3. Senat | REWIS RS 2010, 767
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Kein Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder
NV: Die Beschlüsse Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.9.1980 (nicht veröffentlicht) sowie Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19.9.1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (AblEG 1983, Nr. C 110/60) sind nicht auf Deutsche anzuwenden, die die türkische Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzen.
Das Vorbringen des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
1. Der Kläger macht --sinngemäß-- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der [X.]sordnung --FGO--), ob für Kinder, die sich zu schulischen Zwecken in der [X.] aufhalten, aufgrund europarechtlicher Bestimmungen ebenso Kindergeld zu gewähren ist wie für Kinder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
a) Der Kläger nennt in diesem Zusammenhang die Beschlüsse Nr. 1/80 des Assoziationsrats [X.]/[X.] über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 --[X.] 1/80-- (nicht veröffentlicht) sowie Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der [X.] Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen [X.]en auf die [X.] Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige --[X.] 3/80-- ([X.] 1983, Nr. [X.]/60).
b) Nach Art. 10 Abs. 1 [X.] 1/80 räumen die Mitgliedstaaten der [X.] den [X.] Arbeitnehmern, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der [X.] hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt. Der Beschluss [X.] 3/80 gilt gemäß Art. 2 für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die [X.] Staatsangehörige sind, ferner für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, und für Hinterbliebene dieser Arbeitnehmer. Der Senat hat mit Urteil vom 15. Juli 2010 III R 6/08 ([X.], 545) entschieden, dass die beiden Assoziationsratsbeschlüsse auf [X.], die --wie der Kläger-- die [X.] Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzen, nicht anzuwenden ist. Aus dem genannten Urteil ergibt sich außerdem, dass der Kläger auch dann keinen Anspruch auf Kindergeld aus Art. 3 Abs. 1 [X.] 3/80 herleiten könnte, wenn er noch die [X.] Staatsangehörigkeit besäße.
2. Soweit der Kläger rügt, das [X.] habe zu Unrecht angenommen, die Kinder hätten ihren Wohnsitz im Inland nicht beibehalten, wendet er sich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Derartige Einwendungen führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2010 III [X.]/09, [X.], 881).
3. Von einer Wiedergabe des Sachverhalts und von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
Meta
06.12.2010
Beschluss
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Februar 2009, Az: 3 K 524/08, Urteil
Art 10 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, Art 2 EWGAssRBes 3/80, Art 3 Abs 1 EWGAssRBes 3/80, § 63 EStG 2002
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.12.2010, Az. III B 54/09 (REWIS RS 2010, 767)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 767
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