Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. 2 StR 101/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2138

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[X.] vom 23. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2003 wird als unbegründet [X.]. 2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird nach § 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 a die Angabe "und 3 b" gestrichen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährli-cher Körperverletzung und mit Computerbetrug in zwei Fällen zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist unbegründet. 1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Sachrüge erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Insoweit ist nur folgendes auszuführen: a) Das [X.] hat die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung - neben § 250 Abs. 2 Nr. 1 und [X.]. a - auch auf § 250 - 3 - Abs. 2 [X.]. [X.] gestützt. Insoweit rügt die Revision zutreffend, daß die Voraussetzungen jedenfalls des subjektiven Tatbestands nicht hinreichend festgestellt sind. Nach den Feststellungen des [X.]s und seinen Erwä-gungen zur Beweiswürdigung steht nicht fest, ob das subdurale Hämatom, wel-ches zu schweren Folgeschäden bei dem Nebenkläger führte, durch die ihm bei der Tat zugefügten Schläge gegen den Kopf verursacht wurde oder ob der Nebenkläger sich diese Verletzung zuzog, als er einen Tag später, aus der Bewußtlosigkeit erwacht, aus dem Fenster seiner im Erdgeschoß liegenden Wohnung stürzte und mit dem Kopf auf dem [X.] aufschlug. Das [X.] hat dieses Problem übersehen; aus den Darlegungen [X.] ergibt sich nur, daß die verschiedenen Verletzungen des [X.] nicht allesamt durch den Sturz entstanden sein können, daß das Hämatom nicht (allein) auf seinen chronischen Alkoholmißbrauch zurückzuführen ist und daß es wahr-scheinlich durch stumpfe Gewalteinwirkung auf den [X.] verursacht [X.]. Für die Frage, ob diese Gewalteinwirkung Folge der von den [X.] ausge-führten Schläge oder des späteren [X.] war, ergibt sich hieraus nichts. Anders als der [X.] meint der Senat nicht, der vom Sachverständigen verwendete und vom [X.] wiedergegebene Begriff der "Gewalteinwirkung" sei ohne weiteres so zu verstehen, daß damit die Schläge gemeint seien. Die Urteilsgründe enthalten hierfür keinen Hinweis; insbesondere ist auch nicht dargelegt, auf welche Weise der Sachverständige dies festgestellt haben könnte. Da sich nach den Feststellungen am [X.] des [X.] "eine klaffende Platzwunde" fand, die Schläge des Ange-klagten jedoch nicht mit Werkzeugen ausgeführt wurden, liegt vielmehr die An-nahme nicht fern, die schwere Kopfverletzung sei durch das Aufschlagen auf dem [X.] entstanden. Das [X.] hätte daher mangels weiterer [X.] seinem Urteil diese Möglichkeit zugrunde legen müssen. - 4 - b) Die Verurteilung nach § 250 Abs. 2 [X.]. [X.] wird daher von den Feststellungen nicht getragen. Die hierfür erforderliche konkrete To-desgefahr ist kein Erfolg im Sinne von § 18 StGB (vgl. auch BGHSt 26, 175, 180 f. [zu § 113 Abs. 2 Nr. 2]; [X.], 3131; Tröndle/[X.], StGB 52. Aufl. § 18 Rdn. 2; § 250 Rdn. 5, 10 m.w.N.); eine nur fahrlässige Verursa-chung reicht daher nicht aus. 2. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist davon nicht berührt, da schon die massiven Schläge ge-gen den Kopf des [X.] eine hierfür ausreichende Gefährdung [X.]. Da eine konkrete Gefährdung von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht voraus-gesetzt ist, bestehen insoweit auch am Vorsatz des Angeklagten keine Zweifel. Dagegen kann ihm ein Vorsatz hinsichtlich der - möglicherweise - erst durch den Sturz verursachten konkreten Lebensgefährdung nicht vorgeworfen wer-den. Die Verurteilung auch wegen einer Tat nach § 250 Abs. 2 [X.]. b muß daher entfallen. Auf den Schuldspruch hat dies keine Auswirkungen, da die Verurteilung zutreffend auch auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 und [X.]. a gestützt ist. 3. Entgegen der Ansicht der Revision hat auch der Strafausspruch [X.]. Zwar hat das [X.] die infolge der Kopfverletzung entstandenen schweren Folgen bei der Strafzumessung "ganz gewichtig" gegen den Ange-klagten berücksichtigt ([X.]). Das ist jedoch nicht von vornherein [X.]. Eine straferschwerende Zurechnung aufgrund fahrlässiger Verursachung war hier jedenfalls zulässig, denn es war für den Angeklagten ohne weiteres vorhersehbar und vermeidbar, daß der Nebenkläger im mittelbaren Zusam-menhang mit den ihm zugefügten schweren Mißhandlungen auf der Grundlage seines offenkundig schlechten [X.] weitere Schäden erleiden - 5 - konnte; daß er nach dem Aufwachen aus der Bewußtlosigkeit stürzen und sich schwer verletzen könnte, lag ersichtlich nicht außerhalb des [X.]. Eine strafschärfende Berücksichtigung der Folgen war daher sowohl im Hinblick auf § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als auch im Hinblick auf § 250 Abs. 2 [X.]. a StGB zulässig. Da die Strafe dem Strafrahmen des § 239 a Abs. 1 StGB entnommen wurde und zusätzlich mehrere Tatvarianten des § 250 Abs. 2 StGB sowie des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht sind, kann der Senat hier ausschließen, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu einer milderen Strafe gelangt wäre. 4. Die Liste der angewendeten Vorschriften war entsprechend der [X.] zu berichtigen. [X.] Detter Bode

Rothfuß

[X.]

Meta

2 StR 101/04

23.07.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. 2 StR 101/04 (REWIS RS 2004, 2138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2138

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