Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2012, Az. 3 StR 449/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10094

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Gegenstand

Gefährliche Körperverletzung durch Verabreichung von K.O.-Tropfen: Beendigung der Tat


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. September 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der [X.] hat seinen entsprechenden Antrag wie folgt begründet:

"... Soweit das [X.] auch hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten angenommen hat, bestehen dagegen ungeachtet des tatrichterlichen [X.] rechtliche Bedenken.

Die Tatbeteiligung des Angeklagten beschränkte sich insoweit darauf, dass er die gesondert verfolgten [X.]und [X.]in Kenntnis deren Vorhabens zum Tatort fuhr. Während der Körperverletzungshandlung hielt sich der Angeklagte nicht in der Wohnung auf sondern wartete draußen. Auch in die ursprüngliche Tatplanung und Tatvorbereitung war er nicht eingebunden; diese oblagen vielmehr allein [X.]und [X.]. Tatsächlich hatte der Angeklagte zwei Tage vor der Tat noch vergeblich versucht, [X.]von dem Vorhaben abzubringen. Hinsichtlich des eigenen Interesses des Angeklagten an der Tat hat die [X.] bis zu dem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte selbst in die Wohnung des [X.] begab, lediglich festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass [X.]    dringend Geld benötige, um seinen Führerschein zu machen ([X.]. Danach sollte der Angeklagte (zunächst) nicht Nutznießer der Tat sein. Diese Feststellungen sprechen aber eher dafür, dass sich der Angeklagte einer Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat.

Der Eigeninteresse belegende Entschluss des Angeklagten, selbst in die Wohnung zu gehen und nach stehlenswerten Gegenständen Ausschau zu halten, erfolgte erst, nachdem die gesondert verfolgte [X.] die K.O.-Tropfen schon verabreicht hatte und das Tatopfer bereits bewusstlos war. Damit war zum Zeitpunkt des Eingreifens des Angeklagten der vorübergehende pathologische Zustand beim Tatopfer aber schon eingetreten und die Körperverletzung beendet (vgl. [X.], 34; [X.] 58. Aufl. § 78a [X.]. 8a).

Eine sukzessive Mittäterschaft hinsichtlich der Körperverletzung, die ein Eingreifen in das tatbestandsmäßige Geschehen und eine Verbindung mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung voraussetzt, kommt deshalb hier nicht in Betracht.

Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern.

Der Strafausspruch wird davon nicht berührt.

Bestimmend für die Strafzumessung war für das [X.] ersichtlich die begangene [X.]. Dies zeigt sich auch darin, dass die [X.] die Tatsache, dass der Angeklagte neben dem schweren Raub noch ein weiteres Delikt begangen hat, bei der Strafzumessung nicht zulasten des Angeklagten berücksichtigt hat. ..."

3

Dem schließt sich der Senat an.

4

Wegen des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

Becker                                   [X.]                                von Lienen

                     [X.]

Meta

3 StR 449/11

17.01.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 19. September 2011, Az: 10 KLs 11/11 - 70 Js 6371/11

§ 25 Abs 2 StGB, § 223 StGB, § 224 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2012, Az. 3 StR 449/11 (REWIS RS 2012, 10094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10094

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 124/16

3 StR 449/11

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