrungssätze bea[X.]htet hat ([X.], Urteil vom 1. Juni 2012 -
V [X.], aaO Rn. 7 [X.]).
2. Hieran gemessen ist es ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Berufungsgeri[X.]ht einen Verstoß gegen die in § 14 Nr. 1 [X.] geregelten Pfli[X.]hten verneint.
a) Wird ein vorhandener Bodenbelag dur[X.]h einen anderen ersetzt und dabei -
wie hier -
ni[X.]ht in den unter dem Belag befindli[X.]hen Estri[X.]h und die [X.] eingegriffen, ri[X.]htet si[X.]h der zu gewährende S[X.]halls[X.]hutz grund-sätzli[X.]h na[X.]h der zur [X.] der Erri[X.]htung des Gebäudes geltenden Ausgabe der [X.] 4109, hier also der von dem Berufungsgeri[X.]ht herangezogenen Ausgabe von 1962 (ausführli[X.]h [X.], Urteil vom 1. Juni 2012 -
V [X.], aaO Rn.
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ff. [X.]). Dem Umstand, dass in der Wohnung des den Bodenbelag än-dernden Wohnungseigentümers über einen langen [X.]raum ein Teppi[X.]hboden mit einem höheren S[X.]halls[X.]hutz verlegt war, hat der [X.] in seinem Urteil vom 1.
Juni 2012 für den künftig einzuhaltenden S[X.]halls[X.]hutz keine Bedeutung bei-gemessen; einen allgemeinen Anspru[X.]h auf Beibehaltung eines vorhandenen Tritts[X.]halls[X.]hutzes hat er verneint (V [X.], aaO Rn.
15). Dem lag eine
Fallkonstellation zugrunde, bei der erst zu einem [X.]punkt na[X.]h Erri[X.]htung des Gebäudes Teppi[X.]hboden verlegt wurde und der na[X.]h Änderung dieses Boden-belags erzeugte Lufts[X.]hall die Werte der maßgebli[X.]hen [X.] 4109 in der [X.] von 1962 nur geringfügig überstieg.
b) Da na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts die Werte der [X.] 4109 in der Ausgabe von 1962 au[X.]h na[X.]h der Änderung des Bodenbelags eingehalten werden, ist ents[X.]heidend, ob besondere Umstände das einzuhaltende [X.] erhöhen. Dies verneint das Berufungsgeri[X.]ht im Ergebnis zu Re[X.]ht.
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aa) [X.] kann si[X.]h daraus ergeben, dass die Gemeins[X.]haftsordnung (hinrei[X.]hend bestimmte) Regelungen zum S[X.]halls[X.]hutz vorsieht, die über den Mindeststandard hinausgehen (vgl. [X.], Urteil vom
1. Juni 2012 -
V [X.], aaO Rn. 14). Daran fehlt es hier. Insbesondere ist die Baubes[X.]hreibung, der das Berufungsgeri[X.]ht erhöhte [X.] entnimmt, ni[X.]ht Teil der Gemeins[X.]haftsordnung. Sie betrifft vielmehr die zwis[X.]hen dem Bauträger und den [X.] ges[X.]hlossenen Erwerbsverträge und legt die insoweit ges[X.]huldeten Leistungen fest. Ob sol[X.]he Vertragsbestandteile zuglei[X.]h Gegenstand einer stills[X.]hweigenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer werden können
-
was einen entspre[X.]henden Re[X.]htsbindungswillen voraussetzte (näher [X.] in Bärmann, [X.], 12. Aufl., §
10 Rn. 67) -, kann dahinstehen. Denn jedenfalls die Beklagten, die ihr Wohnungserbbaure[X.]ht erst 2006 erworben haben, müssten si[X.]h eine sol[X.]he aus dem Grundbu[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]he Vereinbarung gemäß §
10 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht entgegenhalten lassen.
bb) In seinem Urteil vom 1. Juni 2012 hat der [X.] ferner eine Erhöhung des [X.]s gegenüber der maßgebli[X.]hen Ausgabe der [X.] 4109 aufgrund eines besonderen [X.] der Wohnanlage für mögli[X.]h gehalten, das si[X.]h aus tatsä[X.]hli[X.]hen Umständen wie etwa der bei der Erri[X.]htung vorhandenen Ausstattung oder dem Wohnumfeld ergeben könne
(V [X.], aaO Rn. 14). An diesen -
ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]hen -
Ausführungen hält der [X.] ni[X.]ht fest.
(1) Dass ein besonderes Gepräge der Wohnanlage die [X.] erhöhen kann, entspri[X.]ht allerdings einer verbreiteten Auffassung ([X.], [X.], 509, 510; NJW 2008,
592
f.; [X.], NJW-RR 2008, 681, 682; [X.], 9
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[X.], 935
f.; [X.] in Bärmann, [X.], 12. Aufl., § 14 Rn. 13; Vandenhouten in [X.]/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 11. Aufl., § 21 Rn.
110; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14 Rn. 22; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 14 Rn. 10). Gestützt wird dies im [X.] auf die Überlegung, dass ein im [X.]punkt der Erri[X.]htung vorhandener Ausstattungsstandard ni[X.]ht unters[X.]hritten werden dürfe und die maßgebli[X.]hen [X.]-Normen daher nur ergänzend herangezogen werden könnten (so etwa [X.], [X.], 509 f.; NJW 2008, 592, 593; [X.], [X.], 935
f.). Eine in der Baubes[X.]hreibung vorgesehene Ausstattung mit Teppi[X.]hböden könne das Gebäude prägen; an[X.] liege es bei einer Ausstattung dur[X.]h die einzelnen Eigentümer, selbst
wenn diese zufällig einheitli[X.]h sei (so im Ausgangspunkt [X.], NJW-RR 2008, 681, 682). Teilweise wird dies insoweit einges[X.]hränkt, als die Anlage nur dur[X.]h sol[X.]he Bau-
oder Ausstattungsmaßnahmen geprägt werden könne, die na[X.]h der Baubes[X.]hreibung
dem S[X.]halls[X.]hutz dienten. Daran fehle es, wenn ein Teppi[X.]hbodenbelag dort als bloßes Ausstattungsmerkmal aufgeführt werde ([X.], [X.], 49, 50; jurisPK-Lafontaine, 7. Aufl., § 14 [X.] Rn. 16; ähnli[X.]h [X.], [X.] 2010, 272, 273).
(2) Dagegen wird eingewendet, dass der Begriff des [X.] ein hohes Maß an Re[X.]htsunsi[X.]herheit erzeuge; wann es anzunehmen sei -
ob etwa eine besondere Ausstattung alle Wohnungen glei[X.]hermaßen erfassen müsse -
sei unklar. Die mit der Feststellung der Erstausstattung verbundenen tatsä[X.]hli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten seien insbesondere bei älteren Gebäuden beträ[X.]htli[X.]h ([X.] in [X.], [X.], 2.
Aufl., § 14 Rn. 15 unter b); [X.], [X.], 786, 788
f.). Zudem fehle es an einer überzeugenden Begründung, warum eine viele Jahre zurü[X.]kliegende Erstausstattung das [X.] prägen solle, während eine auf den Wohnungseigentümer zurü[X.]kgehende 12
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[X.], [X.], 4. Aufl., § 22 Rn. 106b; [X.]., [X.], 944, 945).
(3) Diese Kritik ist bere[X.]htigt. Ein besonderes Gepräge der Wohnanlage erhöht das von dem Wohnungseigentümer einzuhaltende [X.] ni[X.]ht. Ob die hiesige Baubes[X.]hreibung zwingend eine Ausstattung der Appartements
der Parteien mit Teppi[X.]hböden vorsah oder ob si[X.]h dies -
wie die
Beklagten meinen -
nur auf die Hotelzimmer bezog, ist daher unerhebli[X.]h.
(a) Im Ausgangspunkt geht es bei dem seitens der einzelnen Wohnungseigentümer einzuhaltenden [X.] auss[X.]hließli[X.]h um die Gestaltung des Sondereigentums. Der Bodenbelag ist von wesentli[X.]her Bedeutung für den optis[X.]hen Eindru[X.]k der Wohnung; seine Auswahl steht gemäß §
13 Abs.
1 [X.] im Belieben des Sondereigentümers, sofern die Gemeins[X.]haftsordnung -
wie hier -
ni[X.]hts Gegenteiliges vorsieht. Der S[X.]halls[X.]hutz muss in erster Linie dur[X.]h die im Gemeins[X.]haftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Wel[X.]her Bodenbelag bei der Erri[X.]htung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser dur[X.]h den Bauträger oder dur[X.]h die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitli[X.]h war oder ni[X.]ht, sind keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende [X.]. Dies ergibt si[X.]h s[X.]hon daraus, dass sol[X.]he Umstände späteren Erwerbern in aller Regel unbekannt sind. Außerdem spri[X.]ht gegen ein dauerhaftes Gepräge der Anlage, dass si[X.]h die ges[X.]hma[X.]kli[X.]hen Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge im Laufe der [X.] verändern.
(b) Ein Rü[X.]kgriff auf die bei der Gebäudeerri[X.]htung erstellte Baubes[X.]hreibung erweist si[X.]h in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht als ungeeignet für die Bestimmung des [X.]s. Zunä[X.]hst entfaltet diese -
wie bereits 13
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erörtert -
keine Wirkungen im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, sondern betrifft deren Vertragsverhältnis zu dem Bauträger. Erst re[X.]ht gilt sie ni[X.]ht im Verhältnis zu späteren Erwerbern. Im Hinbli[X.]k auf die Ausstattung bei der Erri[X.]htung sind Abwei[X.]hungen aufgrund von Sonderwüns[X.]hen zudem gängige Praxis. Selbst Ersterwerber
werden daher häufig keine zuverlässige Kenntnis von der Gestaltung des Bodenbelags in den weiteren Wohnungen haben. Im Hinbli[X.]k auf den bauli[X.]hen Standard als sol[X.]hen gibt die Baubes[X.]hreibung nur den Sollzustand wieder (zutreffend [X.] in [X.],
[X.], 4. Aufl., §
22 Rn. 106b). Sie bietet au[X.]h dann keine Gewähr dafür, dass die in ihr enthaltenen Anforderungen an den S[X.]halls[X.]hutz in die Tat umgesetzt worden sind, wenn der Bauträger vertragli[X.]h den übli[X.]hen Qualitäts-
und Komfortstandard und damit höhere S[X.]halls[X.]hutzwerte als in der [X.] 4109 vorgesehen s[X.]huldet (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 4. Juni 2009 -
VII ZR 54/07, [X.]Z 181, 225 ff.).
([X.]) Aus denselben Gründen lässt au[X.]h das Wohnumfeld keine tragfähigen Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf den bei der Erri[X.]htung erzielten S[X.]halls[X.]hutz zu. Abgesehen davon, dass si[X.]h au[X.]h ein Wohnumfeld im Laufe der Jahre verändern kann, besagt au[X.]h ein gehobenes Umfeld weder etwas über die bei der Erri[X.]htung vorhandene Ausstattung no[X.]h über die konkrete Bauausführung.
[X.]) Ni[X.]ht erörtert hat das Berufungsgeri[X.]ht, ob ein Na[X.]hteil der Kläger im Sinne von § 14 Nr. 1 [X.] dur[X.]h die besondere Lästigkeit von Geräus[X.]hen begründet sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juni 2012 -
V [X.], aaO Rn. 16). Dies ist jedo[X.]h uns[X.]hädli[X.]h. Das [X.] bestimmt si[X.]h grundsätzli[X.]h na[X.]h den Werten der maßgebli[X.]hen [X.] 4109 und ni[X.]ht na[X.]h der Lästigkeit der Geräus[X.]he (aA
[X.], [X.], 509, 510; [X.], [X.], 462, 463). Wird es eingehalten, kann der geltend gema[X.]hte An-16
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spru[X.]h auf Auswe[X.]hslung des Bodenbelags ni[X.]ht auf die Erzeugung von be-son[X.] lästigen Geräus[X.]hen gestützt werden; nur die Unterlassung sol[X.]her Beeinträ[X.]htigungen könnte verlangt werden ([X.] in [X.], [X.], 2.
Aufl., §
14 Rn. 15 unter a); [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14 Rn. 23; Ho-gens[X.]hurz, [X.], 944, 946; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 15. Januar 2010
-
V [X.], NJW 2010, 3093 Rn. 23; vom 12. November 2010 -
V [X.], [X.], 396 Rn. 6). Dies kommt jedo[X.]h nur bei einer übermäßigen oder un-gewöhnli[X.]hen Wohnnutzung in Betra[X.]ht und s[X.]heidet bei sol[X.]hen Geräus[X.]hen, die -
wie hier -
dur[X.]h die übli[X.]he Nutzung einer Wohnung verursa[X.]ht werden, von vornherein aus.
III.
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
[X.]t-Ränts[X.]h
Brü[X.]kner
Kazele
Göbel
Vorinstanzen:
AG Lübe[X.]k, Ents[X.]heidung vom 01.08.2012 -
35 C 58/11 -
LG [X.], Ents[X.]heidung vom 18.03.2014 -
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Meta
27.02.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2015, Az. V ZR 73/14 (REWIS RS 2015, 14736)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14736
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 73/14 (Bundesgerichtshof)
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