Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. IX ZB 125/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2679

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[X.][X.]/05

vom 7. Juli 2005 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 7. Juli 2005 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] in [X.] vom 31. März 2005 wird auf Ko-sten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.450,41 • festgesetzt.

Gründe:

Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft. Die Rechtsbeschwerde findet gegen Beschlüsse statt, die das [X.] oder das [X.] im Beschwerdeverfahren erlassen hat. Verweigert das mit der Hauptsache in zweiter Instanz befaßte Gericht Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug, so ist diese Entscheidung unanfechtbar, wenn das Be-schwerdegericht nicht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
Der [X.] ist auch nicht durch § 7 [X.] eröffnet. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 [X.] setzt voraus, daß bereits - 3 - das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 [X.] gegen ei-ne Entscheidung des Insolvenzgerichts eröffnet war. Dies ist bei [X.], die im zivilrechtlichen Klageverfahren über ein Prozeßkostenhilfegesuch ergehen, auch dann nicht der Fall, wenn der Klage eine Insolvenzanfechtung zugrundeliegt.

Auch die behauptete greifbare Gesetzwidrigkeit führt nicht zu einer Sachbefassung des Senats. Im Anwendungsbereich des § 574 ZPO findet ein außerordentliches Rechtsmittel nicht statt ([X.], 133).
[X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 125/05

07.07.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2005, Az. IX ZB 125/05 (REWIS RS 2005, 2679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2679

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