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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 42/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zutreffend hat der [X.] die Verfahrensrügen als unzu-lässig gewertet, so dass es eines [X.] auf deren Begründetheit nicht [X.]. Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, wenn [X.] und Ausschnitte aus dem [X.] - wie es in der Revisionsschrift heißt - "der Einfachheit halber in chronologischer Reihenfolge und nicht nach [X.] - 3 - getrennt überreicht werden". Es ist nicht Aufgabe des [X.], sich aus einem Aktenkonvolut denkbare Verfahrensfehler selbst herauszusuchen und den dazu möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen zuzuordnen. [X.]
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14.04.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. 2 StR 42/10 (REWIS RS 2010, 7675)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7675
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