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PDF anzeigen 5 [X.] 3/09 [X.]BESCHLUSS vom 11. März 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. hier: Anfrage des [X.] vom 29. Oktober 2008 [X.] 2 StR 386/08 [X.] - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. März 2009 beschlossen: Der beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen.
G r ü n d e
1. Die vom 2. Strafsenat beabsichtigte Entscheidung in der weiten Fassung der [X.] widerspräche der Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 1999 [X.] 5 StR 608/99 (NStZ-RR 2000, 105). An der dort zugrunde gelegten Rechtsauffassung hält der Senat auch fest. 1 2 Indes ergibt sich aus der Begründung des [X.]es eine Einschränkung dahin, dass die Versagung eines [X.]s nur für die-jenigen Fälle gelten soll, in denen eine gemeinsame Aburteilung aller Taten in [X.] nicht oder allenfalls theoretisch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich gewesen wäre (S. 11 des Beschlusses vom 29. Oktober 2008 [X.] 2 StR 386/08). Insoweit unterscheidet sich die dem [X.] zugrunde liegende Fallgestaltung von derjenigen der vorgenannten Ent-scheidung des Senats. Denn dort hätten die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten im Hinblick auf § 6 Nr. 5 StGB auch in [X.] ver-folgt werden können, was der Senat in seiner Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben hatte. 2. Wenngleich die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 und 3 [X.] in diesem Anfrageverfahren damit nicht gegeben sein dürften, ist aus Sicht des 5. Strafsenats (vorsorglich) zu bemerken, dass er zwar [X.] im [X.] an den 2. Strafsenat [X.] eine Unterschreitung gesetzlicher Mindeststrafen für [X.] hält, sich im Übrigen den Gründen des [X.]es jedoch 3 - 3 - nicht anzuschließen vermag. Es ist zunächst nicht überzeugend, dass die hilfsweise erfolgte Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) auf identischer Tatsachengrundlage rechtsfehlerhaft sein soll. Der maßgebliche Grund [X.] das durch die [X.] begründete [X.] Gesamtstrafübel [X.] erlangt bei einer Strafrahmenverschie-bung nach § 250 Abs. 3 StGB kein anderes Gewicht als bei einer [X.] freilich durchgreifend bedenklichen [X.] Durchbrechung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB. 3. [X.] ist ein wesentlicher Strafmilde-rungsgrund. 4 5 a) Die unmittelbare Anwendung der Grundsätze zum [X.] kommt allerdings wegen der mangelnden Vergleichbarkeit der verwirkten Strafen und deren Vollstreckung nicht in Betracht. Um die [X.] dennoch zu gewährleisten, müssen die [X.] der gegen den Täter verhängten Verurteilungen für sein künftiges Leben im Rahmen der Strafzumessung besonders ins Gewicht fallen (BGHSt 43, 79, 81; vgl. auch [X.] in [X.]., § 55 Rdn. 33). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Gerichtsstand in [X.] gegeben war und eine einheitliche Aburteilung möglich gewesen wäre. Da die [X.] der im Ausland verhängten Strafen wegen möglicher anderer Voll-streckungsregelungen nicht allein an der zeitlichen Dauer der Strafe gemes-sen werden können, wird das Tatgericht die hierfür relevanten Umstände, insbesondere abweichende Regelungen über Strafmaßreduktionen, Straf-aussetzung und Amnestien zu ermitteln und die im Ausland verhängten Stra-fen entsprechend zu gewichten haben. Die diesbezüglich erforderliche [X.] unterscheidet sich insoweit nicht maßgeblich von der im Rah-men der Übernahme der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses zu treffenden sogenannten Exequaturentscheidung, z. B. auf der Grundlage der §§ 48 ff., 54 [X.]. - 4 - b) Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass der Täter durch die Wahl der Tatorte die ihn benachteiligende Aburteilung in verschiedenen [X.] selbst herbeigeführt hat. Dieser sehr allgemeine Gesichtspunkt gilt nämlich gleichermaßen für die Fallkonstellation, dass in Folge einer zäsurbil-denden Verurteilung gesonderte Strafen zu verhängen sind (vgl. BGHSt 41, 310, 312; 44, 179, 185 f.). Demgegenüber lässt sich die Schlechterstellung eines nicht durch eine zwischenzeitliche Verurteilung gemahnten Angeklag-ten unter Schuldgesichtspunkten [X.] ungeachtet des allerdings im Blick auf die offenen Grenzen nur noch bedingt schulderhöhenden Umstands grenzüber-schreitender Kriminalität [X.] schwerlich rechtfertigen. Schließlich darf auch nicht aus dem Blick verloren werden, dass letztlich alle dem Anwendungsbe-reich des § 55 StGB unterfallenden wie nahestehenden Sachverhaltskonstel-lationen darauf zurückgehen, dass der Täter mehrere Straftaten begangen und daher durch sein eigenes Verhalten das Risiko getrennter Aburteilung gesetzt hat. 6 7 c) Die Nichtanwendung des Gedankens des Gesamtstrafübels nach [X.] Recht (S. 12 des [X.]es) bei aufgrund des zeitli-chen Ablaufs gesamtstrafenfähigen Verurteilungen im Aus- und Inland lässt sich zudem nicht ohne weiteres mit dem gewandelten Verständnis bezüglich der Anerkennung ausländischer Erkenntnisse vereinbaren, zumal solcher der Mitgliedstaaten der [X.], wie sie in entsprechenden völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der [X.] zum Ausdruck kommt. Denn dies würde zu einer massiven [X.] des Angeklagten mit in- und ausländischen Verurteilungen gegen-über demjenigen, der nur im Inland Straftaten gleichen [X.] be-gangen hat, führen und ist vor dem Hintergrund zunehmender gemein-schaftsrechtlicher Integration, auch auf dem Gebiet des Strafrechts, sachlich kaum zu rechtfertigen. So hat sich die Bundesrepublik [X.] unter anderem durch das Gesetz zu dem [X.] vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den ge-meinsamen Grenzen ([X.]. [X.], 1013; 1997 I S. 1606) und - 5 - durch das jetzt auch in [X.] getretene Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen ([X.]. [X.] 2866; 2008 II S. 45; vgl. zudem [X.], [X.]. [X.] S. 1351, dazu [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], [X.] in Strafsachen 4. Aufl. S. 1079 Rdn. 12) zu einer noch weitergehenden Anerkennung strafgerichtlicher Erkennt-nisse der Mitgliedstaaten verpflichtet. Hiermit stünde die Ausblendung des Gedankens des Gesamtstrafübels für ausländische Erkenntnisse in einem Spannungsverhältnis (vgl. etwa zur Anrechnung von Geldbußen bei gleich-zeitiger Verwirklichung von [X.] nach [X.] und euro-päischem Kartellrecht schon [X.] GRUR Int 1969, 264, 269; BGHSt 24, 54, 60 f.). [X.]Raum Brause
[X.]
Meta
11.03.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2009, Az. 5 ARs 3/09 (REWIS RS 2009, 4592)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4592
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