Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2018, Az. V ZR 276/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12201

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:160318UVZR276.16.0

BUN[X.]S[X.]RICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
276/16
Verkündet am:

16. März 2018

Weschenfelder

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 14 Nr. 1
Ob nach einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums, bei der auch in das gemeinschaftliche Eigentum eingriffen worden ist, die im [X.]punkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz einzuhalten sind, bestimmt sich nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz. Nur grundlegende Um-
oder Aus-bauten wie etwa ein Dachgeschossausbau begründen eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz; dagegen kann bei Sanie-rungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Moderni-sierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes [X.] im Grund-satz nicht beansprucht werden (Fortführung der [X.]surteile vom 1.
Juni
2012

V
ZR
195/11, [X.], 2725 Rn. 11, und vom 27. Februar 2015 -
V
ZR
73/14, [X.] 2015, 391 Rn. 7).
[X.], Urteil vom 16. März 2018 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
Februar 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.]

Zivilkammer 18
-
vom 26. Oktober 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage wurde im Jahr 1990 errichtet. Die Wohnung der Beklagten liegt über der der Klägerin. Bei einer Modernisierung des Badezimmers im Jahr 2012
lie-ßen die Beklagten den Estrich vollständig entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen. Ferner wurden der Fliesenbelag sowie die Sanitärobjekte vollständig erneuert und eine Steigleitung unter [X.] verlegt. Gestützt auf die Behauptung, der Schallschutz habe sich durch die Badmodernisierung verschlechtert, hat die Klägerin mit der Klage verlangt, dass die Beklagten bestimmte Schallschutz-maßnahmen in näher bezeichneter Ausführung ergreifen, hilfsweise, dass sie ein [X.] auf dem Stand von 2012, hilfsweise auf dem Stand von 1990 herstellen. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als die 1
-
3
-

Beklagten eine Trittschalldämmung und einen schwimmenden Estrich nach nä-heren Vorgaben wiederherstellen sollen. Im Übrigen hat es die Klage abgewie-sen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin erreichen wollen, dass die Beklagten bestimmte weitere Maßnahmen vornehmen. Hilfsweise sollen sie dazu verurteilt werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die der Tritt-
und Installations-schall

1.
den Anforderungen der [X.] der Richtlinie [X.] 4100:2012-10 ([X.]: <=37 dB; Installationsschallpegel: <=24 dB),
2.
hilfsweise den Anforderungen der [X.] der Richtlinie [X.] 4100:2012-10 ([X.]: <=44 dB; Installationsschallpegel: <=25 dB),
3.
hilfsweise den Anforderungen der [X.] 4109-89 Beiblatt 2 (Trittschall-pegel: <=46 dB; Installationsschallpegel: <=25 dB) genügt.

Das [X.] hat das Urteil des Amtsgerichts geändert und unter Zu-rückweisung der weitergehenden Berufung nur dem dritten Hilfsantrag insoweit stattgegeben, als es die Beklagten verurteilt hat, durch geeignete bauliche Maßnahmen im Bereich des Badezimmers eine Trittschalldämmung dergestalt zu schaffen, dass der Trittschall 46 dB nicht übersteigt. Mit der von dem Land-gericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantra-gen, will die Klägerin erreichen, dass dem ersten, hilfsweise dem zweiten [X.] stattgegeben wird.
2
-
4
-

Entscheidungsgründe:

I.

Das sachverständig beratene Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Vornahme bestimm-ter Maßnahmen nicht zu, weil es dem Störer überlassen sei, auf welche Weise er die Störung beseitige. Sie könne aber gemäß §
1004 BGB i.V.m. §
14 Nr.
1 [X.] von den Beklagten verlangen, dass ein [X.] von 46 dB nicht überschritten werde; tatsächlich erreiche der Trittschall nach der Badsanierung Werte von 52 dB (diagonale Messung) bzw. 57 dB (vertikale Messung). Das einzuhaltende [X.] richte sich nach den bei Errichtung des [X.] geltenden Grenzwerten. Zu dieser [X.] habe Beiblatt 2 der maßgebli-chen [X.] 4109-89 bereits einen Vorschlag für erhöhten Schallschutz (<=46
dB) enthalten; die Einhaltung dieser [X.] dürfe die Klägerin berechtig-terweise erwarten, weil sie bei einer der Baubeschreibung entsprechenden Er-richtung des Gebäudes erreicht wurden. Ein Anspruch auf darüber hinausge-henden Schallschutz bestehe dagegen nicht. Der Eingriff in den Estrich sei un-erheblich, weil die Beklagten einen einzelnen Raum renoviert hätten, ohne ihre Wohnung grundlegend umzugestalten. Es seien auch keine anderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Klägerin ein höheres [X.] bean-spruchen könne. Die maßgebliche Gemeinschaftsordnung enthalte keine Vor-gaben zum Schallschutz. Eine Verbesserung des Installationsschallpegels kön-ne die Klägerin nicht beanspruchen, weil insoweit der erhöhte Schallschutzwert gemäß [X.] 4109-89, Beiblatt 2 (<=25 dB) nur geringfügig und kaum
wahr-nehmbar überschritten werde.

3
-
5
-

II.

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Da die Beklagten die [X.] hinnehmen und die Klägerin nur die Abweisung der ersten beiden [X.] angreift, kommt es allein darauf an, ob die Klägerin die Einhaltung ei-nes höheren [X.]s als bereits zugesprochen verlangen kann. Einen solchen weitergehenden Anspruch verneint das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei.

1. Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hin-sichtlich des
Schallschutzes bestehenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 [X.], wonach jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen [X.] über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeid-liche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Diese Bestimmung, die auch bei den Schallschutz beeinflussenden Veränderungen des Sondereigentums maßgeb-lich ist (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juni 2012 -
V [X.], [X.], 2725 Rn.
5), ist hier aufgrund der in § 22 Abs. 1 [X.] enthaltenen Verweisung [X.]. Denn für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die [X.] ohne Zustimmung der Klägerin eine bauliche Veränderung des gemein-schaftlichen Eigentums im Sinne von §
22 Abs. 1 [X.] vorgenommen haben, indem sie den Estrich entfernt und den Bodenaufbau sodann erneuert haben.

a) Während der [X.] im Sondereigentum steht (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Juni 2012 -
V [X.], [X.], 2725 Rn.
5
ff. [X.]), ist [X.] die Trittschalldämmung gemeinschaftliches Eigentum (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 1991 -
VII ZR 372/89, [X.]Z 114, 383, 387). Auch der Estrich wird 4
5
6
-
6
-

überwiegend als Gemeinschaftseigentum eingeordnet (vgl. [X.], NJW-RR 2001, 1594; [X.], [X.], 125; [X.], Rpfleger 1985, 437; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 22 Rn. 42; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 5 Rn.
75; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., § 5 Rn. 45; [X.] [X.]/Gerono, 33. Edition [1.1.2008], § 5 Rn. 42; [X.]/[X.], [X.] [1.11.2017], §
5 Rn. 70; aA [Sondereigentum] [X.], [X.], 310). Nach anderer Ansicht soll dies nur dann anzunehmen sein, wenn er der [X.] und Isolierung dient (so [X.]/Armbrüster, [X.], 13.
Aufl., §
5 Rn.
74; [X.]/[X.], 7.

6. Aufl., §

b) Ob der Estrich stets Teil des gemeinschaftlichen Eigentums ist, kann hier offenbleiben. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist zugunsten der Klä-gerin nämlich zu unterstellen, dass der von den Beklagten entfernte Estrich auch der Dämmung und Isolierung gedient hat. Jedenfalls unter dieser Voraus-setzung steht er gemäß §
5 Abs. 1 [X.] im gemeinschaftlichen Eigentum, da er nicht beseitigt werden kann, ohne dass Rechte anderer Wohnungseigentü-mer über das nach § 14 Nr. 1 [X.] zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wer-den (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 1991 -
VII ZR 372/89, [X.]Z 114, 383, 387).

2. Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 1 i.V.m.
§ 14 Nr. 1 [X.] geregel-ten Pflichten, bei dessen Vorliegen ein nachteilig betroffener Wohnungseigen-tümer sowohl nach §
15 Abs. 3 [X.] als auch nach §
1004 Abs. 1 BGB die Un-terlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann, ist indes nicht gegeben; dass das Berufungsgericht einen Nachteil der Klägerin verneint, hält der insoweit ohnehin eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juni 2012
-
V [X.], [X.], 2725 Rn. 7 [X.]) stand.
7
8
-
7
-

a) Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewäh-rende Schallschutz richtet sich nach der Rechtsprechung des [X.]s grund-sätzlich nach der zur [X.] der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der [X.] 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird (ausführlich [X.], Urteil vom 1. Juni 2012 -
V [X.], aaO Rn. 9 ff. [X.]; ebenso zu den Ansprüchen des Mieters [X.], Urteil vom 17.
Juni 2009 -
VIII ZR 131/08, [X.], 2441 Rn.
11
f.), also das Sonder-
und nicht das Gemeinschaftseigentum verändert wird. Geklärt hat der [X.] ferner, dass sich bei derartigen Veränderungen ein höheres [X.] nicht aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2015 -
V [X.], [X.] 2015, 391 Rn. 10 ff.) und insbesondere nicht aus der bei Gebäudeerrichtung maßgeblichen Baubeschreibung ergeben kann (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2015 -
V
[X.], aaO Rn. 15).

b) Ausdrücklich offen gelassen hat der [X.] dagegen bislang, ob die-selben Maßstäbe gelten, wenn bei der Erneuerung des Bodenbelags auch in den Estrich oder in die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juni 2012 -
V [X.], [X.], 2725 Rn. 11; Urteil vom 27. Februar 2015 -
V [X.], [X.] 2015, 391 Rn. 7; offen insoweit auch hinsichtlich der Ansprüche des Mieters [X.], Urteil vom 17.
Juni 2009 -
VIII ZR 131/08, [X.], 2441 Rn. 11 [X.]); diese Frage hat das Berufungsgericht zu Recht zur Zu-lassung der Revision veranlasst.

aa) Insoweit entspricht es verbreiteter und im Ansatz zutreffender An-sicht, dass jedenfalls bei erheblichen Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum der aktuell geforderte Schallschutz eingehalten werden muss (vgl. BayObLG, [X.], 504; [X.], [X.] 2013, 1599; [X.], [X.] 2015, 394, 395). 9
10
11
-
8
-

Für das Mietrecht hat der [X.] entschieden, dass bei der nach-träglichen Aufstockung eines älteren Wohnhauses um ein weiteres Wohnge-schoss der Mieter der darunter liegenden (zuvor obersten) Wohnung -
vorbe-haltlich weitergehender vertraglicher Vereinbarungen -
jedenfalls Anspruch [X.] hat, dass die Trittschalldämmung den Mindeststandards genügt, die sich aus den im [X.]punkt der Aufstockung geltenden [X.]-Normen ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2004 -
VIII ZR 355/03, [X.], 218, 219); die Intensität eines solchen Eingriffs in die Gebäudesubstanz ist nämlich -
anders als die bloße Auswechslung des Bodenbelags -
mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 2009 -
VIII ZR 131/08, [X.], 2441 Rn.
11
f.).

bb) Von diesen Überlegungen ist auch im Verhältnis von
Wohnungsei-gentümern untereinander auszugehen. Zu trennen sind dabei zwei Fragen: nämlich erstens, ob die im [X.]punkt der Errichtung des Gebäudes oder die im [X.]punkt der Baumaßnahme geltenden technischen Vorgaben heranzuziehen sind, und zweitens, welches konkrete [X.] einzuhalten ist.

(1) Ob nach einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums, bei der auch in das gemeinschaftliche Eigentum eingriffen worden ist, die im [X.]-punkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz maß-geblich sind, bestimmt sich nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäude-substanz.

(a) Allein aus dem Umstand, dass bei Renovierungsarbeiten in das ge-meinschaftliche Eigentum eingegriffen wird, ergibt sich kein überzeugender Grund dafür, dass
die im [X.]punkt der Maßnahme anerkannten Schallschutz-werte maßgeblich sein sollen. Zwar muss der Schallschutz in erster Linie durch 12
13
14
-
9
-

die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2015 -
V [X.], [X.] 2015, 391 Rn. 14). [X.] folgt aber nur, dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte [X.] im Prinzip erhalten bleiben muss und jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf. Dagegen sind [X.] grundsätzlich nicht gehalten, den vorhandenen Schallschutz bei einer späteren Erhöhung des in technischen Regelwerken vorgesehenen Schutzniveaus durch nachträgliche Maßnahmen zu verbessern. Eine derartige Verpflichtung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. zu Veränderungen des Sonderei-gentums [X.], Urteil vom 1. Juni 2012 -
V [X.], [X.], 2725 Rn. 10 [X.]); ein Wohnungseigentümer, der Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum vornimmt, ist im Grundsatz zwar zu dessen Wiederherstellung,
aber nicht zu

(b) Wird allerdings in erheblichen Umfang in die [X.], entsteht bei den übrigen Wohnungseigentümern die berechtigte Er-wartung, dass bei dem Umbau des Sonder-
und des Gemeinschaftseigentums insgesamt die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden [X.] beachtet werden (vgl. zu diesem Aspekt [X.], Urteil vom 1. Juni 2012 -
V [X.], [X.], 2725 Rn. 11 [X.]; [X.],
Urteil vom 6.
Oktober 2004 -
VIII ZR 355/03, [X.], 218, 219). Selbst wenn die übrigen Wohnungseigentümer die im Hinblick auf Veränderungen des [X.] gemäß § 22 Abs. 1 [X.] erforderliche Zustimmung er-teilt haben, kann ihnen aus dem Gebrauch des Gemeinschaftseigentums ein Nachteil im Sinne von §
14 Nr. 1 [X.] erwachsen, sofern bei der [X.] die derzeitigen Anforderungen an den Schallschutz unterschritten werden und dies nicht ausdrücklich gestattet worden ist. Aber nur grundlegende Um-
oder Ausbauten wie etwa ein Dachgeschossausbau begründen eine Pflicht zur 15
-
10
-

Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz (vgl. zu den Ansprüchen des Mieters [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2004

VIII
ZR
355/03, [X.], 218, 219; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1992, 974
f.). Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instand-setzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes [X.] im Grundsatz nicht beansprucht werden (vgl. zu den Ansprüchen des Mieters [X.], Urteil vom 17. Juni 2009

VIII
ZR
131/08, [X.], 2441 Rn.
11 [X.]). Um eine solche typische Sanie-rungsmaßnahme handelt es sich in aller Regel auch dann, wenn -
wie hier -
bei der Sanierung eines vorhandenen Badezimmers in den Estrich eingegriffen wird.

(2) Maßgeblicher [X.]punkt für die Bestimmung der [X.] ist hier nach alledem derjenige der Gebäudeerrichtung. Bereits daraus ergibt sich, dass die Revision unbegründet ist; denn sie hat nur die ersten beiden [X.] zum Gegenstand, also die Einhaltung der [X.] auf dem technischen Stand des Jahres 2012 (Richtlinie [X.] 4100:2012-10). Die oben angesprochene zweite Frage nach dem konkret einzuhaltenden [X.] auf dem technischen Stand bei Gebäudeerrichtung stellt sich in diesem Verfahren nicht mehr, weil die Verurteilung der Beklagten zur Einhaltung der (über die Mindeststandards hinausgehenden) in Beiblatt 2 zur [X.] 4109-89 vorgeschlagenen erhöhten [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 14.
Juni 2007 -
VII ZR 45/06, [X.]Z 172, 346 Rn. 25; Urteil vom 4.
Juni 2009

VII ZR 54/07, [X.]Z 181, 225 Rn. 12; v.
Behr/Pause/[X.], [X.], 1385) rechtskräftig geworden ist.

16
-
11
-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Brückner Weinland

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.10.2015 -
643 [X.]/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.10.2016 -
318 [X.]/16 -

17

Meta

V ZR 276/16

16.03.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2018, Az. V ZR 276/16 (REWIS RS 2018, 12201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12201

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 276/16 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz bei Baumaßnahmen im Bereich …


V ZR 173/19 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Veränderung des Trittschallschutzes durch Austausch des Bodenbelags bei allgemeiner Mangelhaftigkeit der Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums


V ZR 73/14 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentum: Einzuhaltender Trittschallwert bei Ersetzung eines vorhandenen Teppichbodens durch Parkett


V ZR 73/14 (Bundesgerichtshof)


V ZR 195/11 (Bundesgerichtshof)

Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden Wohnung: Anspruch auf Verbesserung des Trittschallschutzes …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 276/16

V ZR 195/11

V ZR 73/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.